.Satzung des Diakonischen Werkes Evangelischer
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
#§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
Satzung des Diakonischen Werkes Evangelischer
Kirchen in Mitteldeutschland e. V.
in der Fassung vom 29. März 2017
(ABl. S. 170),
geändert am 2. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 54)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss zur Änderung der Satzung | § 14 Abs. 2, Ziff.1 | neu gefasst | ||
§ 16 Abs. 2, S. 1 | neu gefasst | ||||
§ 32 | neu gefasst |
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Die Liebe Gottes zur Welt allen Menschen zu bezeugen, ist Aufgabe der Gemeinde Jesu Christi. 2 Diese Aufgabe verpflichtet die Glieder der Gemeinde zum Dienst und gewinnt in besonderer Weise Gestalt in der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. 3 Durch ihre Diakonie wendet sich die Kirche in ökumenischer Weite Einzelnen und Gruppen, Nahen und Fernen, Christen und Nichtchristen zu. 4 Um der Erfüllung dieses Auftrages auch in der Zukunft gerecht werden zu können, haben das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V., das Diakonische Werk in der Kirchenprovinz Sachsen e. V. und das Diakonische Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. gebildet. 5 Das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland gibt sich folgende Satzung:
#Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Name und Sitz des Vereins
(
1
)
Der eingetragene Verein führt den Namen „Diakonisches Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V.“ (Diakonie Mitteldeutschland), im Folgenden Diakonisches Werk genannt.
(
2
)
Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
(
3
)
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Stellung des Diakonischen Werkes
(
1
)
1 Das Diakonische Werk ist der Zusammenschluss der Träger diakonischer Arbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts (beteiligte Kirchen). 2 Auf Grundlage der normativen Regelungen der beteiligten Kirchen ist es kirchliches Werk und Wesens- und Lebensäußerung dieser Kirchen. 3 Nach Maßgabe dieser Regelungen vermittelt das Diakonische Werk seinen Mitgliedern die kirchliche Zuordnung sowie die Stellung eines kirchlichen Werkes.
(
2
)
1 Das Diakonische Werk erfüllt zugleich diakonische Aufgaben für die mit ihm verbundenen Freikirchen und kirchlichen Gemeinschaften. 2 Die kirchliche Zuordnung der Mitglieder des Diakonischen Werkes sowie deren Stellung als kirchliches Werk richtet sich nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Regelungen der Freikirchen und kirchlichen Gemeinschaften.
(
3
)
Das Diakonische Werk ist Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. und vermittelt seinen Mitgliedern den Anschluss an dieses Werk.
(
4
)
Das Diakonische Werk führt als Zeichen die Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“.
#§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
(
1
)
Das Diakonische Werk als Werk der beteiligten Kirchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige, sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
1 Satzungszwecke des Diakonischen Werkes sind:
- Förderung der Religion
- Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe
- Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
- Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste
- Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
- Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
2 Ferner kann der Verein im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zweckerfüllung auch als Mittelbeschaffungskörperschaft tätig werden und in dieser Eigenschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes beschaffen. 3 Die vorbenannten Satzungszwecke können auch durch Tätigkeiten im Ausland verfolgt werden.
(
3
)
1 In Erfüllung der vorstehend genannten Satzungszwecke und des in der Präambel genannten Auftrages hat das Diakonische Werk den Zweck, die diakonische Dimension kirchlichen Handelns auf allen Ebenen bewusst zu machen und zu fördern. 2 Es unterstützt seine Mitglieder bei deren steuerbegünstigter Tätigkeit. 3 Im Bereich der Wohlfahrtspflege nimmt es die Aufgaben eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege wahr.
(
4
)
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- die Bearbeitung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit und die Entwicklung zeitgemäßer Arbeitsformen
- die Unterstützung seiner Mitglieder und anderer Träger diakonischer Arbeitsbereiche einschließlich in Rechts-, Wirtschafts-, und Finanzbelangen sowie in Fragen des Qualitätsmanagements und der Öffentlichkeitsarbeit zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke
- die Interessenvertretung der Mitglieder
- die Vertretung der Belange der Diakonie gegenüber den anderen Spitzenverbänden der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, den Ländern (insbesondere dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt), staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen,der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege, gegenüber Gemeinden, Landkreisen, den Ländern (insbesondere dem Freistaat Thüringen und dem Land Sachsen-Anhalt), staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit sowie die Zusammenarbeit mit diesen Stellen
- die Förderung der Arbeit der Mitglieder, indem es Mittel für die diakonische Arbeit einwirbt und verteilt
- die Entgegennahme und Weiterleitung von Spenden für andere gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereinigungen und Zwecke
- die Hilfeleistung in besonderen Notsituationen und Katastrophenfällen
- die Zusammenarbeit mit Trägern missionarischer Dienste im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland, in Europa und in der weltweiten Ökumene
- die Unterstützung und Förderung der internationalen Hilfswerke der Diakonie, u. a. von „Brot für die Welt", „Diakonie Katastrophenhilfe“ und „Hoffnung für Osteuropa"
- die Unterstützung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeit sowie von Freiwilligendiensten im In- und Ausland
- die Erarbeitung von Ordnungen für die Mitglieder
- das Schaffen von Rahmenbedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der dafür erforderlichen Infrastruktur (z. B. Schulen)
- die Förderung und Koordinierung der Zusammenarbeit aller diakonischen Träger
- die Vertretung behinderter Menschen auf Länderebene im Wege der Verbandsklage
(
5
)
Die Aufgaben können auch in der Form von Beteiligungen und Mitgliedschaften an anderen diakonischen Einrichtungen und Diensten wahrgenommen werden.
