.

Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 28.02.2019

Verordnung zur Rechtsvereinheitlichung des Dienstwohnungsrechts in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 13. Dezember 2008

(ABl. 2009 S. 13)

Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung - PfDWVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458) - zuletzt geändert durch die 6. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575) - findet für Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
#

§ 2
Zuweisung der Dienstwohnung

Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erfolgt die Zuweisung der Dienstwohnung gemäß § 2 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung durch den Dienstgeber.
#

§ 3
Dienstwohnungsvergütung

Die Dienstwohnungsvergütung richtet sich nach dem ortsüblichen Mietwert. Sie darf 16 vom Hundert des Bruttodienstbezuges der Pfarrerin oder des Pfarrers nicht übersteigen.
#

§ 4
Durchführungsbestimmungen

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Kollegium des Kirchenamtes.
#

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.