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Geltungszeitraum von: 25.05.2005

Geltungszeitraum bis: 01.08.2017

Satzung des Diakonischen Werkes Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland e. V.

Vom 28. Oktober 2004,
zuletzt geändert am 27. Oktober 2011

(ABl. 2012 S. 135)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Kirchengesetz
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Bekanntmachung Inkrafttreten
15.8.2005
31
Änderung
2
Satzungsänderung, unveröffentlicht
25.10.2007
3
Bekanntmachung Satzungsänderung
27.10.2011
14 Abs. 2, 16 Abs. 2
Änderung
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Präambel

Die Liebe Gottes zur Welt allen Menschen zu bezeugen, ist Aufgabe der Gemeinde Jesu Christi.
Diese Aufgabe verpflichtet die Glieder der Gemeinde zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt in der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Durch ihre Diakonie wendet sich die Kirche in ökumenischer Weite Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu.
Um der Erfüllung dieses Auftrages auch in der Zukunft gerecht werden zu können, haben das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V., das Diakonische Werk in der Kirchenprovinz Sachsen e.V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e.V. das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e.V. gebildet.
Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland gibt sich folgende Satzung:
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Name und Sitz des Vereins

( 1 ) Der eingetragene Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ (DW EKM), im Folgenden Diakonisches Werk genannt.
( 2 ) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
( 3 ) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Stellung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Das Diakonische Werk ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (beteiligte Kirchen). Es ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland und vermittelt seinen Mitgliedern zugleich den Anschluss an das Diakonische Werk der EKD sowie nach Maßgabe der Diakoniegesetze der beteiligten Kirchen die Stellung eines kirchlichen Werkes.
( 2 ) Das Diakonische Werk führt das Zeichen des Kronenkreuzes.
( 3 ) Das Diakonische Werk erkennt die Diakoniegesetze der beteiligten Kirchen sowie deren sonstiges nach dieser Satzung übernommenes Kirchenrecht für sich und seine Mitglieder als verbindlich an.
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§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins

( 1 ) Das Diakonische Werk ist ein Werk der beteiligten Kirchen. Es hat die Aufgabe, die diakonische Dimension kirchlichen Handelns auf allen Ebenen bewusst zu machen und zu fördern. Es versteht sich als Dienstleister seiner Mitglieder. Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
( 2 ) Das Diakonische Werk hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen,
  2. die Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Träger diakonischer Arbeitsbereiche einschließlich in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbelangen sowie in Fragen des Qualitätsmanagements zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke,
  3. die Interessenvertretung der Mitglieder,
  4. die Vertretung der Belange der Diakonie gegenüber den anderen Spitzenverbänden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,
  5. die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitglieder,
  6. das Schaffen von Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur (z. B. Schulen),
  7. die Förderung und Koordinierung der Zusammenarbeit aller diakonischen Träger,
  8. die Vertretung behinderter Menschen auf Länderebene im Wege der Verbandsklage.
( 3 ) Die Aufgaben können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 3 ) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk erfolgt keine Erstattung eingebrachter Vermögen, Kapitalien oder Mitgliedsbeiträge. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Mitgliedschaft