#§ 4
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
2
)
1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Hiervon ausgenommen sind Zuwendungen und Mittelverwendungen, die nach der Abgabenordnung als steuerlich unschädliche Betätigungen zulässig sind.
(
3
)
1 Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk erfolgt keine Erstattung eingebrachter Vermögen, Kapitalien oder Mitgliedsbeiträge. 2 Ebenso ist ein Abfindungs- oder Liquidationsanspruch ausgeschlossen.
#Mitgliedschaft
###§ 5
Mitglieder
(
1
)
Mitglieder können sein:
- juristische Personen des Privatrechts, die im Gebiet der beteiligten Kirchen diakonische Aufgaben wahrnehmen oder fördern und deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist
- juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die im Gebiet der beteiligten Kirchen diakonische Aufgaben wahrnehmen und fördern und dadurch steuerbegünstigte Zwecke verfolgen
- Kirchengemeinden im Gebiet der beteiligten Kirchen, sofern sie Träger diakonischer Einrichtungen sind
- Kirchenkreise im Gebiet der beteiligten Kirchen, sofern sie juristische Personen sind
- Freikirchen, die Träger von diakonischen Einrichtungen und Diensten im genannten Gebiet sind, sofern sie in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen Mitglied sind oder in ihr mitarbeiten
(
2
)
Juristische Personen, die ihren Rechtssitz (Satzungssitz) nicht im Gebiet des Diakonischen Werkes haben, werden mit und für diejenigen ihrer nicht rechtsfähigen Einrichtungen, die in diesem Gebiet liegen, Mitglied.
(
3
)
1 Juristische Personen, die Träger von Einrichtungen, Werken, Verbänden oder sonstigen Diensten sind, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dieser Satzung nicht voll erfüllen, jedoch bestrebt sind, ihre Arbeit an den Grundsätzen dieser Satzung auszurichten, können Gastmitglied des Diakonischen Werkes werden. 2 Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Träger kein kirchliches Arbeitsrecht anwenden. 3 Über die Gastmitgliedschaft ist mit dem Träger eine Vereinbarung abzuschließen. 4 Einzelheiten regelt der Diakonische Rat.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§ 38 BGB), auch nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Ausgliederung eines Zweckbetriebs i. S. v. § 65 AO oder Spaltung oder Verschmelzung eines Mitglieds). 2 Die neu entstandene oder aufnehmende juristische Person kann die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk beantragen, wenn sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach dieser Satzung erfüllt, insbesondere jene nach § 5 Absatz 1.
#§ 6
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(
1
)
1 Die Mitgliedschaft wird in der Regel auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Diakonischen Rates erworben. 2 Dieser kann die Fachverbände zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern (§ 23 Absatz 2 Satz 3). 3 Der Zeitpunkt der Aufnahme wird in dem Beschluss festgelegt. 4 Aufnahmen sind der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. 5 Die Mitgliedschaft für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechtes kann durch Kirchengesetz begründet werden.
(
2
)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- rechtskräftigen Verlust der Gemeinnützigkeit auch nur für einen Veranlagungszeitraum
- Auflösung eines Mitglieds
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds oder dessen Ablehnung mangels Masse
(
3
)
1 In den Fällen lit. c) bis lit. e) endet die Mitgliedschaft automatisch mit Eintritt des genannten Ereignisses. 2 Die Absätze 5 bis 8 finden in diesen Fällen keine Anwendung. 3 Im Fall von lit. c) ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ab der Bekanntgabe des aberkennenden Verwaltungsaktes gegenüber dem Mitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung.
(
4
)
1 Der Austritt ist schriftlich zu erklären. 2 Er kann nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende erfolgen.
(
5
)
1 Der Ausschluss aus dem Diakonischen Werk erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mehr als zehn Mitgliedern durch Beschluss des Diakonischen Rates; § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seine Mitgliedspflichten dauerhaft nicht mehr erfüllt, insbesondere wenn es den Grundanliegen des Diakonischen Werkes oder Beschlüssen im Rahmen der Satzung des Diakonischen Werkes trotz schriftlicher Erinnerung gem. § 8 Absatz 5 lit. a) zuwiderhandelt. 3 Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 5 erfüllt.
(
6
)
Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(
7
)
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
(
8
)
1 Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss abschließend mit einfacher Mehrheit entscheidet. 2 Bis zu einer endgültigen – ggf. gerichtlichen – Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.
(
9
)
Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der jeweils beteiligten Kirche.
(
10
)
1 Soweit zwischen dem Mitglied und dem Diakonischen Werk Vereinbarungen bestehen, begründet die Beendigung der Mitgliedschaft das Recht des Diakonischen Werkes zur außerordentlichen Kündigung. 2 Das ausgeschiedene Mitglied hat das Diakonische Werk von allen Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Zeit der Mitgliedschaft hinaus wirken, freizustellen.
(
11
)
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet das Recht, die in Form und Farbe geschützte Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ zur Kennzeichnung oder im Rechtsverkehr zu verwenden und sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen.
(
12
)
Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Abfindung (vgl. § 4 Absatz 3).
#§ 7
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben insbesondere das Recht,
- sich als Mitglied des Diakonischen Werkes zu bezeichnen und als Zeichen die Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ zu führen,
- fachliche Unterstützung und Beistand durch das Diakonische Werk in Anspruch zu nehmen,
- Unterstützung in Rechts-, Wirtschafts- und Finanzbelangen zu erhalten,
- Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote des Diakonischen Werkes wahrzunehmen,
- an der Erfüllung der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 nach Maßgabe dieser Satzung mitzuwirken.
