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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2014

Vom 23. November 2013

(ABl. S. 150 )

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) vom 16. November 2008 (ABl. S. 317) geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
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§ 1

( 1 ) Für das Jahr 2014 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
( 2 ) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
( 3 ) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
( 4 ) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
( 5 ) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
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§ 2

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
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§ 3

( 1 ) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten:
Stufe
Bemessungsgrundlage Euro
Kirchgeld jährlich Euro
Kirchgeld monatlich Euro
1
30.000 bis 37.499
96
8
2
37.500 bis 49.999
156
13
3
50.000 bis 62.499
276
23
4
62.500 bis 74.999
396
33
5
75.000 bis 87.499
540
45
6
87.500 bis 99.999
696
58
7
100.000 bis 124.999
840
70
8
125.000 bis 149.999
1.200
100
9
150.000 bis 174.999
1.560
130
10
175.000 bis 199.999
1.860
155
11
200.000 bis 249.999
2.220
185
12
250.000 bis 299.999
2.940
245
13
300.000 und mehr
3600
300
( 2 ) Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
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§ 4

( 1 ) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
( 2 ) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
( 3 ) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt
  • im Land Sachsen-Anhalt zu 79 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,
  • im Freistaat Thüringen zu 72 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
( 4 ) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
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§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
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§ 6

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.