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Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz zur Ausführung der Pfarrbesoldungsordnung und der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung (Besoldungsausführungsgesetz)

Vom 16. November 20081# (ABl. S. 311),

geändert durch Kirchengesetz vom 13. April 2013 (ABl. S. 149)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes2#
13.04.2013
S. 149
Abschnitt 1
eingefügt
§§ 5 und 6
eingefügt
Abschnitt 2
eingefügt
Abschnitt 3
eingefügt
Abschnitt 4
eingefügt
Anlage zu § 8
eingefügt
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Abschnitt 1
Höhe der Bezüge

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§ 1
Höhe der Bezüge der Pfarrer und Kirchenbeamten

( 1 ) Pfarrer und Kirchenbeamte erhalten ein Grundgehalt, das einem vom Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland festgelegten Vomhundertsatz (Bemessungssatz) der vergleichbaren Besoldungsgruppe der geltenden Bundesbesoldungsordnung A oder B entspricht.
( 2 ) Der Landeskirchenrat kann unter Beachtung von § 6 Absatz 2 Buchstabe c) Pfarrbesoldungsordnung und § 6 Absatz 3 Satz 2 Kirchenbeamtenbesoldungsordnung abweichend von Absatz 1 einen höheren Bemessungssatz festlegen; die Festlegung eines niedrigeren Bemessungssatzes bedarf eines Kirchengesetzes.
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§ 2
Höhe der Vikars- und Anwärterbezüge

( 1 ) Vikare und Anwärter erhalten vom Tage ihrer Berufung in das Dienstverhältnis auf Widerruf an Vikars- bzw. Anwärterbezüge in entsprechender Anwendung der für Anwärter des Bundes geltenden Regelungen.
( 2 ) Die Bezüge richten sich nach einem Bemessungssatz von 95 v. H. des für Anwärter des Bundes durch die Bundesbesoldungsordnung A festgelegten Grundbetrags.
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§ 3
Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Pfarrer und Kirchenbeamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) stehen, erhalten kein Urlaubsgeld und keine vermögenswirksamen Leistungen.
( 2 ) Vermögenswirksame Leistungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlt werden, werden weiter nach bisherigem Recht gewährt.
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§ 4
Verzicht auf Besoldung

( 1 ) Pfarrer und Kirchenbeamte können freiwillig auf einen zahlenmäßig oder prozentual bestimmten Betrag oder einen gesetzlich bestimmten Bestandteil ihrer Bezüge oder Teile hiervon verzichten. Für die Dauer des Verzichts vermindert sich die Besoldung entsprechend.
( 2 ) Der Verzicht ist schriftlich unter Angabe der Geltungsdauer und des Gegenstandes des Verzichts gegenüber dem Kirchenamt zu erklären. Er darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein. Das Kirchenamt kann die Annahme der Erklärung aus wichtigem Grund ablehnen oder widerrufen. Der Widerruf durch den Pfarrer oder Kirchenbeamten ist jederzeit möglich.
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§ 5
Zulage bei vertretungsweiser Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion

Wird dem Pfarrer oder Kirchenbeamten vorübergehend vertretungsweise eine höherwertige Tätigkeit übertragen, und wurde diese Tätigkeit mindestens zwei Monate ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
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§ 6
Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Stelle

Wird dem Pfarrer oder Kirchenbeamten aus dienstlichen Gründen vor Ablauf der Übertragung eines befristeten Leitungsamtes ein mit geringeren Bezügen verbundenes Amt übertragen, erhält er in Anwendung von § 19a Bundesbesoldungsgesetz beziehungsweise § 12 Absatz 5 Kirchenbeamtenbesoldungsordnung bis zum Ablauf der regulären Amtszeit das Grundgehalt, das ihm beim Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend für Pfarrer in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit, deren Dienstverhältnis aus dienstlichen Gründen vorfristig endet.
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Abschnitt 2
Pfarrbesoldung

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§ 7
Amts- und Stellenzulagen
(zu § 7 Pfarrbesoldungsordnung)

( 1 ) Der Landesbischof, die Regionalbischöfe und die Superintendenten als Träger eines leitenden geistlichen Amtes sowie der Leiter des Diakonischen Werkes erhalten für die Dauer der Wahrnehmung ihres Amtes eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Endgrundgehalt aus der Besoldungsgruppe, der das Leitungsamt zugeordnet ist (Amtszulage).
( 2 ) Pfarrern in herausgehobenen Funktionen kann für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem Endgrundgehalt aus der Besoldungsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist (Stellenzulage), gewährt werden.
( 3 ) Die Höhe der Amts- und Stellenzulagen sowie die Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen regelt der Landeskirchenrat durch Verordnung3#. Stellenzulagen, die nach dieser Verordnung als ruhegehaltfähig bestimmt werden, gehören zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die herausgehobene Funktion mindestens zehn Jahre lang wahrgenommen wurde.
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Abschnitt 3
Kirchenbeamtenbesoldung

