.Ordnung für die Burg Bodenstein
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Ordnung für die Burg Bodenstein
- Familienbildungs- und -erholungsstätte
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 26. November 2013
(ABl. 2014 S. 16)
Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Rechtsstellung
(1) 1Die Burg Bodenstein – Familienbildungs- und -erholungsstätte der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: Burg Bodenstein) ist eine rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (im Folgenden: EKM). 2Sie wird unter Aufsicht des Landeskirchenamtes der EKM (im Folgenden: Landeskirchenamt) organisatorisch und finanzwirtschaftlich gesondert verwaltet.
(2) Über die Mitgliedschaft der EKM ist die Burg Bodenstein mit dem Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V., einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, verbunden.
#§ 2
Zweckbestimmung, Mitwirkung anderer kirchlicher Träger, Einrichtungen und Arbeitsstellen
(1) 1Die Burg Bodenstein ist ein geistliches Zentrum der EKM mit einem kirchlich-missionarischen und einem sozial-diakonischen Profil. 2In der Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen soll sie insbesondere Familien und jungen Menschen Möglichkeiten der Bildung, Erholung, Begegnung und Einkehr bieten. 3Darüber hinaus ist deren Gebäude als ein regionales kulturhistorisches Erbe zu erhalten. 4Hier vollzieht sich kirchliches Leben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM.
(2) Die Zweckbestimmung der Burg Bodenstein wird insbesondere verwirklicht durch
1. deren Profilierung als ein Zentrum evangelischer Bildung,
2. deren Pflege als einen Ort der Erholung, Begegnung und Gastfreundlichkeit,
3. die Weiterentwicklung deren Konzeption,
4. deren Wahrnehmung als einen Ort der gegenseitigen Unterstützung und der Förderung kirchlicher Arbeit,
5. deren Nutzung als eine Wirkungsstätte der Vernetzung kirchlicher Arbeit und des gemeinsamen Austauschs,
6. kulturelle Angebote,
7. die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Trägern der Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen,
8. die Mitarbeit im Arbeitskreis der Evangelischen Familienerholung in Deutschland.
(3) Regionale und überregionale Träger der kirchlichen Arbeit mit Familien, Kindern und Jugendlichen sowie weitere Einrichtungen und Arbeitsstellen der EKM, der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können ihren Sitz auf der Burg Bodenstein haben und an deren Arbeit mitwirken.
#§ 3
Leitung der Burg Bodenstein
Die Leitung der Burg Bodenstein verantworten das Kuratorium, der Leiter der Einrichtung und der Verwaltungsrat gemeinsam gegenüber der Rechtsträgerin.
#§ 4
Zusammensetzung des Kuratoriums, Berufung des Vorsitzenden
(1) Dem Kuratorium gehören gleichberechtigt mit Stimmrecht an:
- bis zu sechs vom Landeskirchenamt berufene Vertreter, darunter mindestens ein Vertreter des Arbeitsbereichs Familienarbeit der EKM,
- der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Mühlhausen,
- der Inhaber der örtlichen Pfarrstelle,
- ein vom Diakonischen Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. entsandter Vertreter.
(2) 1Die Berufung der Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 1 erfolgt für die Dauer von vier Jahren. 2Erneute Berufung ist zulässig.
(3) 1Den Vorsitzenden des Kuratoriums beruft das Landeskirchenamt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren. 2Erneute Berufung ist zulässig.
(4) Der Leiter der Einrichtung wirkt beratend im Kuratorium mit.
(5) 1Ein Vertreter der Familie der Grafen von Winzingerode kann als Ehrenmitglied vom Kuratorium hinzuberufen werden. 2Dieser wirkt beratend im Kuratorium mit.
#§ 5
Aufgaben des Kuratoriums, Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden
(1) 1Das Kuratorium berät und überwacht im Rahmen der Vorgaben des § 2 die Arbeit der Burg Bodenstein. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Burg Bodenstein,
- die grundsätzliche Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Trägern gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2,
- die Weiterentwicklung der Konzeption der Burg Bodenstein,
- die Beschlussfassung zu den Entwürfen des Haushalts- und des Stellenplans sowie zu den Jahresrechnungen der Burg Bodenstein vor Weiterleitung an den Verwaltungsrat,
- die Beschlussfassung zu den Jahresberichten des Leiters der Einrichtung vor Weiterleitung an den Verwaltungsrat,
- die Mitwirkung bei der Bestellung des Leiters der Einrichtung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1,
- die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienstanweisungen für den Leiter der Einrichtung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3,
- die Wahl des Stellvertreters des Vorsitzenden des Kuratoriums.
(2) 1Der Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig.
#§ 6
Geschäftsgang des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium tagt in der Regel zweimal im Jahr auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden. 2Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung soll mindestens vier Wochen vor den Sitzungen den Mitgliedern des Kuratoriums zugehen. 3Über die Teilnahme von Gästen zu einzelnen oder zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung entscheidet der Vorsitzende.
(2) 1Die Sitzungen des Kuratoriums werden gemeinsam vom Vorsitzenden und vom Leiter der Einrichtung vorbereitet. 2Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitzenden.
