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Geltungszeitraum von: 01.05.1993

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Gesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland
über Mitarbeitervertretungen vom
6. November 1992

Vom 9. November 1992

(ABl. ELKTh 1993 S. 5)

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat auf ihrer 5. Tagung der VIII. Synode gemäß § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen folgendes
Gesetz zur Übernahme des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über
Mitarbeitervertretungen vom 6. November 1992
beschlossen.
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§ 1

Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erklärt sich nach Artikel 10 b der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland damit einverstanden, dass das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen vom 6. November 1992 im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen gilt.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt zusammen mit dem Kirchengesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland über Mitarbeitervertretungen gemäß seinem § 64 Absatz 3 Satz 2 für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen am 1. Mai 1993 in Kraft.