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§ 5
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder können sein:
  1. juristische Personen, die im Gebiet der beteiligten Kirchen diakonische Aufgaben wahrnehmen oder fördern und deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist,
  2. Kirchengemeinden in diesem Gebiet, sofern sie Träger diakonischer Einrichtungen sind,
  3. Kirchenkreise beziehungsweise Superintendenturen in diesem Gebiet, sofern sie juristische Personen sind,
  4. Freikirchen für Einrichtungen und Dienste im genannten Gebiet, sofern sie in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Mitglied sind oder in ihr mitarbeiten.
Träger und Verbände, die ihren Rechtssitz nicht im Gebiet des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland haben, werden mit und für diejenigen ihrer Einrichtungen, die in diesem Gebiet liegen, Mitglied.
( 2 ) Träger von Einrichtungen, Werken, Verbänden und sonstigen Diensten, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dieser Satzung nicht voll erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten, können Gastmitglied des Diakonischen Werkes werden. Über die Gastmitgliedschaft ist mit dem Träger eine Vereinbarung abzuschließen. Einzelheiten regelt der Diakonische Rat.
( 3 ) Entstehen neue juristische Personen, insbesondere durch Umwandlung oder Ausgliederung von Zweckbetrieben im Sinne von § 65 der Abgabenordnung oder Teilen von Mitgliedseinrichtungen, sind diese nicht Mitglieder; die Mitgliedschaft kann beantragt werden.
( 4 ) Entstehen durch Umwandlung oder Ausgliederung entgegen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften nicht gemeinnützige juristische Personen, gilt dies als Teilaustritt aus dem Diakonischen Werk. Der Vorstand ist darüber zuvor schriftlich zu informieren.
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§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft wird für die Kirchenkreise beziehungsweise Superintendenturen durch Kirchengesetz, im Übrigen auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Diakonischen Rates erworben. Aufnahmen sind der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt, soweit sie nicht aufgrund Kirchengesetz besteht, durch
  1. Austritt,
  2. Ausschluss,
  3. Verlust der Gemeinnützigkeit,
  4. Verlust der Rechtsfähigkeit.
( 3 ) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen.
( 4 ) Der Ausschluss aus dem Diakonischen Werk erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mehr als zehn Mitgliedern durch Beschluss des Diakonischen Rates. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seine Mitgliedspflichten dauerhaft nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn es den Grundanliegen des Diakonischen Werkes oder Beschlüssen im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes trotz Mahnung zuwiderhandelt.
( 5 ) Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Diakonischen Rat zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss abschließend entscheidet.
( 6 ) Soweit zwischen dem Mitglied und dem Diakonischen Werk Vereinbarungen bestehen, begründen der Austritt und der Ausschluss das Recht des Diakonischen Werkes zur außerordentlichen Kündigung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat das Diakonische Werk von allen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Zeit der Mitgliedschaft hinaus wirken, freizustellen.
( 7 ) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht, die in Form und Farbe geschützte Wort-Bild-Marke „Kronenkreuz" zur Kennzeichnung oder im Rechtsverkehr zu verwenden und sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen.
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§ 7
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,
  1. sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen und das Zeichen des Kronenkreuzes des Diakonischen Werkes zu führen,
  2. fachliche Unterstützung und Beistand durch das Diakonische Werk in Anspruch zu nehmen,
  3. Unterstützung in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbelangen zu erhalten,
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote des Diakonischen Werkes wahrzunehmen,
  5. an der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken.
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§ 8
Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben die Pflicht:
  1. in ihrer Satzung die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung sowie ihre Bindung an den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche festzulegen und die Erfüllung dieses Auftrages anzustreben,
  2. in ihre leitenden Organe solche Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne der Diakonie wahrzunehmen und einer evangelischen Kirche, anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist oder in ihr mitarbeitet,
  3. personelle Veränderungen bei Vorständen und Geschäftsführung dem Diakonischen Werk mitzuteilen,
  4. vor Satzungsänderungen die Stellungnahme des Diakonischen Werkes einzuholen und diese Pflicht in ihrer eigenen Satzung festzulegen,
  5. Anforderungen kirchlicher Gesetze für die Statistik zu erfüllen, soweit sie vom Diakonischen Werk übernommen worden sind,
  6. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen,
  7. die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD zu verwirklichen,
  8. das Arbeitsvertragsrecht der beteiligten Kirchen einschließlich der Arbeitsrechtsregelungen des Diakonischen Werkes oder ein anderes im Bereich der Evangelischen Kirchen auf dem Dritten Weg zustande gekommenes kirchliches Arbeitsrecht in der Fassung der Beschlüsse der jeweils zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission anzuwenden; eine Abweichung von der ersten Alternative ist dem Diakonischen Werk vor Anwendung anzuzeigen
  9. ihre Mitarbeiter bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder einer anderen vom Vorstand zugelassenen zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu versichern,
  10. das kirchliche Datenschutzrecht anzuwenden,
  11. rechtzeitig einen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan zu erstellen.
( 2 ) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchst. b), d), e), f), h) und i) zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausnahmen nach Buchst. b), d), e), und f) bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Rates. Ausnahmen für Einrichtungen oder Teile derselben nach Buchst. h) und i) können vom Vorstand nach Zustimmung des Diakonischen Rates und Anhörung der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der zuständigen Mitarbeitervertretung beschlossen werden. Näheres wird durch Richtlinien des Diakonischen Rates (§ 14 Abs. 2 Nr. 7) geregelt.
( 3 ) Die Mitglieder sollen weiterhin
  1. dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über wesentliche Planungen, Erweiterungen oder den Neubeginn von Arbeitszweigen beziehungsweise deren Beendigung erteilen,
  2. sich mit anderen Rechtsträgern und kirchlichen Beteiligten am diakonischen Auftrag abstimmen,
  3. die in Form und Farbe geschützte Wort-Bild-Marke des Kronenkreuzes als Logo im Rechts- und Geschäftsverkehr und bei der Kennzeichnung als gemeinsames Markenzeichen verwenden,
  4. fachgerechtes Qualitätsmanagement nach Maßgabe der anerkannten Standards, öffentlicher Regelwerke, kirchlich-diakonischer Leitbilder oder nach innerdiakonischen Vereinbarungen oder Richtlinien einführen, pflegen und darüber berichten sowie Qualitätsvergleiche mit anderen Einrichtungen unterstützen,
  5. ihre Jahresrechnung durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer oder ein kirchliches Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen und unverzüglich nach ihrer Feststellung mit den Prüfberichten dem Diakonischen Werk vorlegen.
( 4 ) Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die Selbständigkeit der Mitglieder nicht berührt.
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Organe des Diakonischen Werkes

