.

Geltungszeitraum von: 01.03.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung für das Augustinerkloster zu Erfurt

Vom 17. Januar 2012

(ABl. 2012 S. 98)

Inhaltsübersicht

§ 1
Einrichtung, Name
§ 2
Aufgaben
§ 3
Verwaltungsvermögen
§ 4
Das Kuratorium
§ 5
Aufgaben des Kuratoriums
§ 6
Geschäftsgang des Kuratoriums
§ 7
Verwaltungsrat
§ 8
Kurator
§ 9
Der Augustinerpfarrer
§ 10
Haushalts- und Rechnungswesen
§ 11
Schlussbestimmungen
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Satzung für das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt beschlossen:
####

§ 1
Einrichtung, Name

(1) 1Das Evangelische Augustinerkloster zu Erfurt ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). 2Sie wird unter Aufsicht des Landeskirchenamts organisatorisch und finanzwirtschaftlich gesondert verwaltet.
(2) Der Lutherische Weltbund, die Evangelische Kirche in Deutschland und der Kirchenkreis Erfurt tragen die Arbeit des Augustinerklosters in besonderer Weise mit.
(3) 1Die Einrichtung führt den Namen „Evangelisches Augustinerkloster zu Erfurt“. 2Die EKM tritt im Rechtsverkehr unter diesem Namen und mit dem Hinweis, dass es sich um eine unselbständige Einrichtung der EKM handelt, auf. 3Die Kurzbezeichnung lautet Augustinerkloster Erfurt.
#

§ 2
Aufgaben

(1) Das Augustinerkloster Erfurt verfolgt im Rahmen seiner Zweckbetriebe ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Der Zweck des Augustinerklosters Erfurt ist es, das Kloster als geistlichen Ort zu gestalten, die Klosteranlage der Allgemeinheit zugänglich zu machen, internationales Einkehren, Begegnen, Tagen und Studieren zu ermöglichen und das Kloster als baugeschichtliches Denkmal und ökumenische Kulturstätte zu erhalten. 2Im Augustinerkloster Erfurt vollzieht sich gemeindliches Leben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Kirchenverfassung EKM.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Gottesdienste, Gebetszeiten und Angebote zur Seelsorge,
  2. Angebote zum individuellen Studieren und zum internationalen Begegnen und Tagen,
  3. Kirchenmusik, mit dem Angebot zur Mitwirkung in den kirchenmusikalischen Gruppen und mit kirchenmusikalischen Veranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen,
  4. Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung als baugeschichtliches Denkmal und Sicherung der Zugänglichkeit des Kulturgutes (einschließlich der Lutherausstellung) für die Allgemeinheit,
  5. Aufarbeitung und Erforschung der Geschichte des Augustinerklosters Erfurt, insbesondere in ihren Zusammenhängen mit Reformation und mit Leben und Wirken Martin Luthers und Vermittlung entsprechender Bildungsangebote,
  6. Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit anderen deutschen Lutherstätten.
(4) Das Augustinerkloster Erfurt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 mit Genehmigung des Landeskirchenamts auch Neben- und Hilfsbetriebe einrichten und unterhalten beziehungsweise sich an solchen beteiligen.
(5) 1Das Augustinerkloster Erfurt ist im Rahmen seiner Zweckbetriebe selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel des Augustinerklosters Erfurt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Augustinerklosters Erfurt fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Näheres zur Nutzung des Augustinerklosters Erfurt kann durch Geschäftsordnung geregelt werden.
#

§ 3
Verwaltungsvermögen

Zum Verwaltungsvermögen des Augustinerklosters Erfurt gehören:
  1. das mittels öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 6. Juli 2010 durch die Predigergemeinde Erfurt der EKM zur Nutzung übertragene Grundstück (Klosterstube), einschließlich der darauf befindlichen Gebäude und deren Inventar
  2. die weiteren innerhalb der Landeskirche dem Augustinerkloster Erfurt zugeordneten Grundstücke.
#

§ 4
Das Kuratorium

(1) Für das Augustinerkloster Erfurt wird ein Kuratorium gebildet. Diesem gehören an:
  1. bis zu vier vom Landeskirchenamt der EKM berufene Vertreter
  2. der Pfarrer der Evangelischen Predigergemeinde Erfurt
  3. ein vom Lutherischen Weltbund entsandter Vertreter
  4. ein von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandter Vertreter
  5. ein vom Kirchenkreis Erfurt entsandter Vertreter
(2) 1Die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1 werden durch das Landeskirchenamt für die Dauer von sechs Jahren berufen. 2Erneute Berufung ist zulässig.
(3) 1Der Vorsitzende des Kuratoriums wird vom Landeskirchenamt bestimmt. 2Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren.
(4) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen beratend teil:
  1. der Kurator,
  2. der Augustinerpfarrer,
  3. der zuständige juristische Mitarbeiter des Landeskirchenamtes.
#