§ 8
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
- den diakonisch-missionarischen Auftrag der Kirche im Sinne der Präambel dieser Satzung zu erfüllen und ihre Bindung an diesen sowie die Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung und die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk in ihrer Satzung festzulegen; auch Mitglieder nach § 5 Absatz 1 lit. b) bis e) haben die Pflicht, steuerbegünstigte Zwecke zu verfolgen
- in ihre leitenden Organe (Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane) solche natürlichen Personen zu berufen, die bereit sind, ihre Leitungstätigkeit im Sinne der Diakonie wahrzunehmen und die einer evangelischen Kirche, anderenfalls einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist oder in ihr mitarbeitet
- personelle Veränderungen bei Geschäftsführungsorganen dem Diakonischen Werk mitzuteilen
- vor Satzungsänderungen die Stellungnahme des Diakonischen Werkes einzuholen und diese Pflicht in ihrer eigenen Satzung festzulegen
- Anforderungen kirchlicher Gesetze zu erfüllen, soweit sie vom Diakonischen Werk übernommen worden sind. Dieses sind insbesondere:
- - das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland nebst den jeweiligen kirchlichen Ausführungsbestimmungen- das nach Kirchengesetz anzuwendende Recht über die diakonische Arbeit (Diakoniegesetz)- das nach Kirchengesetz anzuwendende kirchliche Arbeitsrecht
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen
- die Beteiligung der Mitarbeiter an der Verantwortung des gemeinsamen Dienstes auf der Grundlage des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD nebst der jeweiligen landeskirchlichen Ausführungsbestimmungen zu verwirklichen
- ihre Mitarbeiter bei einer kirchlichen Zusatzversorgungskasse oder einer anderen vergleichbaren Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu versichern
- rechtzeitig einen Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan zu erstellen
- in ihrer Satzung oder in einer sonstigen konstituierenden Ordnung für den Fall der Auflösung oder Aufhebung eine gemeinwohlorientierte Anfallberechtigung – in der Regel zu Gunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit – vorzusehen
(
2
)
Mitglieder müssen die jeweils für sie geltenden kirchlichen Gesetze erfüllen.
(
3
)
Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 lit. b), d) und f), zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(
4
)
Die Mitglieder sollen weiterhin
- dem Diakonischen Werk die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte erteilen,
- sich mit anderen Rechtsträgern und kirchlichen Beteiligten am diakonischen Auftrag abstimmen,
- die in Form und Farbe geschützte Wortbildmarke „Diakonie mit Kronenkreuz“ als Logo im Rechts- und Geschäftsverkehr und bei der Kennzeichnung als gemeinsames Markenzeichen verwenden,
- ein fachgerechtes Qualitätsmanagement nach Maßgabe der anerkannten Standards, öffentlicher Regelwerke, kirchlich-diakonischer Leitbilder oder nach innerdiakonischen Vereinbarungen oder Richtlinien einführen, pflegen und darüber berichten sowie Qualitätsvergleiche mit anderen Einrichtungen unterstützen,
- ihre Jahresrechnung durch einen anerkannten Wirtschaftsprüfer, eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein kirchliches Rechnungsprüfungsamt prüfen lassen und unverzüglich nach ihrer Feststellung mit den Prüfberichten dem Diakonischen Werk vorlegen,
- ein angemessenes Risiko- und Kontrollsystem einführen, pflegen und darüber berichten,
- in den für sie einschlägigen Fachverbänden aktiv mitwirken (vgl. § 23 Absatz 1 S. 2).
(
5
)
Verstößt ein Mitglied gegen seine mitgliedschaftlichen Pflichten, sind folgende Maßnahmen zulässig:
- Schriftliche Erinnerung an die Pflichten durch den Vorstand mit dem Hinweis, dass bei Nichterfüllung ein Verfahren zur Einschränkung bzw. Beendigung der Mitgliedschaftsrechte eingeleitet werden kann
- Beschluss des Vorstandes, dass die Mitgliedschaftsrechte ganz, teilweise oder zeitweise ruhen; § 6 Absatz 6 und 7 gelten entsprechend
- Ausschluss gemäß § 6 Absatz 2 lit. b)
(
6
)
Im Übrigen wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der Mitglieder nicht berührt.
#Organe des Diakonischen Werkes
###§ 9
Die Organe
(
1
)
Die Organe des Diakonischen Werkes sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 10 bis 12)
Mitglieder der Organe nach Absatz 1 lit. b) bis d) können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein.
(
2
)
1 Mitarbeitende der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes können nicht Mitglieder der Organe gemäß Absatz 1 lit. b) und d) sein. 2 Sie können ebenso nicht Mitglieder in der Mitgliederversammlung als Bevollmächtigte gemäß § 10 Absatz 2 vertreten.
(
3
)
1 Die Rechte und Pflichten der Organe und deren Mitglieder richten sich nach den folgenden Bestimmungen. 2 Einzelheiten werden nach Maßgabe dieser Satzung durch Geschäftsordnungen geregelt.
#§ 10
Die Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Diakonischen Werkes. 2 Ihr gehören alle ordentlichen Mitglieder des Diakonischen Werkes an, die jeweils einen Vertreter entsenden, selbst wenn nach den Statuten des Mitglieds Gesamtvertretung besteht. 3 Die Anzahl der Stimmen je Mitglied bemisst sich nach der Anzahl seiner entgeltlich im Gebiet des Diakonischen Werkes beschäftigten Mitarbeitenden. 4 Dabei gewähren
a) bis zu 100 Beschäftigte: eine Stimme,
b) bis zu 200 Beschäftigte: zwei Stimmen,
c) bis zu 300 Beschäftigte: drei Stimmen,
d) bis zu 500 Beschäftigte: vier Stimmen,
e) mehr als 500 Beschäftigte: fünf Stimmen.
5 Die Feststellung der Zahl der Mitarbeitenden erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage der Statistik zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres zu Jahresbeginn und gilt für das laufende Kalenderjahr, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(
2
)
1 Die Mitglieder werden durch je einen Bevollmächtigten vertreten, der nicht zwingend Organmitglied sein muss. 2 Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber dem Diakonischen Werk bedürfen der Textform. 3 Die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung nachzuweisen. 4 Eine Person kann höchstens drei Mitglieder vertreten.
#§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen der Diakonie und über Richtlinien für die Arbeit. 2 Sie dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Gebieten diakonischer Arbeit und stellt Aufgaben fest, die von den anderen Organen aufzunehmen sind.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Diakonischen Rates
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes und des Diakonischen Rates
- die Beschlussfassung über Regelungen zur Erhebung und Höhe der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes
- die Wahl des Vorsitzenden und der beiden stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nach § 12 Absatz 5
- die Entscheidung über die Anrufung der Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss aus dem Diakonischen Werk nach § 6 Absatz 8
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- die Beschlussfassung zur Übernahme kirchenrechtlicher Regelungen
- die Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werks
- die Entscheidung über den Standort der Geschäftsstelle (Geschäftssitz)
- die Genehmigung der Geschäftsordnung des Diakonischen Rates gemäß § 15 Absatz 6
§ 12
Arbeitsweise der Mitgliederversammlung
(
1
)
1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. 2 Eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung ist auf begründeten textförmlichen Antrag des Diakonischen Rates, des Vorstandes oder einer Minderheit, die mindestens ein Zehntel der Stimmen nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder auf sich vereinigt, einzuberufen oder wenn das Wohl des Diakonischen Werks es erfordert.
1 Die Einladung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(
2
)
1 Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Stimmen (§ 10 Absatz 1) vertreten ist. 2 Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter festgestellt. 3 Die Feststellung muss während der Versammlung nur wiederholt werden, wenn aus der Mitte der Mitgliederversammlung bezweifelt wird, dass sie weiterhin beschlussfähig ist. 4 Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann eine Wiederholungsversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, in der die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen gegeben ist. 5 Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. 6 Die Wiederholungsversammlung darf frühestens sechs Wochen nach der beschlussunfähigen Versammlung stattfinden.
(
3
)
1 Beschlüsse einschließlich Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder ein zwingendes Gesetz nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. 2 Die Stimmabgabe für ein Mitglied kann nur einheitlich erfolgen. 3 Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5 Das Beschlussergebnis ist durch den Versammlungsleiter festzustellen und in der Niederschrift zu protokollieren.
(
4
)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von demjenigen Versammlungsleiter, der die Sitzung zuletzt geleitet hat, und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(
5
)
1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden sowie einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber dem Diakonischen Werk erstmalig geltend gemacht wird. 3 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 4 Die Gewählten bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
(
6
)
1 Die Mitgliederversammlung kann aus der Mitte ihrer Mitglieder vorbereitende Ausschüsse bilden. 2 Die Ausschüsse berichten regelmäßig der Mitgliederversammlung.
(
7
)
1 Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin ist insbesondere das Verfahren für die Wahlen, die Nachbesetzung und die Abberufung der Mitglieder des Diakonischen Rates und der Diakonischen Konferenz sowie des Vorsitzenden und des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu regeln. 3 Zudem regelt die Geschäftsordnung Verfahrensfragen zur Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und zur Protokollführung sowie die Tätigkeit der Ausschüsse.
#§ 13
Der Diakonische Rat
(
1
)
1 Dem Diakonischen Rat gehören an:
- der Vorsitzende der Mitgliederversammlung
- fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Personen
- drei Personen, von denen eine von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden
2 Ist die Wahl oder Entsendung fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber dem Diakonischen Werk erstmalig geltend gemacht wird.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. 2 Sie bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(
3
)
1 Die Amtszeit beginnt für alle Mitglieder mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zum Diakonischen Rat nach § 13 Absatz 1 lit. b) folgt. 2 Erneute Wahl oder Entsendung ist zulässig. 3 Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers während der laufenden Amtsperiode erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit dieser Amtsperiode. 4 Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
(
4
)
1 Der Diakonische Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Wahlen bedürfen jeweils zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der beteiligten Kirchen. 3 Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber dem Diakonischen Werk erstmalig geltend gemacht wird. 4 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 5 Die Gewählten bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
(
5
)
Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Diakonischen Rates beratend teil, soweit der Diakonische Rat nichts anderes beschließt.
#§ 14
Aufgaben des Diakonischen Rates
(
1
)
Der Diakonische Rat führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes und begleitet diesen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(
2
)
Der Diakonische Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Mitwirkung bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden, die Bestellung des weiteren Mitgliedes des Vorstandes sowie die Abberufung sämtlicher Mitglieder des Vorstandes
- die Kontrolle der wirtschaftlichen Entwicklung des Diakonischen Werkes, insbesondere
- die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
- die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes,
- die Entgegennahme und Beratung der geprüften Jahresrechnung,
- die Vorlage einer Beschlussempfehlung für die Mitgliederversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte des Vorstandes
- die Überwachung der Umsetzung strategischer Konzepte, insbesondere der fachlichen und inhaltlichen Entwicklung
- die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes über seine Tätigkeit für die Mitgliederversammlung
- den Erlass von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände
- den Erlass von Richtlinien für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 8 Absatz 3
- den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung oder die Kündigung von Anstellungsverträgen mit den Vorstandsmitgliedern sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte
- die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern
- die Aufforderung an die Fachverbände zur Abgabe einer Stellungnahme bei Aufnahme oder beim Ausschluss von Mitgliedern des Diakonischen Werkes (§ 23 Absatz 2 S. 4)
- weitere ihm durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben
(
3
)
1 Der Diakonische Rat kann in Angelegenheiten, die in der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung liegen, deren Erledigung aber nicht ohne Nachteil für das Diakonische Werk oder eines seiner Mitglieder bis zu einer außerordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. 2 Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung mitzuteilen. 3 Hiervon ausgeschlossen sind Angelegenheiten, die zwingend durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu regeln sind.