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§ 9
Die Organe

Die Organe des Diakonischen Werkes sind:
  1. die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 12),
  2. der Diakonische Rat (§§ 13 bis 15),
  3. der Vorstand (§§ 16 bis 19),
  4. die Diakonische Konferenz (§§ 20 bis 22).
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§ 10
Die Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes. Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes an, die jeweils einen Vertreter entsenden. Die Stimmen der Mitglieder verteilen sich entsprechend der Anzahl der entgeltlich beschäftigten Mitarbeitenden wie folgt:
  1. bis zu 100 Mitarbeitende: eine Stimme,
  2. bis zu 200 Mitarbeitende: zwei Stimmen,
  3. bis zu 300 Mitarbeitende: drei Stimmen,
  4. bis zu 500 Mitarbeitende: vier Stimmen,
  5. mehr als 500 Mitarbeitende: fünf Stimmen.
Die Feststellung der Zahl der Mitarbeitenden erfolgt auf der Grundlage der Statistik des Vorjahres jeweils zu Jahresbeginn und gilt für das laufende Kalenderjahr, sofern die Mitgliederversammlung nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 2 ) Eine Person kann höchstens drei Mitglieder vertreten. Die Vertretungsbefugnis muss vor der Stimmabgabe schriftlich nachgewiesen werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Diakonischen Rates und der Vorsitzende der Diakonischen Konferenz, soweit sie nicht selbst Mitgliedseinrichtungen vertreten, nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung beratend teil.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtlinien für die Arbeit. Sie dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten diakonischer Arbeit und stellt Aufgaben fest, die von den anderen Organen aufzunehmen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Diakonischen Rates,
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Diakonischen Rates,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung,
  5. die Wahl der Mitglieder des Diakonischen Rates nach § 13 Abs. 1 Buchst. b) und der Mitglieder der Diakonischen Konferenz nach § 20 Abs. 2 Buchst. a),
  6. die Entscheidung über die Anrufung gegen den Ausschluss aus dem Diakonischen Werk,
  7. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  8. die Beschlussfassung zur Übernahme kirchenrechtlicher Regelungen,
  9. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
  10. die Entscheidung über den Standort der Geschäftsstelle.
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§ 12
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Außerordentliche Sitzungen der Mitgliederversammlung sind auf begründeten schriftlichen Antrag des Diakonischen Rates, des Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen.
( 2 ) Die Einladung hat unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen und einen Vorschlag für die Tagesordnung zu enthalten.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung muss mindestens die Hälfte, für Beschlüsse über die Auflösung des Diakonischen Werkes müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sein. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von sechs Wochen erneut zu einer Sitzung einzuladen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vertreter beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Stimmabgabe für ein Mitglied kann nur einheitlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen.
( 5 ) Über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Diakonischen Werkes beschließt die Mitgliederversammlung, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß eingeladen und in der Einladung besonders darauf hingewiesen worden ist. Die Beschlüsse werden mit der Zustimmung von mindestens drei Viertel der Stimmen der vertretenen Mitglieder gefasst.
( 6 ) Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung ist den Mitgliedern und den beteiligten Kirchen innerhalb eines Monats nach der Sitzung zuzuleiten.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zum Vorsitzenden nach Satz 1 folgt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers während der Wahlperiode erfolgt eine Nachwahl für die Restlaufzeit der Wahlperiode.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 13
Der Diakonische Rat

