.Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.04.1997
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche
Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen
(Arbeitsrechtliches Genehmigungsgesetz – ArbGenG)
Vom 22. März 1997
(ABl. ELKTh S. 149)
Die Landessynode hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Ziffer 1, 95 Ziffer 1, 12 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Genehmigungen arbeitsrechtlicher Maßnahmen beschlossen:
####§ 1
Genehmigungsvorbehalt
1 Der Abschluss und die Änderung von Arbeitsverträgen der Kirchgemeinden und Superintendenturen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Landeskirchenrat. 2 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang versagt wird.
#§ 2
Ausnahmen
Der Genehmigung eines Arbeitsvertrages bedarf es nicht, wenn
#- die Eingruppierung allein aufgrund eines tariflich vorgeschriebenen Zeit- oder Bewährungsaufstieges erfolgt,
- die Änderung des Arbeitsvertrages allein in einer Änderung der vereinbarten Arbeitszeit besteht,
- der Arbeitsvertrag über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird,
- der Arbeitsvertrag über eine Aushilfstätigkeit für die Dauer von nicht mehr als 3 Monaten abgeschlossen wird,
- der Arbeitsvertrag über eine befristete Ersatztätigkeit während des Erziehungsurlaubs abgeschlossen wird.
§ 3
Ermächtigung
Näheres regelt der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft. 2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Einzelbestimmungen außer Kraft, insbesondere
- § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufbau des katechetischen Dienstes vom 14. November 1947,
- § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Dienst der Gemeindehelferinnen vom 7. Dezember 1955 (ABl. 1956 S. 2) und
- § 13 des Gesetzes über den Kirchenmusikdienst vom 7. Dezember 1969 (ABl. 1970 S. 2).