(
4
)
1 Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt der Diakonische Rat das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich. 2 Vertretungsberechtigt ist der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Diakonischen Rates; § 15 Absatz 5 lit. a) ist zu beachten. 3 § 26 Absatz 2 S. 2 BGB gilt entsprechend.
#§ 15
Arbeitsweise des Diakonischen Rates
(
1
)
1 Der Diakonische Rat wird mindestens viermal jährlich durch seinen Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. 2 Weitere Sitzungen sind auf begründeten schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindestens drei Mitgliedern des Diakonischen Rates einzuberufen oder wenn das Wohl des Diakonischen Werkes es erfordert.
(
2
)
1 Der Diakonische Rat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 2 Der Diakonische Rat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten bzw. entsandten Mitglieder anwesend ist. 3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 4 Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 6 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 7 In Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung oder wenn die Entscheidung nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden kann, ist eine Beschlussfassung unter Wahrung der Textform im Umlaufverfahren zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht. 8 Das Beschlussergebnis ist durch den Sitzungsleiter festzustellen und in der Niederschrift nach Absatz 4 zu protokollieren.
(
3
)
1 Ein Mitglied des Diakonischen Rates darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihm, seinen Familienangehörigen oder der Mitgliedseinrichtung, der er angehört, einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Dies gilt nicht für Wahlen. 3 Im Zweifelsfall entscheidet der Diakonische Rat über das Stimmverbot eines Mitglieds und seinen Ausschluss von der Beratung über den betroffenen Beschlussgegenstand. 4 Das betroffene Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.
(
4
)
Über die Sitzung des Diakonischen Rates ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
5
)
1 Der Diakonische Rat bildet nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus der Mitte seiner Mitglieder:
- a) einen Personalausschuss1 Ihm gehören neben dem Vorsitzenden des Diakonischen Rates zwei weitere Mitglieder des Diakonischen Rates an.2 Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorbereitung der Personalentscheidung des Diakonischen Rates, insbesondere den Abschluss die Änderung und Beendigung der Verträge mit den Mitgliedern des Vorstandes, sowie für die Einwilligung zu deren Nebentätigkeiten. 3 Er erteilt ferner die erforderliche Zustimmung zu Verträgen des Diakonischen Werkes mit Mitgliedern des Diakonischen Rates.b) einen Wirtschafts- und Finanzausschuss1 Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist zuständig für die Überwachung der wirtschaftlichen Entwicklung des Diakonischen Werkes, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems. 2 Er legt die Grundsätze der Anlagepolitik von Finanzmitteln des Diakonischen Werkes fest und bereitet grundsätzlich alle Finanz- und Wirtschaftsentscheidungen des Diakonischen Rates vor. 3 Darüber hinaus kann der Diakonische Rat weitere Ausschüsse bilden. 4 Den Ausschüssen kann die Befugnis zur eigenständigen Beschlussfassung über Angelegenheiten des Diakonischen Rates übertragen werden.
2 Die Ausschüsse berichten regelmäßig dem Diakonischen Rat. 3 Auf Verlangen eines Mitglieds sind unverzüglich alle Mitglieder über die Ausschussarbeit zu informieren.
(
6
)
1 Der Diakonische Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. 2 Darin sind insbesondere das Verfahren für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen des Diakonischen Rates und die Protokollführung dort zu regeln und der Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte des Vorstandes festzulegen.
#§ 16
Der Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlich tätigen Mitgliedern, darunter einem ordinierten Theologen als Vorsitzender (Leiter des Diakonischen Werkes). 2 Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine angemessene Vergütung.
(
2
)
1 Der Vorstandsvorsitzende wird im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Evangelischen Landeskirche Anhalts und im Benehmen mit dem Diakonischen Rat sowie mit der Diakonischen Konferenz von der Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland gewählt und nach den dafür geltenden kirchengesetzlichen Bestimmungen berufen. 2 Das weitere Mitglied des Vorstandes wird vom Diakonischen Rat im Benehmen mit der Diakonischen Konferenz gewählt. 3 Die Diakonische Konferenz hat das Recht, Vorschläge zu unterbreiten. 4 Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(
3
)
Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zehn Jahre, sie dauert jedoch längstens bis zum Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze.
(
4
)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit und ohne Angabe von Gründen durch den Diakonischen Rat abberufen werden.
#§ 17
Aufgaben des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich. 2 Vertretungsberechtigt sind die beiden Mitglieder des Vorstandes gemeinsam. 3 Die Vertretungsvollmacht ist im Verhältnis zu Dritten nicht beschränkt, auch soweit einzelne Rechtsgeschäfte der Beschlussfassung oder Zustimmung anderer Organe bedürfen.
(
2
)
1 Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Diakonischen Werkes, soweit sie nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. 2 Er führt die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes.