( 1 ) Dem Diakonischen Rat gehören an
  1. der Vorsitzende der Mitgliederversammlung,
  2. fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Personen,
  3. drei Personen, von denen eine von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland entsandt werden.
Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes können nicht Mitglieder des Diakonischen Rates sein. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.
( 2 ) Die Amtszeit beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zum Diakonischen Rat nach § 13 Absatz 1 Buchst. b) folgt. Erneute Wahl oder Entsendung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers während der Wahlperiode erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode.
( 3 ) Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Diakonischen Rates beratend teil, soweit der Diakonische Rat nichts anderes beschließt.
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§ 14
Aufgaben des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
( 2 ) Der Diakonische Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Mitwirkung bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden sowie die Bestellung und Abberufung des weiteren Mitgliedes des Vorstandes (§ 16 Abs. 2),
  2. die Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung des Diakonischen Werkes, insbesondere
    1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
    2. die Beauftragung des Wirtschaftsprüfers,
    3. die Entgegennahme und Beratung der geprüften Jahresrechnung,
    4. die Vorlage einer Beschlussempfehlung für die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte des Vorstandes,
  4. die Überwachung der Umsetzung strategischer Konzepte, insbesondere der fachlichen und inhaltlichen Entwicklung,
  5. die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
  6. den Erlass von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände,
  7. den Erlass von Richtlinien für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 Satz 1,
  8. den Abschluss, die Änderung, Aufhebung oder Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte,
  9. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  10. weitere ihm durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.
( 3 ) Der Diakonische Rat kann in Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen, deren Erledigung aber nicht ohne Nachteil für das Diakonische Werk oder eines seiner Mitglieder bis zu einer Sitzung der Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mitzuteilen.
( 4 ) Der Diakonische Rat vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten zwischen dem Diakonischen Werk und den Vorstandsmitgliedern. Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Diakonischen Rates.
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§ 15
Arbeitsweise des Diakonischen Rates

