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Geltungszeitraum von: 01.01.2012

Geltungszeitraum bis: 31.07.2016

Richtlinie über die Zahlung von Zinszuschüssen für Kredite zur Finanzierung von Bauinstandsetzungsmaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände
(Vergaberichtlinie Sonderkreditprogramm SK 21)

Vom 13. Dezember 2011

(ABl. 2012 S. 33)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende Richtlinie erlassen:
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Präambel

Die Landeskirche hat eine Vereinbarung mit Kirchenbanken geschlossen, wonach Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände für bestimmte Maßnahmen einen Zinszuschuss für Kredite zu deren Finanzierung (Sonderkredit) erhalten. Die nachfolgende Richtlinie regelt, für welche Maßnahmen und unter welchen Voraussetzungen von den Kirchenbanken gewährte Kredite gefördert werden.
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§ 1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände.
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§ 2
Förderfähige Maßnahmen

( 1 ) Kirchensanierung – Dach und Fach
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur:
    1. Beseitigung und Vermeidung von Witterungsschäden;
    2. Beseitigung des tierischen und pflanzlichen Holzschädlingsbefalls;
    3. Sanierung von Fundamenten und tragenden Bauteilen;
    4. Sanierung von schadhaften Dachstühlen und Dächern einschließlich des Neuaufbaus und der Neueindeckung;
    5. Sanierung beziehungsweise Restaurierung von schadhaften Tür- und Fensteranlagen;
    6. Aufwendungen für Sanierungsarbeiten an der Haustechnik.
  3. Zur förderfähigen Maßnahme nach Nummer 2 zählen auch:
    1. die zurechenbaren Planungskosten;
    2. Aufwendungen für Malerarbeiten (innen), wenn die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an Dach und Fach innerhalb der letzten zehn Jahre vollständig durchgeführt wurden.
( 2 ) Schaffung und Erhaltung von Gemeinderäumen
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur Schaffung und Sanierung von Gemeinderäumen in Kirchengebäuden und von Gemeinderäumen in Gemeindehäusern sowie Pfarrhäusern, wenn dort deren langfristiger Gebrauch vorgesehen ist. Zur förderfähigen Maßnahme zählen auch zugehörige Sanitäranlagen, Teeküchen, Heizungsanlagen (gegebenenfalls anteilig) und Malerarbeiten als Teil des Sanierungskonzeptes.
( 3 ) Instandsetzung/Restaurierung von Orgeln
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur Instandsetzung und Restaurierung von Orgeln.
( 4 ) Glockenläuteanlagen und Turmuhren
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur:
    1. Instandsetzung/Restaurierung von Glocken, Armaturen und Glockentragwerken;
    2. Reparatur und Neuanschaffung von elektrischen Läuteanlagen, wenn eine regelmäßige Nutzung gemäß liturgischer Läuteordnung bzw. ortstypischer Läutetradition erfolgt.
( 5 ) Erhaltung sonstigen kirchlichen Kunst- und Kulturguts
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur Restaurierung, Instandsetzung und Erhaltung an folgendem kirchlichen Kunst- und Kulturgut:
    1. Altäre;
    2. Skulpturen;
    3. Leuchter und Tafelbilder;
    4. Wandgemälde und Fresken;
    5. historisch und künstlerisch bedeutende Wandbemalung;
    6. Vasa sacra;
    7. Bleifenster;
    8. historische Grabmale.
( 6 ) Sanierung von Pfarrdienstwohnungen
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen an Gebäuden beziehungsweise Wohnungen, deren Nutzung als Pfarrdienstwohnung langfristig vorgesehen sind. Hierzu zählen:
    1. die Sanierung von Fundamenten und tragenden Bauteilen;
    2. die Sanierung von schadhaften Dachstühlen und Dächern einschließlich des Neuaufbaus und der Neueindeckung;
    3. die Sanierung beziehungsweise Verbesserung von schadhaften Tür-, Fenster- und Treppenanlagen;
    4. die Instandsetzung und Erneuerung von Elektroanlagen;
    5. die Wärmedämmung;
    6. die Verbesserung der Heizungs- und Sanitäranlagen;
    7. die Umbaumaßnahmen zur effektiveren Raumnutzung.
    Zur förderfähigen Maßnahme zählen auch die zurechenbaren Planungskosten.
  3. Nicht förderfähig sind die mit Nummer 2 in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Malerarbeiten (innen).
( 7 ) Sanierung von Verwaltungsgebäuden
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur Sanierung von im kirchlichen Eigentum stehenden Gebäuden, die ganz oder teilweise für Zwecke der kirchlichen Verwaltung genutzt werden. Hierzu zählen:
    1. die Sanierung von Fundamenten und tragenden Bauteilen;
    2. die Sanierung beziehungsweise Verbesserung von schadhaften Tür-, Fenster- und Treppenanlagen;
    3. die Instandsetzung und Erneuerung von Elektroanlagen;
    4. die Wärmedämmung;
    5. die Verbesserung der Heizungs- und Sanitäranlagen;
    6. die Umbaumaßnahmen zur effektiveren Raumnutzung.
    Zur förderfähigen Maßnahme zählen auch die zurechenbaren Planungskosten.
( 8 ) Photovoltaik-Anlagen
  1. Ein Sonderkredit kann bis zu 30 vom Hundert der förderfähigen Maßnahme gewährt werden.
  2. Förderfähig sind Maßnahmen zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage, die mindestens für die Dauer von zehn Jahren vom Antragsteller betrieben wird.
( 9 ) Eine Umschuldung bestehender Darlehen in einen Sonderkredit nach dieser Richtlinie ist nicht möglich.
( 10 ) Heizungen sind nur förderfähig, wenn mit dem Ersatz der Heizung deutliche Energieeinsparungen verbunden sind.
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§ 3
Kreditkonditionen