(
3
)
Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
- die Vertretung der Interessen des Diakonischen Werkes
- in seiner Verantwortung als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in den Bundesländern Thüringen, Sachsen-Anhalt und Teilen von Brandenburg und Sachsen und in den zuständigen Gremien und Arbeitskreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden dieser Bundesländer,
- in seiner Stellung als kirchliches Werk in den Organen und Arbeitskreisen der beteiligten Kirchen,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplanes
- die Aufstellung des Jahresabschlusses. Hierbei ist der Vorstand berechtigt, bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von einer vollständigen Ergebnisverwendung durch die Zuführung in bzw. Entnahme aus Rücklagen – ungeachtet der Beschlussfassungshoheit hierüber durch die Mitgliederversammlung – auszugehen, steuerlich unschädliche Betätigungen, insbesondere zulässige Rücklagenbildungen der Mitgliederversammlung gegenüber vorzuschlagen
- die Erstellung einer Beitragsordnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung
- die Erstellung eines jährlichen Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Diakonischen Rat
- die Benennung der Vertreter der Dienstgeber des Diakonischen Werkes in der Arbeitsrechtlichen Kommission (gemäß ARRG-DW.EKM) auf Vorschlag des Verbandes diakonischer Dienstgeber,
- weitere ihm durch Gesetz, durch diese Satzung oder durch die anderen Organe des Diakonischen Werkes zugewiesene Aufgaben
(
4
)
1 Dem Vorstand ist die Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes zugeordnet. 2 Ihm obliegen die Führung der Geschäftsstelle sowie die Aufsicht über ihre Mitarbeitenden. 3 Das Nähere wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt.
#§ 18
Der Vorstandsvorsitzende
(
1
)
Der Vorstandsvorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder und der diakonischen Arbeit in der Öffentlichkeit, in der Ökumene und in den Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland.
(
2
)
1 Der Vorstandsvorsitzende ist Mitglied der Landesssynode und des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Seine Rechtsstellung zur Evangelischen Landeskirche Anhalts richtet sich nach deren Diakoniegesetz.
(
3
)
Der Vorstandsvorsitzende führt die Amtsbezeichnung Oberkirchenrat.
#§ 19
Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand kommt regelmäßig zu Sitzungen zusammen. 2 Den Mitgliedern sind ein Vorschlag für die Tagesordnung sowie Beratungs- und Beschlussvorlagen rechtzeitig vorher zur Verfügung zu stellen.
(
2
)
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. 2 Der Vorstand erörtert in der Sitzung die ihm nach der Satzung obliegenden Angelegenheiten mit dem Ziel, Einstimmigkeit über die zu treffenden Beschlüsse zu erreichen. 3 Kommt eine solche Einigung nicht zustande, wird das Thema in der nächsten Sitzung des Vorstandes erneut beraten. 4 Kommt auch dann kein einstimmiges Ergebnis zustande, entscheidet der Vorstandsvorsitzende. 5 In diesem Fall hat er den Diakonischen Rat schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. 6 Beschlüsse können unter Wahrung der Textform auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(
3
)
1 Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Angelegenheiten nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Angelegenheit ihm oder seinen Familienangehörigen einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2 Der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Diakonischen Rates entscheidet im Falle eines Streites über das Vorliegen oder Nichtvorliegens eines besonderen Vorteils oder Nachteils abschließend.
(
4
)
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
(
5
)
1 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Diakonischen Rates bedarf. 2 Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Vorstandes, insbesondere das Verfahren zur Vorbereitung und Durchführung der Vorstandssitzungen, die Geschäftsverteilung und -zuständigkeit und die Leistung der Unterschriften.
#§ 20
Die Diakonische Konferenz
(
1
)
1 Die Diakonische Konferenz ist das Forum für die Meinungsbildung auf allen Gebieten diakonischer Arbeit einschließlich der Diakoniepolitik. 2 Sie vereint diakonische und kirchliche Mitarbeitende aller Ebenen und Arbeitszweige, Vertreter von Mitgliedern unterschiedlicher Größe und aus allen Regionen des Diakonischen Werkes, Vertreter der Fachverbände, Mitarbeitende der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes und die gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 hinzuberufenen Personen.
(
2
)
1 Der Diakonischen Konferenz gehören an:
- a) zwölf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, von denen eines aus dem Bereich der dem Diakonischen Werk angehörenden Einrichtungen und Dienste der Freikirchen kommen sollb) die Vorsitzenden der Fachverbände, die im Verhinderungsfall durch den jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werdenc) je ein vom Verband diakonischer Dienstgeber und vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen entsandtes Mitglied, das im Verhinderungsfall durch das jeweils entsandte stellvertretende Mitglied vertreten wirdd) sechs Mitglieder, von denen zwei von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und vier von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werdene) drei Vertreter aus dem Kreis der Diakoniepfarrer sowie der Diakoniebeauftragten, von denen einer von der Evangelischen Landeskirche Anhalts und zwei von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland entsandt werden2 Die Diakonische Konferenz kann bis zu drei weitere Personen hinzuberufen.
3 Ist die Wahl, Entsendung oder Hinzuberufung fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber dem Diakonischen Werk erstmalig geltend gemacht wird.
(
3
)
1 Die Amtszeit der gewählten, entsandten oder hinzuberufenen Mitglieder der Diakonischen Konferenz beträgt fünf Jahre. 2 Sie bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt.
(
4
)
1 Die Amtszeit der gewählten, entsandten oder hinzu berufenen Mitglieder beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, welches auf die Wahlen zur Diakonischen Konferenz nach § 20 Absatz 2 lit. a) folgt. 2 Erneute Wahl, Entsendung oder Hinzuberufung ist zulässig. 3 Bei Ausscheiden eines Amtsinhabers während der laufenden Amtszeit erfolgt eine Nachbesetzung für die Restlaufzeit der Wahlperiode.
4 Die Diakonische Konferenz wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 5 Ist die Wahl fehlerhaft, gilt sie gleichwohl bis zu dem Zeitpunkt als wirksam, zudem die Fehlerhaftigkeit in Textform gegenüber dem Diakonischen Werk erstmalig geltend gemacht wird.