(3) 1Das Kuratorium trifft seine Entscheidungen durch Beschluss. 2Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder zur Sitzung erscheinen. 3Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Beschlüsse kann das Kuratorium auch im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
(5) 1Über die wesentlichen Beratungsergebnisse des Kuratoriums wird ein Protokoll aufgenommen. 2Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. 3Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse werden in die Niederschrift der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen. 4Das vom Vorsitzenden und vom Protokollanten unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern des Kuratoriums und dem Landeskirchenamt unverzüglich zuzusenden.
(6) Die Verhandlungen des Kuratoriums sind vertraulich.
(7) Die Führung der laufenden Geschäfte des Kuratoriums obliegt dem Leiter der Einrichtung.
(8) 1Der Vorsitzende und der Leiter der Einrichtung überwachen in gemeinsamer Verantwortung die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums. 2Gemeinsam vertreten sie die Burg Bodenstein innerkirchlich und in der Öffentlichkeit.
#§ 7
Der Leiter der Einrichtung
(1) 1Die Burg Bodenstein wird von einem Leiter unter Beachtung deren Profils sowie der vom Kuratorium festgelegten Leitlinien und Konzeptionen geführt. 2Er verantwortet die Arbeit der Burg Bodenstein einschließlich deren Verwaltung und Bewirtschaftung gegenüber dem Kuratorium und dem Verwaltungsrat.
(2) Nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung gehören insbesondere zu den Aufgaben des Leiters der Einrichtung
- die Erledigung der laufenden Geschäfte und Verwaltungsangelegenheiten,
- die Vertretung der Rechtsträgerin im Rechtsverkehr,
- die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über das privatrechtlich beschäftigte Personal,
- die Begründung und die Beendigung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse des bis nach Entgeltgruppe 6 der für die EKM jeweils verbindlichen Eingruppierungsordnung entlohnten Personals sowie die Mitwirkung bei der Anstellung und bei der Entlassung des weiteren Personals,
- die laufende Überwachung des Haushaltsplans,
- die Erstellung der Entwürfe des Haushalts- und des Stellenplans sowie der Jahresrechnungen einschließlich deren Vorlage an das Kuratorium,
- die Vorlage der Jahresberichte an das Kuratorium,
- die Mitwirkung im Kuratorium gemäß § 4 Absatz 4,
- die Geschäftsführung des Kuratoriums gemäß § 6 Absatz 7,
- die Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums sowie die Vertretung der Burg Bodenstein innerkirchlich und in der Öffentlichkeit gemäß § 6 Absatz 8,
- die Mitwirkung im Verwaltungsrat gemäß § 8 Absatz 3,
- die Geschäftsführung des Verwaltungsrates gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Absatz 7.
(3) 1Den Leiter der Einrichtung bestellt das Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Verwaltungsrat. 2Die Dienst- und Fachaufsicht führt der Leiter des Dezernates Bildung des Landeskirchenamtes. 3Das Nähere regelt eine vom Landeskirchenamt im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Verwaltungsrat erstellte schriftliche Dienstanweisung, die auch Regelungen zur Zusammenarbeit mit dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Personal enthalten soll.
#§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrates, Berufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters
(1) 1Dem Verwaltungsrat gehören gleichberechtigt mit Stimmrecht als Mitglied an:
- der Leiter der Dezernates Bildung des Landeskirchenamtes oder ein von ihm benannter Vertreter,
- der Leiter des Dezernates Finanzen des Landeskirchenamtes oder ein von ihm benannter Vertreter,
- der Vorsitzende des Kuratoriums.
1Bei Personengleichheit des Mitglieds gemäß Nummer 3 mit einem Mitglied gemäß Nummer 1 oder Nummer 2 beruft das Landeskirchenamt ein anderes stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums in den Verwaltungsrat.
(2) 1Den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter beruft das Landeskirchenamt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 2Erneute Berufung ist zulässig.
(3) Der Leiter der Einrichtung wirkt beratend im Verwaltungsrat mit.
#§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrates
1Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung und die laufende Verwaltung der Burg Bodenstein im Auftrag des Landeskirchenamtes unter Berücksichtigung der konzeptionellen Entscheidungen des Kuratoriums. 2Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- die Beratung des Leiters der Einrichtung in wesentlichen Angelegenheiten der Arbeit der Burg Bodenstein,
- die Kenntnisnahme der vom Kuratorium beschlossenen Entwürfe des Haushalts- und des Stellenplans sowie der Jahresrechnungen der Burg Bodenstein vor Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
- die Entlastung des Leiters der Einrichtung,
- die Kenntnisnahme der vom Kuratorium beschlossenen Jahresberichte des Leiters der Einrichtung vor Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
- die Mitwirkung bei der Begründung und bei der Beendigung der Dienstverhältnisse mit dem Personal der Burg Bodenstein nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung,
- die Mitwirkung bei der Erstellung von Dienstanweisungen für den Leiter der Einrichtung gemäß § 7 Absatz 3 Satz 3,
- die Erarbeitung von Stellungnahmen in Angelegenheiten gemäß § 2 Absatz 3 für das Landeskirchenamt.
§ 10
Geschäftsgang des Verwaltungsrates
Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrates gilt § 6 entsprechend.
#§ 11
Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Ordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung für Burg Bodenstein - Familienerholungs- und Begegnungsstätte der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen - vom 26. September 1997 (ABl. EKKPS S. 227) in der Fassung vom 28. Juni 2008 (ABl. S. 276) außer Kraft.