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Geltungszeitraum von: 01.01.1995

Geltungszeitraum bis: 29.02.2016

Ordnung für den Dienst der im Rahmen
von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Kirchlichen Dienst
(ABM-Mitarbeiter-Ordnung)

Vom 26. Januar 1995 (ABl. S. 59), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2007

(ABl. 2008 S. 48)

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§ 1

Diese Ordnung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die in einer nach den §§ 217 bis 222, 260 bis 264 und 266 bis 271 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) geförderten Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung beschäftigt werden.
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§ 2

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts Anwendung, soweit in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist.
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§ 3

( 1 ) Für das Arbeitsverhältnis gelten die Bestimmungen der Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung (KAVO) der Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 28. November 2007 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgenden Einschränkungen:
§§ 1, 4, 22 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 2 und 3, 25, 29 Abs. 4 Satz 2, 30 bis 34 finden keine Anwendung.
( 2 ) Die Bestimmungen über das Entgelt und die sonstigen Bezüge gelten mit der Maßgabe, dass diese – mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen – in den Entgeltgruppen 3 bis 15 zu 70 v.H. und in den Entgeltgruppen 1 und 2 zu 75 v.H. gezahlt werden.
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§ 4

( 1 ) Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Weiterhin kann das Arbeitsverhältnis mit Mitarbeitern in nach §§ 260 bis 264 und 266 bis 271 SGB III geförderten Maßnahmen gemäß § 270 SGB III ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden,
  1. vom Mitarbeiter, wenn er
    1. eine Ausbildung oder eine andere Arbeit aufnehmen kann,
    2. an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung teilnehmen kann oder
    3. aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme abberufen wird,
  2. vom Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter abberufen wird.
( 2 ) Die gesetzlichen Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gilt insbesondere der Austritt aus der evangelischen Kirche.
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§ 5

( 1 ) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Maßnahmen, die vor dem 1. Mai 2004 vereinbart worden sind, auch wenn sie erst nach dem 30. April 2004 beginnen.
( 2 ) Soweit für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Maßnahmen, die bereits vor dem 1. Mai 2004 begonnen haben, günstigere Regelungen vereinbart worden sind, bleiben diese von der Änderung des § 3 Abs. 3 unberührt.
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§ 6

Diese Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft.