.

Geltungszeitraum von: 01.01.2009

Geltungszeitraum bis: 31.12.2015

Kirchengesetz zur Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in der EKM

Vom 16. November 20081#

(ABl. S. 311)

####

§ 1
Anwendung der Pfarrbesoldungsordnung der EKU

( 1 ) Für die Besoldung der Pfarrer der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet die Verordnung über die Besoldung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrbesoldungsordnung – PfBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKKPS S. 64) – zuletzt geändert durch 8. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4. September 2008 (ABl. EKD S. 334) - in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
( 2 ) § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d), § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 15 bis 17, § 18 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 5 Pfarrbesoldungsordnung finden keine Anwendung.
( 3 ) § 6 Abs. 2 Buchstabe a) Pfarrbesoldungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Pfarrer in besonders auszuweisenden Stellen vorbehaltlich kirchenrechtlicher Bestimmungen bereits mit der Übertragung ein Grundgehalt erhalten können, das nach Maßgabe des festgesetzten Bemessungssatzes in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 14 entspricht.
#

§ 2
Anwendung der Kirchenbeamtenbesoldungsordnung der UEK

( 1 ) Für die Besoldung der Kirchenbeamten der EKM findet die Verordnung über die Besoldung der Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenbeamtenbesoldungsordnung – KBBesO) vom 31. März 1993 (ABl. EKKPS S. 67) – zuletzt geändert durch 8. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4. September 2008 (ABl. EKD S. 334) in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
( 2 ) § 3 Abs. 1 Nr. 4, §§ 17 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Kirchenbeamtenbesoldungsordnung finden keine Anwendung.
#

§ 3
Weitergeltung bisherigen Rechts

( 1 ) Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die bereits vor dem 1. Januar 2009 im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden haben, gelten § 5 Abs. 1 bis 3 und § 13 des Gesetzes zur Besoldung der Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrvikarinnen (Pfarrerbesoldungsgesetz) vom 17. Mai 1991 (ABl. ELKTh S. 63) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. November 2006 (ABl. S. 170) fort.
( 2 ) Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die bereits vor dem 1. Januar 2009 im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gestanden haben, gelten § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 des Kirchengesetzes über die Besoldung der Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz – KBBesG) vom 21. April 2007 (ABl. S. 167) fort.
#

§ 4
Ausgleichszulagen

Verringern sich im Einzelfall durch dieses Kirchengesetz die Dienstbezüge, wird eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den bisherigen und den neuen Dienstbezügen gewährt, soweit und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Dienstbezüge weiterhin erfüllt wären. Die Ausgleichzulage vermindert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um den Erhöhungsbetrag.

#
1 ↑ Dieses Kirchengesetz tritt aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Rechtsvereinheitlichung dienstrechtlicher Vorschriften in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 311) am 1. Januar 2009 in Kraft.