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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)

Vom 25. November 2017

(ABl. S. 227)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 249 931 487 Euro festgestellt.
( 2 ) Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. der Stellenplan
  2. die Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan 20181#
  3. die Übersicht über die Budgets des Haushaltsplanes 2018 und die Personalkostenpauschalen.
( 3 ) Die Anlagen zum Haushaltsplan sind verbindlich.
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§ 2
Plansumme

( 1 ) Die Höhe der Plansumme beträgt 201 600 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
105 031 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
12 500 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
52 013 895 Euro
4.
Staatsleistungen
39 930 105 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 7 875 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
38 802 248 Euro
2.
die Kirchenkreise
86 390 705 Euro
3.
die Landeskirche
74 213 927 Euro
4.
die Arbeit für die Partnerkirchen
2 193 120 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
21 257 662 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
14 200 000 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
3 344 586 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
42 671 155 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
11 000 000 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
12 095 700 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
4 250 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
16 373 850 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1. den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
3 700 268 Euro
2. den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
31 883 805 Euro
3. den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
38 629 854 Euro
( 6 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland) wird auf 81 900 Euro festgelegt.
( 7 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 201 600 000 Euro festgelegt.
( 8 ) Im Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise gemäß Absatz 4 Nummer 4 ist ein Betrag in Höhe von 1 000 000 Euro zweckgebunden für Übergangsfinanzierungen ab 2019 aufgrund der ab dem Haushaltsjahr 2019 geltenden Stellenplankriterien im Verkündigungsdienst enthalten.
( 9 ) Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 AFG für 2018 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
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§ 3
Haus- und Straßensammlungen

Für das Haushaltsjahr 2018 werden zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 4
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2018 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 5
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und die Einzelheiten zur Umsetzung der Budgets zu bestimmen.
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§ 6
Rücklagenzuführungen

( 1 ) Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 Haushaltsgesetz 2018 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienst und die Partnerkirchen der Ausgleichsrücklage zugeführt; § 21 Absatz 2 Finanzgesetz EKM ist zu beachten. Mindereinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme unterschreiten, sind vorrangig durch Minderausgaben bei der geplanten Rücklagenzuführung an die Versorgungs- und Beihilferücklage und nachrangig durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
( 3 ) Gesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und –entnahmen sind keine über- bzw. außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM. Darüber hinaus wird das Landeskirchenamt ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8200 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten. Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
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§ 7
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro aufgenommen und Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 8
Clearingrückstellung

Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über die Finanzierung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages an die Versorgungsrücklage.
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§ 9
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).

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1 ↑ Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan 2018 gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Haushaltsgesetz 2018, siehe Amtsblatt 2017 S. 229.