§ 5
Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät und überwacht im Rahmen der Bestimmungen von § 1 Absatz 1 die Arbeit des Augustinerklosters Erfurt.
(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Beratung, Verabschiedung und Evaluation des Konzepts für die geistliche und wirtschaftliche Entwicklung des Augustinerklosters Erfurt,
  2. die Beratung und Verabschiedung des Haushalts- und Stellenplans; der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  3. die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Kurators,
  4. die Entlastung des Kurators,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts des Augustinerpfarrers,
  6. die Erstellung einer Geschäftsordnung einschließlich der Organisations- und Leitungsstruktur des Augustinerklosters; die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  7. die Mitwirkung bei der Berufung und Abberufung des Kurators und des Augustinerpfarrers,
  8. die Mitwirkung bei Satzungsänderungen; insbesondere ein entsprechendes Vorschlagsrecht an das Landeskirchenamt.
(3) Das Kuratorium kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Ausschüsse einsetzen.
#

§ 6
Geschäftsgang des Kuratoriums

(1) 1Das Kuratorium wird bei Bedarf vom Vorsitzenden, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammengerufen. 2Die Tagesordnung der Sitzung ist spätestens eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben
(2) Über die Ergebnisse der Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, unter denen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss, anwesend sind.
(4) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Vorschläge zur Änderung der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der dem Kuratorium angehörenden Mitglieder.
(5) Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist möglich, wenn der Vorsitzende dies vorschlägt und kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(6) Den Mitglieder des Kuratoriums können Auslagen nach Maßgabe der Reisekostenverordnung der EKM erstattet werden.
#

§ 7
Verwaltungsrat

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus
  1. dem Vorsitzenden des Kuratoriums,
  2. zwei weiteren vom Landeskirchenamt benannten Vertretern.
2Der Kurator nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. 3Der Augustinerpfarrer ist nach Bedarf zu beteiligen. 4Der Verwaltungsrat kann je nach Bedarf weitere Personen zur Beratung hinzuziehen.
(2) 1Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der laufenden Verwaltung des Augustinerklosters im Auftrag des Trägers unter Berücksichtigung der konzeptionellen Entscheidungen des Kuratoriums. 2Der Träger nimmt seine Aufgaben nach § 1 Absatz 1 vornehmlich über den Verwaltungsrat wahr. 3Der Verwaltungsrat gibt gegenüber dem Kuratorium Empfehlung zur Beschlussfassung zu Haushalt und Jahresrechnung ab. 4Die Zusammenarbeit mit dem Kuratorium und dem Landeskirchenamt wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(3) 1Der Verwaltungsrat tagt nach Bedarf, er soll einmal vierteljährlich zusammen kommen. 2Er wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums einberufen.
#

§ 8
Kurator

(1) 1Die wirtschaftliche Geschäftsführung und die organisatorische Gesamtverantwortung für das Augustinerklosters Erfurt obliegt dem Kurator. 2Der Kurator wird auf Vorschlag des Kuratoriums vom Landeskirchenamt für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen und in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellt. 3Wiederberufung ist möglich.
(2) Der Kurator hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er vertritt die EKM in Angelegenheiten des Augustinerklosters gerichtlich und außergerichtlich im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums.
  2. Er ist verantwortlich für die wirtschaftliche Verwaltung und den Betrieb des Augustinerklosters Erfurt; dazu gehört insbesondere die laufende Vermögensverwaltung sowie die Koordination und organisatorische Absicherung der Tagungen und Veranstaltungen. Bei der Koordination von Veranstaltungen stimmt er sich mit dem Augustinerpfarrer und dem Kantor ab.
  3. Er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter des Augustinerklosters Erfurt.
  4. Er legt dem Kuratorium halbjährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
  5. Er verantwortet die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(3) Einzelheiten der Geschäftsführung können durch Geschäftsordnung geregelt werden.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Kurator wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums ausgeübt.
#

§ 9
Der Augustinerpfarrer

(1) 1Die geistliche Leitung des Augustinerklosters Erfurt obliegt dem Augustinerpfarrer, der durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag des Kuratoriums berufen wird. 2Wiederberufung ist möglich.
(2) Der Augustinerpfarrer hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er ist für das geistliche Leben und für die Umsetzung des geistlichen Konzepts im Augustinerkloster Erfurt zuständig.
  2. Er verantwortet die geistlichen, seelsorgerlichen und Bildungsangebote des Augustinerklosters Erfurt. Er stimmt sich dabei mit dem Kurator und dem Kantor ab.
  3. Ihm obliegt die Verantwortung für die Angebote von Gottesdiensten und Gebetszeiten im Augustinerkloster Erfurt, insbesondere in der Augustinerkirche.
  4. Er legt dem Kuratorium halbjährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor.
(3) Die Dienst- und Fachaufsicht über den Augustinerpfarrer wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums ausgeübt.
#

§ 10
Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Augustinerklosters Erfurt gelten die allgemeinen Bestimmungen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Kurator erstellt jeweils zum 30. Juni eines Jahres einen Haushaltsentwurf für das Folgejahr.
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 31. März des Folgejahres ein Jahresabschluss zu erstellen, der durch das Rechnungsprüfungsamt der EKM zu prüfen ist.
(5) Über die Aufbringung von Zuschüssen durch die Körperschaften nach § 1 Absatz 2 werden Vereinbarungen abgeschlossen.
#

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Änderungen dieser Satzung werden in Rücksprache mit den Körperschaften nach § 1 Absatz 2 durch den Träger beschlossen.
(3) 1Diese Satzung tritt am 1. März 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 2009 (ABl. S. 138) außer Kraft.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER