.Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
Geltungszeitraum von: 01.08.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2015
Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen
Vom 27. Juli 1992
(ABl. EKKPS 1999 S. 66)
#Aufgrund der Ordnung der Vokation vom 11. 7. 1992 hat das Evangelische Konsistorium der Kirchenprovinz Sachsen folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
- 1 Lehrer/Lehrerinnen, die in einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß eine Vokation erhalten haben, können die Anerkennung dieser Vokation durch die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beantragen. 2 Eine Kopie der Vokationsurkunde und Nachweise über die Tätigkeit im Religionsunterricht sind beizufügen.
- Lehrer/Lehrerinnen, die im Bereich einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland entsprechend den dort gültigen Regelungen bereits evangelischen Religionsunterricht erteilt haben, ohne dass eine kirchliche Vokation erfolgt ist, können die Vokation bei der Kirchenleitung gemäß Ziff. 4 der Vokationsordnung beantragen.
- Zu Ziff. 3 (2)1 Ziff. 3.2 der Vokationsordnung wird nur angewendet für Kirchen und kirchliche Gemeinschaften, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland mitarbeiten oder in Kirchengemeinschaft mit der Evang. 2 Kirche der Kirchenprovinz Sachsen stehen.3 Über die Erteilung einer vorläufigen Zustimmung oder Vokation gemäß Ziff. 3 (2) der Vokationsordnung entscheidet die Kirchenleitung aufgrund eines Antrages gemäß Ziff. 4 (1) Vokationsordnung, dem eine Stellungnahme der Leitung derjenigen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft beigefügt ist, der der Lehrer/die Lehrerin angehört. 4 Die Stellungnahme muss auch die Erklärung enthalten, dass die Sätze 5 und 6 zustimmend zur Kenntnis genommen sind und dass gegen die gemäß Ziff. 3 (2) der Vokationsordnung erwartete Erklärung kein Widerspruch erhoben wird. 5 Die in der Vokationsordnung Ziff. 3 (2) Satz 1 für die Erteilung der vorläufigen Zustimmung und Vokation genannten Voraussetzungen sind generell erfüllt durch Kirchen, mit denen Kirchengemeinschaft besteht; in diesen Fällen wird eine schriftliche Erklärung nicht erwartet. 6 Widerruft die kirchliche Gemeinschaft ihre Zustimmung zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts durch den Lehrer/die Lehrerin, so setzt sie die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hiervon in Kenntnis. 7 Dasselbe gilt, wenn der Lehrer/die Lehrerin aus der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft austritt.
- Zu Ziff. 4
- 1 Anträge auf vorläufige Zustimmung gemäß Ziff. 2 Abs. 1 Buchst. a) und b) und auf Vokation gemäß Ziff. 2 Abs. 2 Vokationsordnung können bereits vor Abschluss der Prüfung gestellt werden. 2 Vorläufige Bescheide sind möglich und gelten vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung.
- 1 Über die vorläufige Zustimmung gemäß Ziff. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 4 Absätze 1, 3 und 4 Vokationsordnung wird innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages entschieden, jedoch nicht vor Mitteilung des Prüfungsergebnisses durch den Antragsteller/die Antragstellerin. 2 Dazu können Voten der Kirchengemeinde des Kirchenkreises oder anderer kirchlicher Stellen über die Gemeindezugehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin eingeholt werden. 3 Der Antragsteller/die Antragstellerin sind über die Anforderung eines Votums und über das Ergebnis zu unterrichten.
- 1 Die Teilnahme an einer Vokationstagung ist in der Regel Voraussetzung für Erteilung der Vokation.2 Sie dient der Kontaktaufnahme des Lehrers/der Lehrerin mit der Kirche im Sinne der Ordnung, der Reflexion erster Erfahrungen im Religionsunterricht und der Vorbereitung der Vokation. 3 Diese Tagung kann nach Erteilung der vorläufigen Zustimmung und mindestens einjähriger Praxis im Religionsunterricht besucht werden. 4 Über Ausnahmen entscheidet der zuständige Dezernent des Konsistoriums.
- 1 Nach Ablegung der zweiten Staatsprüfung beantragt der Lehrer/ die Lehrerin bei der Kirchenleitung die Vokation. 2 Dem Antrag zur Vokation ist ein Nachweis über die zweite Staatsprüfung sowie die vorläufige Zustimmung beizufügen.
- 1 Die Vokation wird durch die Aushändigung der Urkunde ausgesprochen. 2 Dies kann in einem Gottesdienst geschehen und soll durch einen/eine von der Kirchenleitung Beauftragte/n erfolgen.
- Zu Ziff. 51 Über Einsprüche gegen einen Bescheid gemäß Ziff. 5 (3) der Vokationsordnung entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung eines von der Kirchenleitung gebildeten Ausschusses. 2 Dieser Ausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus vozierten Lehrern. 3 Die Entscheidung der Kirchenleitung ist endgültig.
- Diese Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. 8. 1992 in Kraft.