( 1 ) Der Diakonische Rat wird mindestens viermal jährlich durch den Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Weitere Sitzungen sind auf begründeten schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern des Diakonischen Rates einzuberufen.
( 2 ) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann fernmündlich und unter Verkürzung der Ladungsfrist eingeladen werden.
( 3 ) Der Diakonische Rat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In Angelegenheiten von nichtgrundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ist eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht.
( 4 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Auf Antrag eines Mitglieds sind Einzelaussagen wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern und den beteiligten Kirchen zuzuleiten.
( 5 ) Der Diakonische Rat kann Ausschüsse bilden und Sachverständige beauftragen.
( 6 ) Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
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§ 16
Der Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theologen als Vorsitzenden (Leiter des Diakonischen Werkes). Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
( 2 ) Der Vorstandsvorsitzende wird im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Ev. Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Diakonischen Rat sowie mit der Diakonischen Konferenz von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Diakonischen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz gewählt. Die Diakonische Konferenz hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten.
( 3 ) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt für acht Jahre, längstens bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch die zuständigen Organe abberufen werden.
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§ 17
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. Die Vertretungsvollmacht ist im Verhältnis zu Dritten nicht beschränkt, auch soweit einzelne Rechtsgeschäfte der Beschlussfassung oder Zustimmung anderer Organe bedürfen.
( 2 ) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
  1. die Vertretung der Interessen des Diakonischen Werkes
    1. in seiner Verantwortung als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Teilen von Brandenburg und Sachsen und in den zuständigen Gremien und Arbeitskreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden dieser Bundesländer,
    2. in seiner Stellung als kirchliches Werk in den Organen und Arbeitskreisen der beteiligten Kirchen,
  2. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
  3. die Erstellung einer Beitragsordnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
  4. die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Diakonischen Rat,
  5. die Benennung der Vertreter der Dienstgeber des Diakonischen Werkes in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 24) auf Vorschlag des Verbandes diakonischer Dienstgeber,
  6. weitere ihm durch Gesetz, durch diese Satzung oder durch die anderen Organe des Diakonischen Werkes zugewiesene Aufgaben.
( 4 ) Dem Vorstand ist die Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes zugeordnet. Ihm obliegt die Führung der Geschäftsstelle sowie die Aufsicht über ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
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§ 18
Der Vorstandsvorsitzende

( 1 ) Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder und der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit, in der Ökumene und in den Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Vorstandsvorsitzende ist Mitglied der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. Seine Rechtsstellung zur Evangelischen Landeskirche Anhalts richtet sich nach deren Diakoniegesetz.
( 3 ) Der Vorstandsvorsitzende führt die Amtsbezeichnung Oberkirchenrat.
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§ 19
Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand kommt auf Einladung des Vorsitzenden regelmäßig zu Sitzungen zusammen. Den Mitgliedern sind ein Vorschlag für die Tagesordnung sowie Beratungs- und Beschlussvorlagen rechtzeitig vorher zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst.
( 3 ) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Auf Antrag eines Mitglieds sind Einzelaussagen wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern zuzuleiten.
( 4 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Diakonischen Rates bedarf.
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§ 20
Die Diakonische Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz ist das Forum für die Meinungsbildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit einschließlich der Diakoniepolitik. Sie vereint diakonische und kirchliche Mitarbeiter aller Ebenen und Arbeitszweige, Vertreter von Mitgliedern unterschiedlicher Größe und aus allen Regionen des Werkes, Vertreter der Fachverbände, Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes und berufene Experten.
( 2 ) Der Diakonischen Konferenz gehören an:
  1. zwölf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, von denen eines aus dem Bereich der dem Diakonischen Werk angehörenden Einrichtungen und Dienste der Freikirchen kommen soll,
  2. die Vorsitzenden der Fachverbände, die im Verhinderungsfall durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden,
  3. je ein vom Verband diakonischer Dienstgeber und vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandtes Mitglied, das im Verhinderungsfall durch das jeweils entsandte stellvertretende Mitglied vertreten wird,
  4. sechs Mitglieder, von denen zwei von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und vier von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden,
  5. drei Vertreter aus dem Kreis der Diakoniepfarrer und -pastorinnen sowie der Diakoniebeauftragten, von denen einer von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden.
Die Diakonische Konferenz kann bis zu drei weitere Personen hinzuberufen.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Diakonischen Konferenz beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zur Diakonischen Konferenz nach § 20 Absatz 2 Buchst. a) folgt. Erneute Wahl oder Entsendung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers während der Wahlperiode erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode.
( 4 ) Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) An den Sitzungen der Diakonischen Konferenz nehmen die Mitglieder des Vorstandes beratend teil. Die Mitglieder des Diakonischen Rates sind zu den Sitzungen einzuladen.
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§ 21
Aufgaben der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz berät und begleitet die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder. Sie hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung und den Vorstand zu stellen.
( 2 ) Insbesondere hat die Diakonische Konferenz folgende Aufgaben:
  1. die Beratung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit,
  2. die Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung von mittel- und langfristigen strategischen Konzepten,
  3. die Koordinierung der Arbeit der Fachverbände,
  4. die Mitwirkung bei der Berufung von Vorstandsmitgliedern (§ 16 Abs. 2),
  5. die Erarbeitung von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände,
  6. weitere ihr durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben.
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§ 22
Arbeitsweise der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz wird mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen einberufen. Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn dies der Diakonische Rat, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Diakonischen Konferenz unter Vorschlag der Tagesordnung beantragt.
( 2 ) Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen.
( 3 ) Über die Sitzungen der Diakonischen Konferenz ist eine Niederschrift zu führen, die den Sitzungsverlauf sowie Anträge und Beschlüsse im Wortlaut wiedergeben muss. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
( 4 ) Für die Bearbeitung von Einzelaufgaben kann die Diakonische Konferenz befristet Arbeitsgruppen einsetzen.
( 5 ) Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsführung liegt beim Vorstand des Diakonischen Werkes.
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Fachverbände

