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Geltungszeitraum von: 01.07.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz zur Anwendung und Ausführung des Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetzausführungsgesetz – VersGAusfG)

Vom 20. März 20101# (ABl. S. 86),

zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 23. November 2013 (ABl. S. 326)

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Versorgungsgesetzausführungsgesetzes
20.10.2010
§ 4 Abs. 2
geändert
§ 6 Abs. 1
geändert
§ 7 Abs. 1
geändert
§ 7 Abs. 2
neu eingefügt
2
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Versorgungsgesetzausführungsgesetzes2#
23.11.2013
§ 6
geändert
§ 7
neu eingefügt
§ 9
neu eingefügt
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Abschnitt 1
Anwendung des Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union

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§ 1

Für die Versorgung der Pfarrerinnen, Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet das Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelischen Kirche der Union (Versorgungsgesetz - VersG) vom 16. Juni 1996 (ABl. EKKPS S. 169, ABl. EKD S. 400), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 2. Dezember 2009, Anwendung, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Abschnitt 2
Ausführung des Versorgungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union

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§ 2
(Zu § 4 Versorgungsgesetz)

( 1 ) § 4 Absatz 5 Satz 1 Versorgungsgesetz gilt nicht für Freistellungen, die nicht lediglich auf im eigenen Interesse des Versorgungsberechtigten gestellten Antrag, ohne dass die Wahl der Beschäftigung in einem Dienstverhältnis mit vollem Umfang bestanden hat, gewährt wurden.
( 2 ) § 4 Absatz 7 Versorgungsgesetz findet für Versorgungsberechtigte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen keine Anwendung.
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§ 3
(Zu § 6 Versorgungsgesetz)

§ 6 Absatz 1 Versorgungsgesetz findet keine Anwendung.
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§ 4
(Zu § 7 Versorgungsgesetz)

( 1 ) § 7 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz Versorgungsgesetz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 25 Dienstjahren 15 Dienstjahre treten.
( 2 ) § 7 Absatz 2 Satz 7 Versorgungsgesetz findet keine Anwendung.
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§ 5
(Zu § 16 Versorgungsgesetz)

§ 16 Absatz 1 Satz 2 Versorgungsgesetz findet keine Anwendung.
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§ 6
(Zu § 23 Versorgungsgesetz)

( 1 ) § 23 Absatz 3 und 4 Versorgungsgesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) § 69d Beamtenversorgungsgesetz findet für Versorgungsberechtigte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen keine Anwendung.
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§ 7
(zu § 26c Versorgungsgesetz)

§ 69h des Beamtenversorgungsgesetzes gilt mit folgenden Maßgaben:
  1. Das Datum „11. Februar 2009“ wird durch das Datum „30. Juni 2010“ und das Datum „12. Februar 2009“ durch das Datum „1. Juli 2010“ ersetzt.
  2. Das Datum „1. Januar 1952“ wird durch das Datum „1. Januar 1953“ und das Datum „31. Dezember 1951“ wird durch das Datum „31. Dezember 1952“ ersetzt.
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Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 8
Übergangsbestimmung für Versorgungsberechtigte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen

( 1 ) Für Versorgungsberechtigte, die bereits vor dem 1. Januar 2009 im Dienst der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare, Pfarrvikarinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Kirchliches Versorgungsgesetz - KVG) vom 21. Januar 1992 (ABl. ELKTh S. 38) - zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 2009 (ABl. S. 300) - eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben, finden die § 8, mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 3 und die §§ 32 bis 37 Absatz 1 des Kirchlichen Versorgungsgesetzes weiterhin Anwendung.
( 2 ) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 2010 vorhandenen Versorgungsempfänger der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen regeln sich nach dem Kirchengesetz über die Versorgung der Pfarrer, Pfarrerinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Versorgungsgesetz – VersG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 415), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (ABl. 2010 S. 125) mit der Maßgabe, dass
  1. § 17 und § 24 Absatz 5 und 6 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung finden, wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als die §§ 14 und 16 Versorgungsgesetz,
  2. die §§ 18 bis 20 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung finden, wenn sie für den Versorgungsempfänger günstiger sind als § 3 Versorgungsgesetz in Verbindung mit § 54 Beamtenversorgungsgesetz oder § 15 Versorgungsgesetz,
  3. § 22 Kirchliches Versorgungsgesetz weiterhin Anwendung findet.
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§ 9
Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2018 eintretende Versorgungsfälle

Auf Versorgungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 2018 aufgrund einer anerkannten Schwerbehinderung oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, finden die §§ 6 und 8 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Anwendung, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.

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1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt aufgrund von Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 20. März 2010 (ABl. S. 86) am 1. Juli 2010 in Kraft.
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2 ↑ Das Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Versorgungsgesetzausführungsgesetzes tritt gemäß Artikel 4 des Kirchengesetzes aus Anlass der Anhebung der Altersgrenzen für die Ruhestandsversetzung von Pfarrern und Kirchenbeamten vom 23. November 2013 (ABl. S. 326) am 1. Januar 2014 in Kraft.