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§ 8
Zuordnung der Ämter

Die Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der Anlage.
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§ 9
Dienstpostenbewertung

( 1 ) Jeder Dienstposten, der mit einem Kirchenbeamten besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in der Anlage zu § 8 aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann für einzelne Dienstposten oder Arten von Dienstposten regeln, nach welchem Verfahren eine Dienstpostenbewertung durchzuführen ist.
( 3 ) Durch die Bewertung der Dienstposten und die Errichtung entsprechender Kirchenbeamtenstellen wird ein Anspruch des Stelleninhabers auf Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt nicht begründet.
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Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 10
Übergangsregelung bei Verringerung der Dienstbezüge aufgrund des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes

( 1 ) Verringern sich durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes vom 13. April 2013 die Dienstbezüge, weil Zulagen wegfallen oder geändert werden, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in Höhe der bisherigen Zulage gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 2 ) Verändern sich durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungsausführungsgesetzes vom 13. April 2013 die Dienstbezüge aufgrund veränderter Zuordnung zu Besoldungsgruppen und damit verbundener Veränderung von Amts- oder Stellenzulagen und verringern sich die Dienstbezüge dadurch insgesamt, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Höhe der bisherigen und der neuen Dienstbezüge unter Einbeziehung der Zulagen gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichszulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.
( 3 ) Die Ausgleichszulagen sind ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen.
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§ 11
Übergangsregelung zum Führen der Amtsbezeichnungen

Kirchenbeamte, deren Amtsbezeichnung am 30. Juni 2013 von der in der Anlage zu § 8 Besoldungsausführungsgesetz genannten Amtsbezeichnung abweicht, führen diese Amtsbezeichnung weiter.
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§ 12
Sprachregelung

Die in diesem Kirchengesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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Anlage zu § 8 Besoldungsausführungsgesetz

Vorbemerkungen
Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Kirchenbeamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form soweit nur die männliche Form benannt ist.
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I. Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zur Besoldungsordnung A

  1. Besoldungsgruppe A 9
    Kircheninspektor
  2. Besoldungsgruppe A 10
    Kirchenoberinspektor
  3. Besoldungsgruppe A 11
    Kirchenamtmann
    Kirchenamtfrau
  4. Besoldungsgruppe A 12
    Kirchenamtsrat
  5. Besoldungsgruppe A 13, gehobener Dienst
    Kirchenoberamtsrat
  6. Besoldungsgruppe A 13
    Kirchenrat
    - als theologischer Referent in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15 oder A 16
    - als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14 oder A 15
    Kirchenbaurat
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15 oder A 16
    Kirchenforstrat
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 14
  7. Besoldungsgruppe A 14
    Kirchenrat
    - als theologischer Referent in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    - als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 15 oder A 16
    - als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
    Kirchenbaurat
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 15
    Kirchenforstrat
    - als Referent, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13
  8. Besoldungsgruppe A 15
    Kirchenrat
    - als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 16
    - als Leiter eines Kreiskirchenamtes, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14
    Kirchenbaurat
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14
    Beauftragter der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Sachsen-Anhalt4#
    Beauftragter der Evangelischen Kirchen bei Landtag und Landesregierung Thüringen5#
  9. Besoldungsgruppe A 16
    Kirchenrat
    - als theologischer Referatsleiter in einem Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit
    - als Referatsleiter, wenn nicht in der Besoldungsgruppe A 13, A 14 oder A 15
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II. Zuordnung der Ämter der Kirchenbeamten zur Besoldungsordnung B

  1. Besoldungsgruppe B 3
    Oberkirchenrat
    als Leiter eines Dezernates im Landeskirchenamt
  2. Besoldungsgruppe B 4
    Oberkirchenrat
    als Stellvertreter des Präsidenten des Landeskirchenamtes
  3. Besoldungsgruppe B 5
    Präsident des Landeskirchenamtes

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 311) am 1. Januar 2009 in Kraft.
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2 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
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3 ↑ Eingruppierungs- und Zulagenverordnung
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4 ↑ Wenn nicht im Pfarrdienstverhältnis.
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5 ↑ Wenn nicht im Pfarrdienstverhältnis.