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§ 23
Stellung und Aufgaben der Fachverbände

( 1 ) Fachverbände sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Untergliederungen des Diakonischen Werkes. Mitglieder eines Fachverbandes sind jeweils die Mitglieder des Diakonischen Werkes, die in einem bestimmten Fachgebiet tätig sind. Gruppen und Verbände, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können mitarbeiten.
( 2 ) Die Fachverbände haben die Aufgabe, inhaltliche Fragestellungen festzustellen und zu beraten, Empfehlungen zu erarbeiten und die fachliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sicherzustellen. Sie entwickeln fachverbandspolitische Positionen und beraten insofern den Vorstand des Diakonischen Werkes. Sie erarbeiten Empfehlungen zu Qualitätsstandards und zur Qualitätssicherung. Bei der Aufnahme oder beim Ausschluss von Mitgliedern des Diakonischen Werkes geben sie nach Aufforderung des Diakonischen Rates eine Stellungnahme ab.
( 3 ) Über die Bildung und Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung des jeweiligen Arbeitsgebietes und der Höhe ihres Budgets entscheidet der Diakonische Rat. Die Fachverbände können Untergliederungen nach regionalen oder inhaltlichen Gesichtspunkten bilden.
( 4 ) Die Fachverbände wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Fachverbände, bei deren Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden, sind Mitglieder der Diakonischen Konferenz.
( 5 ) Die Vertretung der Fachverbände in der Öffentlichkeit wird in Abstimmung mit diesen durch den Vorstand des Diakonischen Werkes wahrgenommen. Die Fachverbände können eigene Stellungnahmen in der Öffentlichkeit nur in Abstimmung mit dem Vorstand abgeben. Die Geschäftsführung für die Fachverbände obliegt den zuständigen Referenten der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes.
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Sonstige Bestimmungen

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§ 24
Arbeitsrechtssetzung

Einer unabhängigen paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission obliegt es, partnerschaftlich das Arbeitsrecht für den Bereich des Diakonischen Werkes auszugestalten und weiter zu entwickeln.
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§ 25
Finanzierung

Dem Diakonischen Werk stehen insbesondere folgende Einkünfte zur Verfügung:
  1. Zuwendungen und Zuschüsse der beteiligten Kirchen,
  2. Beiträge ihrer Mitglieder,
  3. Erträge aus Kollekten und aus Straßen- und Haussammlungen,
  4. Zuschüsse aus öffentlichen Kassen,
  5. Erträge aus eigenem Vermögen,
  6. sonstige Zuwendungen.
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§ 26
Rechnungslegung und Prüfung

( 1 ) Buchführung und Rechnungslegung richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs.
( 2 ) Die Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes hat durch ein kirchliches Rechnungsprüfungsamt, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder die Treuhandstelle eines anderen Diakonischen Werkes zu erfolgen.
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§ 27
Mitwirkung der beteiligten Kirchen