(
5
)
1 Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. 2 Die Gewählten bleiben bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
(
6
)
1 An den Sitzungen der Diakonischen Konferenz nehmen die Mitglieder des Vorstandes beratend teil, soweit die Diakonische Konferenz nichts anderes beschließt. 2 Die Mitglieder des Diakonischen Rates sind zu den Sitzungen einzuladen.
#§ 21
Aufgaben der Diakonischen Konferenz
(
1
)
1 Die Diakonische Konferenz berät und begleitet die Arbeit des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder. 2 Sie hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung, den Diakonischen Rat und den Vorstand zu stellen.
(
2
)
Insbesondere hat die Diakonische Konferenz folgende Aufgaben:
1. die Beratung von Grundsatzfragen diakonischer Arbeit
2. die Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung von mittel- und langfristigen strategischen Konzepten
3. die Koordinierung der Arbeit der Fachverbände
4. die Mitwirkung bei der Berufung von Vorstandsmitgliedern (§ 16 Absatz 2)
5. die Erarbeitung von Mindestanforderungen an die Ordnungen der Fachverbände
6. weitere ihr durch diese Satzung oder durch die Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben
#§ 22
Arbeitsweise der Diakonischen Konferenz
(
1
)
1 Die Diakonische Konferenz wird mindestens zweimal jährlich durch ihren Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. 2 Sie muss darüber hinaus einberufen werden, wenn dies der Diakonische Rat, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder der Diakonischen Konferenz unter Vorschlag der Tagesordnung beantragt.
(
2
)
1 Die Diakonische Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 3 Stimmenthaltungen gelten zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen. 4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5 Jedes Mitglied hat eine Stimme. 6 § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.
(
3
)
Über die Sitzungen der Diakonischen Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen.
(
4
)
Für die Bearbeitung von Einzelaufgaben kann die Diakonische Konferenz vorbereitende Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse berichten regelmäßig der Diakonischen Konferenz.
(
5
)
1 Die Diakonische Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Darin ist die Arbeitsweise der diakonischen Konferenz geregelt, insbesondere das Verfahren zur Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassung sowie die Tätigkeit der Ausschüsse.
#Fachverbände
###§ 23
Stellung und Aufgaben der Fachverbände
(
1
)
1 Fachverbände sind rechtlich und wirtschaftlich unselbständige Untergliederungen des Diakonischen Werkes. 2 Mitglieder eines Fachverbandes sind jeweils die Mitglieder des Diakonischen Werkes, die in einem bestimmten Fachgebiet tätig sind. 3 Gruppen und Verbände, die die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 und 2 nicht erfüllen, können mitarbeiten.
(
2
)
1 Die Fachverbände haben die Aufgabe, inhaltliche Fragestellungen festzustellen und zu beraten, Empfehlungen zu erarbeiten und die fachliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder sicherzustellen. 2 Sie entwickeln fachverbandspolitische Positionen und beraten insofern den Vorstand des Diakonischen Werkes. 3 Sie erarbeiten Empfehlungen zu Qualitätsstandards und zur Qualitätssicherung. 4 Bei der Aufnahme oder beim Ausschluss von Mitgliedern des Diakonischen Werkes geben sie nach Aufforderung des Diakonischen Rates eine Stellungnahme ab.
(
3
)
1 Über die Bildung und Anerkennung von Fachverbänden einschließlich der Festlegung des jeweiligen Arbeitsgebietes und der Höhe ihres Budgets entscheidet der Diakonische Rat. 2 Die Fachverbände können Untergliederungen nach regionalen oder inhaltlichen Gesichtspunkten bilden.
(
4
)
1 Die Fachverbände wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzenden der Fachverbände, bei deren Verhinderung die stellvertretenden Vorsitzenden, sind Mitglieder der Diakonischen Konferenz.
(
5
)
1 Die Vertretung der Fachverbände in der Öffentlichkeit wird in Abstimmung mit diesen durch den Vorstand des Diakonischen Werkes wahrgenommen. 2 Die Fachverbände können eigene Stellungnahmen in der Öffentlichkeit nur in Abstimmung mit dem Vorstand abgeben. 3 Die Geschäftsführung für die Fachverbände obliegt den zuständigen Referenten der Geschäftsstelle des Diakonischen Werkes.
#Sonstige Bestimmungen
###§ 24
Finanzierung
Dem Diakonischen Werk stehen insbesondere folgende Einkünfte zur Verfügung:
- Zuwendungen und Zuschüsse der beteiligten Kirchen
- Beiträge ihrer Mitglieder
- Erträge aus Kollekten und aus Straßen- und Haussammlungen
- Spenden
- Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten
- Erträge aus eigenem Vermögen
- sonstige Zuwendungen
§ 25
Rechnungslegung und Prüfung
(
1
)
Buchführung und Rechnungslegung richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs.
(
2
)
Die Prüfung des Jahresabschlusses des Diakonischen Werkes hat durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erfolgen.
#§ 26
Satzungsänderungen
(
1
)
1 Anträge auf Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der Sitzung der Mitgliederversammlung in Textform und mit einer schriftlichen Begründung beim Vorstand einzureichen. 2 Dieser gibt dem Diakonischen Rat Gelegenheit zur Stellungnahme und leitet sodann den Antrag ggf. mit der Stellungnahme des Diakonischen Rates dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.
(
3
)
1 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. 2 § 12 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(
4
)
Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Kirchen.
#§ 27
Auflösung und Vermögensanfall
(
1
)
1 Das Diakonische Werk wird aufgelöst durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 2 § 26 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend.
(
2
)
Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die zuständigen Organe der beteiligten Kirchen.
Mit der Genehmigung sind durch die beteiligten Kirchen zugleich die Liquidatoren zu bestellen.
