.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 28.02.2019
Verordnung zur Rechtsvereinheitlichung des Dienstwohnungsrechts in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 13. Dezember 2008
Die Kirchenleitung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland hat gemäß Artikel 11 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrdienstwohnungsverordnung - PfDWVO) der Evangelischen Kirche der Union vom 9. September 1998 (ABl. EKD S. 458) - zuletzt geändert durch die 6. Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. November 2005 (ABl. EKD S. 575) - findet für Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland in der jeweiligen Fassung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
#§ 2
Zuweisung der Dienstwohnung
Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erfolgt die Zuweisung der Dienstwohnung gemäß § 2 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung durch den Dienstgeber.
#§ 3
Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung richtet sich nach dem ortsüblichen Mietwert. Sie darf 16 vom Hundert des Bruttodienstbezuges der Pfarrerin oder des Pfarrers nicht übersteigen.
#§ 4
Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Kollegium des Kirchenamtes.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.