( 1 ) Die Wahl des oder der Vorsitzenden des Diakonischen Rates bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der zuständigen Organe der beteiligten Kirchen. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
( 2 ) Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der jeweils beteiligten Kirche.
( 3 ) Diese Satzung und ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Kirchen.
( 4 ) Die Evangelische Landeskirche Anhalts und der Vorstand des Diakonischen Werkes regeln in einer Vereinbarung die Einbindung des Landespfarrers für Diakonie der Evangelischen Landeskirche Anhalts als Repräsentant seiner Kirche in die Struktur und Arbeit des Diakonischen Werkes in verantwortlicher Stellung.
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§ 28
Auflösung und Vermögensanfall

( 1 ) Das Diakonische Werk wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen (§ 12 Abs. 5 Satz 2) und der Zustimmung der beteiligten Kirchen. Mit der Zustimmung sind zugleich Aussagen über die Liquidatoren zu treffen.
( 2 ) Im Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes den beteiligten Kirchen in dem Verhältnis zu, wie es dem eingebrachten Vermögen der verschmolzenen Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen entspricht. Grundlage sind die Rohvermögen (Bilanzsummen), die sich aus der geprüften Zwischenbilanz des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. zum 30. Juni 2004 und den Schlussbilanzen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. und des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V., jeweils zum 30. Juni 2004, ergeben. Aus der Zwischenbilanz des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. wird die Teilbilanz bezüglich der Sophienklinik Bad Sulza nur berücksichtigt, wenn diese an das Diakonische Werk zurück übertragen worden ist. Sollten sich nachträglich Tatsachen herausstellen, die in den Bilanzen nach Satz 2 hätten berücksichtigt werden müssen, stellen sich die Beteiligten so, wie es nach Sinn und Zweck des Satzes 1 geboten ist.
( 3 ) Das Vermögen ist ausnahmslos für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden.
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§ 29
Geltung weiterer Vorschriften

Die Organe des Diakonischen Werkes haben die Bestimmungen des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl. I S. 786) und des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2681) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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Überleitungs- und Schlussbestimmungen

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§ 30
Überleitungsbestimmungen

( 1 ) Die in den bisherigen Diakonischen Werken bestehenden Mitgliedschaften werden im Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. fortgeführt.
( 2 ) Abweichend von § 16 Abs. 1 wird der Vorstand längstens bis zum 31. Dezember 2012 um ein hauptamtliches theologisches Vorstandsmitglied erweitert. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt für diese Zeit mit der Maßgabe, dass von den zwei Mitgliedern, die das Diakonische Werk gemeinsam vertreten, eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Bei Abstimmungen (§ 19 Abs. 2) entscheidet für diese Zeit im Falle von Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
( 3 ) Die erstmalige Berufung des Vorstandsvorsitzenden (Leiter des Diakonischen Werkes) erfolgt abweichend von § 16 Abs. 2 durch den erweiterten Kooperationsrat der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit den Mitgliederversammlungen der in der Präambel aufgeführten beteiligten Diakonischen Werke. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden erstmals abweichend von § 16 Abs. 2 von der Mitgliederversammlung gewählt.
( 4 ) Bereits bestehende Zusatzversorgungssysteme gelten als zugelassen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. i).
( 5 ) Die bereits bestehenden Fachverbände der Behindertenhilfe können abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 2 Übergangsregelungen beantragen, über deren Inhalt und Geltungsdauer der Diakonische Rat entscheidet. Bis zur Entscheidung des Diakonischen Rates bleiben diese Fachverbände in der bisherigen Form bestehen.
( 6 ) Die geltenden Mitgliedsbeiträge bleiben bis zu einer Neuregelung durch die Mitgliederversammlung in ihrer bisherigen Höhe bestehen.
( 7 ) Die für den Bereich der bisherigen Diakonischen Werke geltenden Arbeitsrechtsregelungen bleiben bis zu einer Neuregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission (§ 24) in Kraft.
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§ 31
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung der in der Präambel genannten Diakonischen Werke in Kraft. Diese Satzung hat durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2007 die vorstehende Fassung erhalten. Die Satzung wurde zuletzt am 27. Oktober 2011 geändert.