(
3
)
1 Bei Auflösung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes den beteiligten Kirchen in dem Verhältnis zu, wie es dem eingebrachten Vermögen der verschmolzenen Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen entspricht. 2 Grundlage sind die Rohvermögen (Bilanzsummen), die sich aus der geprüften Zwischenbilanz des Diakonischen Werkes der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen e. V. zum 30. Juni 2004 und den Schlussbilanzen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche Anhalts e. V. und des Diakonischen Werkes in der Kirchenprovinz Sachsen e. V., jeweils zum 30. Juni 2004, ergeben. 3 Sollten sich nachträglich Tatsachen herausstellen, die in den Bilanzen nach Satz 2 hätten berücksichtigt werden müssen, stellen sich die Beteiligten so, wie es nach Sinn und Zweck des Satzes 1 geboten ist.
(
4
)
Das Vermögen ist von den beteiligten Kirchen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 Absatz 2 der Satzung und der Abgabenordnung zu verwenden.
#§ 28
Vereinbarung Landespfarrer für Diakonie
Die Evangelische Landeskirche Anhalts und der Vorstand des Diakonischen Werkes regeln in einer Vereinbarung die Einbindung des Landespfarrers für Diakonie der Evangelischen Landeskirche Anhalts als Repräsentant seiner Kirche in die Struktur und Arbeit des Diakonischen Werkes in verantwortlicher Stellung.
#§ 29
Streitschlichtung
(
1
)
Streitigkeiten
- - zwischen den Mitgliedern,- zwischen den Mitgliedern und den satzungsmäßigen Organen des Vereins oder- zwischen den satzungsmäßigen Organen des Vereins
über die Auslegung dieser Satzung werden abschließend von der Kirchengerichtsbarkeit der EKD entschieden. Hierüber schließt das Diakonische Werk mit der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Vereinbarung nach § 6 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD) ab.
(
2
)
1 Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern untereinander entstehen, können von einem Schlichtungsrat geschlichtet werden. 2 Der Schlichtungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinen zwei Stellvertretern. 3 Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben Der Schlichtungsrat wird vom Diakonischen Rat eingesetzt. 4 Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 5 Die Mitglieder bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt. 6 Mitglieder des Vorstandes und des Diakonischen Rates können nicht Mitglied im Schlichtungsrat sein. 7 Das Nähere regelt eine vom Diakonischen Rat zu beschließende Schlichtungsordnung.
#Überleitungs- und Schlussbestimmungen
###§ 30
Gleichstellungsbestimmungen
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten in jeweils männlicher und weiblicher Form.
#§ 31
Überleitungsbestimmungen
(
1
)
1 Die bisherigen Gastmitglieder erhalten den Status eines assoziierten Mitglieds. 2 Für die Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder gelten die §§ 7 und 8, soweit nachfolgend keine gesonderten Regelungen getroffen werden.
(
2
)
1 Assoziierte Mitglieder sind Mitglieder mit eingeschränkten Rechten. 2 Ihre Vertreter können an der Mitgliederversammlung als Gast teilnehmen; sie haben aber kein Stimmrecht. 3 Assoziierte Mitglieder können in Fachverbänden (Fachverbandsversammlungen, Ausschüssen, Arbeitsgruppen) mitwirken. 4 Sie haben auch hier kein Stimmrecht. 5 Vertreter assoziierter Mitglieder können keine Leitungsaufgabe in Fachverbänden übernehmen.
(
3
)
Die assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, die vollständige Anwendung kirchlichen Arbeitsrechtes und damit die uneingeschränkte Mitgliedschaft im Diakonischen Werk anzustreben.
(
4
)
Der Status als assoziiertes Mitglied ist auflösend bedingt und besteht nur so lange, bis
entweder
- im Rahmen der Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsrechtes die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass auch die bis dahin assoziierten Mitglieder kirchliches Arbeitsrecht in vollem Umfang anwenden können,oder
- das assoziierte Mitglied auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation dazu in der Lage ist, kirchliches Arbeitsrecht in vollem Umfang anzuwenden.
(
5
)
1 Der Diakonische Rat stellt nach Anhörung des jeweiligen assoziierten Mitglieds fest, ob die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 4 erfüllt sind. 2 Mit einem feststellenden Beschluss des Diakonischen Rates erwirbt das assoziierte Mitglied den Status der uneingeschränkten Mitgliedschaft.
(
6
)
Die assoziierten Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand des Diakonischen Werkes alle zwei Jahre ein Testat ihres Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Erfüllung oder Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 4 lit. b) unaufgefordert vorzulegen.
(
7
)
1 Assoziierte Mitglieder dürfen nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit regulären Mitgliedern treten. 2 Beabsichtigen assoziierte Mitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Maßnahme, mit der sie in eine unmittelbare Wettbewerbssituation mit einem regulären Mitglied aus ihrer Region geraten, so sind sie verpflichtet, den Vorstand der Diakonie Mitteldeutschland und die betroffenen regulären Mitglieder hierüber unaufgefordert und unverzüglich in schriftlicher Form zu informieren. 3 Der Vorstand des Diakonischen Werkes wird versuchen, eine Verständigung zwischen den beiden potentiellen Wettbewerbern herbeizuführen. 4 Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand von einem regulären Mitglied über eine solche Wettbewerbssituation schriftlich informiert wird. 5 Kommt eine Verständigung nicht zustande, darf das assoziierte Mitglied diejenige Maßnahme, mit der es in eine Wettbewerbssituation mit einem regulären Mitglied geraten würde, nicht durchführen.
#§ 32
Inkrafttreten
Diese in der Mitgliederversammlung am 25. Oktober 2007 beschlossene und zuletzt am 29. März 2017 geänderte Fassung hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.Oktober 2017 die vorstehende Neufassung erhalten.