( 1 ) Förderfähig sind Darlehen der Kirchenbanken für die in § 2 genannten Maßnahmen ab einer Höhe von € 10 000; bei Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 5 ab einer Höhe von € 5 000.
( 2 ) Die Dauer der Rückzahlung der Darlehen beträgt fünf oder zehn Jahre. Die Rückzahlung erfolgt in gleichbleibenden vierteljährlichen Raten für Zins und Tilgung (Annuitäten), jeweils am Ende der Kalenderquartale. Dabei soll die erste Annuität regelmäßig zum Ende des übernächsten Quartals nach Vertragsschluss gezahlt werden, spätestens aber am Ende des diesem Quartal folgenden Quartals. Tilgungsbeginn ist demnach immer innerhalb des ersten Vertragsjahres. Die effektive längste Laufzeit zwischen Vertragsschluss und letzter Rate beträgt also weniger als sechs beziehungsweise elf Jahre.
( 3 ) Der Nominalzins der Darlehen ist für die Gesamtlaufzeit festgeschrieben und beträgt nach Zinszuschuss 0,5 vom Hundert p. a. bei Darlehen mit fünf Jahren Rückzahlungsdauer und 1,25 vom Hundert p. a. bei Darlehen mit zehn Jahren Rückzahlungsdauer.
( 4 ) Die Darlehen können vor Ablauf mit einer Frist von sechs Wochen zu jedem Quartalsende vom Darlehensnehmer gekündigt werden.
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§ 4
Antragserfordernis, Verfahren und Verwendungsnachweis

( 1 ) Die Vergabe eines Sonderkredits durch die Kirchenbanken bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamts.
( 2 ) Die Zusage eines Zinszuschusses setzt die Einwerbung weiterer Fördermittel und die Nutzung öffentlicher Sonderkreditprogramme, soweit möglich, voraus.
( 3 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:
  1. der Beschluss des Leitungsgremiums des Antragstellers über die Durchführung der Baumaßnahme und deren Finanzierung (insbesondere Aufnahme, Laufzeit und Tilgung des Sonderkredites);
  2. die kirchenbauaufsichtliche Genehmigung;
  3. der Finanzierungsplan, aus dem insbesondere die Höhe der Eigen- und Drittmittel hervorgeht (inklusive Kostenvoranschlag, Haushaltsplan, Laufzeit des Darlehens, Tilgungsnachweis sowie gegebenenfalls Fördermittelnachweis;
  4. für eine Förderung gemäß § 2 Absatz 6 eine Bestätigung des Kirchenkreises über die langfristig vorgesehene Nutzung als Pfarrdienstwohnung.
( 4 ) Nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung beantragt der Antragsteller das Darlehen bei der Kirchenbank.
( 5 ) Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Sonderkredits ist innerhalb von zwölf Monaten nach Auszahlung durch die Kirchengemeinde gegenüber dem Kreiskirchenamt oder durch den Kirchenkreis gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Landeskirchenamt durch das Kreiskirchenamt mitzuteilen.
( 6 ) Bei zweckwidriger Mittelverwendung ist der Antragsteller verpflichtet, den bereits erhaltenen Zinszuschuss an die Landeskirche zu erstatten.
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§ 5
Zwischenfinanzierung

( 1 ) Ein Sonderkredit kann auf Antrag auch zur Zwischenfinanzierung von Fördermitteln gewährt werden.
( 2 ) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist:
  1. die Bewilligung der Fördermittel durch rechtskräftigen Fördermittelbescheid und
  2. die voraussichtliche Auszahlung der Fördermittel laut Fördermittelbescheid frühestens ein Jahr nach Bewilligung.
( 3 ) Die Laufzeit des Sonderkredites beträgt maximal drei Jahre.
( 4 ) Der Zinszuschuss dieses Sonderkredites erfolgt in Höhe von 50 vom Hundert der nachweislich jährlich entstandenen Zinsaufwendungen auf Antrag durch die Landeskirche.
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§ 6
Inkrafttreten

Die Vergaberichtlinie tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten alle in Bezug auf das Sonderkreditprogramm SK 21 der ehemaligen EKKPS erlassenen Rundverfügungen außer Kraft.