.Ordnung des Landesausschusses des
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Geltungszeitraum von: 29.05.1996
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Ordnung des Landesausschusses des
Evangelischen Kirchentages Thüringen
Vom 22. April/ 6. Mai/ 29. Mai 1996
(ABl. ELKTh S. 116)
#Präambel
Die evangelische Kirchentagsarbeit der Region Thüringen wird nach Wiederherstellung des Landes Thüringen im Jahre 1990 vom Landesausschuss Thüringen des Deutschen Evangelischen Kirchentages fortgesetzt.
Der Landesausschuss ist verantwortlich für die Kirchentagsarbeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der im Lande Thüringen liegenden Propstei Erfurt der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
Der Landesausschuss Thüringen regelt seine Angelegenheiten selbstständig im Sinne der Ordnung des Deutschen Evangelischen Kirchentages und macht sich die Aussage aus deren Präambel zu eigen:
»Der Deutsche Evangelische Kirchentag will Menschen zusammenführen, die nach dem christlichen Glauben fragen. Er will evangelische Christen sammeln und im Glauben stärken. Er will zur Verantwortung in der Kirche befähigen und zur Gemeinschaft der weltweiten Christenheit beitragen.«
###§ 1
Organe
(1) Die für die Leitung der Kirchentagsarbeit in Thüringen verantwortlichen Organe sind:
- der Landesausschuss
- der geschäftsführende Ausschuss.
(2) Die Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre.
#§ 2
Zusammensetzung
(1) 1Der Landesausschuss besteht aus bis zu 20 Mitgliedern. 2Von ihnen soll die Hälfte nicht in einem Dienstverhältnis zur Kirche stehen.
3Bei der Nominierung soll die angemessene Zusammenarbeit nach Männern, Frauen, Jugendlichen und Kirchen beachtet werden.
(2) 1Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen entsenden je ein Mitglied aus der Jugendarbeit, der Frauenarbeit, der Männerarbeit für eine Amtszeit in den Landesausschuss und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen ein Mitglied aus der Diakonie.
2Nochmalige Entsendung ist möglich.
(3) Der Landesausschuss beruft einen Vertreter der Freikirchen im Lande Thüringen.
(4) 1Der Landesausschuss bestellt einen Geschäftsführer. 2Dieser ist Mitglied des Landesausschusses und des geschäftsführenden Ausschusses und bedarf der Bestätigung seiner Kirchenleitung.
(5) Weitere Mitglieder, die sich an der Kirchentagsarbeit aktiv und sachkundig beteiligen wollen, werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses vom Landesausschuss berufen.
(6) 1Zu den Sitzungen des Landesausschusses sind als Gäste einzuladen:
ein Vertreter des Deutschen Evangelischen Kirchentages,
ein Vertreter des Landesausschusses der Kirchenprovinz Sachsen,
ein Vertreter des Landesausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
ein Vertreter des Deutschen Evangelischen Kirchentages,
ein Vertreter des Landesausschusses der Kirchenprovinz Sachsen,
ein Vertreter des Landesausschusses der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
2Weitere Gäste können eingeladen werden.
#§ 3
Arbeitsweise
(1) 1Der Landesausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3Bei der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder ist der Landesausschuss beschlussfähig.
(2) 1Der Landesausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Diese bilden mit drei bis vier weiteren Mitgliedern des Landesausschusses den geschäftsführenden Ausschuss. 3Wenn der Vorsitz bei einem Glied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen liegt, soll der stellvertretende Vorsitz bei einen Glied der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen liegen und umgekehrt.
4Vorsitzender und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung der beiden Kirchenleitungen.
(3) 1Der Vorsitzende oder der Stellvertreter vertreten den Landesausschuss nach außen. 2Rechtsgeschäftliche Vertretung ist nur im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zulässig.
(4) Der Haushaltsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und des Konsistoriums der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(5) Der Landesausschuss wird in der Konferenz der Landesausschüsse in der Regel vom Vorsitzenden und Geschäftsführer vertreten.
#§ 4
Aufgaben
(1) Aufgaben und Funktionen des Landesausschusses sind:
- Anregung, Leitung und Begleitung der Kirchentagsarbeit im Land Thüringen,
- Beratung und Entscheidung in Fragen der Kirchentagsarbeit im Land Thüringen, Vorbereitung und Durchführung von Thüringer Kirchentagen,
- Mitarbeit bei der Vorbereitung und Nacharbeit der zentralen Kirchentage,
- Förderung der Verbindung zwischen den Kirchen, kirchlichen Werken und Verbänden sowie politischen, sozialen, kulturellen Gruppen und Einrichtungen in Thüringen mit den Organen des Deutschen Evangelischen Kirchentages.
(2) Zur Vorbereitung eines Thüringer Kirchentages kann von Mitgliedern des Landesausschusses ein Verein gegründet werden.
#§ 5
Der geschäftsführende Ausschuss
(1) 1Der geschäftsführende Ausschuss besteht gemäß § 3 Abs. 2 und § 2 Abs. 4 aus sechs bis sieben Mitgliedern. 2Von ihnen soll mindestens die Hälfte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen angehören. 3Mindestens zwei Mitglieder sollen in keinem Dienstverhältnis zu einer kirchlichen Institution stehen.
(2) 1Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor. 2Er unterbreitet Personalvorschläge. 3Er trifft die notwendigen Entscheidungen zwischen den Sitzungen. 4Diese Entscheidungen bedürfen der Bestätigung des Landesausschusses.
#§ 6
Geschäftsführung – Finanzen
(1) Die Einnahmen des Landesausschusses sind für Zwecke des Kirchentages zu verwenden, denen sie mittelbar und unmittelbar dienen.
(2) Die Tätigkeit des Landesausschusses ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
#§ 7
Satzungsänderung
(1) 1Zur Aufhebung der Satzung oder deren Änderung ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Landesausschusses erforderlich. 2Satzungsänderungen bedürfen der Bestätigung des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
(2) Das Vermögen des Landesausschusses fällt bei Auflösung an die beiden Landeskirchen.
#Inkrafttreten
Die Neufassung der Ordnung tritt durch Entscheidung des bisherigen Hauptausschusses mit Stimmenmehrheit und nach der Bestätigung des Landeskirchenrates der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sowie des Deutschen Evangelischen Kirchentages in Kraft.