.Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung
Geltungszeitraum von: 01.01.2008
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Richtlinie zur Durchführung der Fortbildung
in den ersten Amtsjahren (FEA) für
Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen und
ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen
im Entsendungsdienst
der EKM
Vom 3. April 2007
(ABl. S. 243)
Das Kollegium des Kirchenamtes erlässt gemäß Artikel 7 Abs. 2 Nr. 5 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM) folgende Richtlinie:
#1. Geltungsbereich
1.1 Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen, Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen, die im Entsendungs- oder Probedienst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Teilkirche der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland stehen.
1.2 Die Richtlinie gilt entsprechend für Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen im Entsendungs- oder Probedienst, die in einem privatrechtlichen Pfarrerdienstverhältnis stehen.
1.3 Die die Fortbildung in den ersten Amtsjahren betreffenden Regelungen in § 1 Abs. 1 der Pfarrerfortbildungsordnung vom 14. September 1999 (ABl. ELKTh S. 239) und in Nr. 2.1. der Fortbildungsrichtlinie vom 24. Februar 1998 (ABl. EKKPS S. 58) bleiben unberührt.
#2. Verpflichtende Teilnahme
1 Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen sowie ordinierte Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen sind in den ersten drei Dienstjahren (Entsendungsdienst) zur Fortbildung verpflichtet.
2 Die Teilnahme an den einzelnen Elementen der FEA muss nachgewiesen werden und wird zur Personalakte genommen. 3 Die vollständige Teilnahme ist notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit.
#3. Ziel und Inhalte der Fortbildung in den ersten Amtsjahren
3.1 1 Die Fortbildung in den ersten Amtsjahren (FEA) ist ein verbindlicher Rahmen für die kontinuierliche Einübung in die praxisbegleitende Fortbildung. 2 Sie soll die selbst verantwortete Einarbeitung in der Berufseingangsphase unterstützen. 3 Die FEA ermöglicht es, für die ersten Berufsjahre Beratung, kollegialen Austausch und Anleitung zu erhalten. 4 Sie trägt zur Klärung der beruflichen Aufgaben bei und unterstützt die Weiterentwicklung eines eigenen theologischen Profils. 5 Sie gibt Gelegenheit, die eigene spirituelle Praxis zu reflektieren und zu vertiefen.
3.2 Die FEA soll Anregung für folgende grundlegende
Bereiche der beruflichen Praxis geben:
#- Pfarramtsführung und Verwaltung,
- Verkündigung und Gottesdienstgestaltung,
- Seelsorge, Beratung und diakonisches Handeln,
- Gemeindeentwicklung und Gemeindeleitung,
- Religionspädagogik in Schule und Gemeinde,
- pastorale Existenz (Amt und Person).
4. Durchführung der FEA
1 Die FEA besteht aus Fortbildungskursen am Predigerseminar (1. Entsendungsjahr) und am Pastoralkolleg/Pädagogisch-Theologischen Institut (2. und 3. Entsendungsjahr) und aus der kontinuierlichen Zusammenarbeit in einer Regionalgruppe. 2 Die Regionalgruppen bestehen aus vier bis sechs Pfarrern und Gemeindepädagogen in einer Region der EKM, die sich zur kollegialen Beratung und zur thematischen Arbeit treffen. 3 Die Regionalgruppentreffen dauern zwei bis drei Tage und finden in der Regel vor Ort bei den Beteiligten statt. 4 Sie werden von einem Pfarrer, einer Pfarrerin oder Pastorin mit Berufserfahrung moderiert. 5 Im 2. Entsendungsjahr findet mit dem zuständigen Studienleiter oder der zuständigen Studienleiterin ein Beratungsgespräch im Rahmen eines Besuches vor Ort statt.
1. Entsendungsjahr:
Verwaltungskurs (vier Tage im Herbst)
FEA-Kurs in der Verantwortung des Predigerseminars
(14 Tage)
Inhaltliche Schwerpunkte: Gemeindewahrnehmung, Gemeindeleitung,
Arbeit mit Ehrenamtlichen, Kollegiale
Beratung, Projektarbeit
Verwaltungskurs (vier Tage im Herbst)
FEA-Kurs in der Verantwortung des Predigerseminars
(14 Tage)
Inhaltliche Schwerpunkte: Gemeindewahrnehmung, Gemeindeleitung,
Arbeit mit Ehrenamtlichen, Kollegiale
Beratung, Projektarbeit
2. Entsendungsjahr:
FEA-Kurs nach eigener Wahl im Pastoralkolleg oder im
Pädagogisch-Theologischen Institut (fünf Tage)
zwei Regionalgruppentreffen (insgesamt vier bis sechs
Tage)
Besuch durch den FEA-Studienleiter oder die FEAStudienleiterin
vor Ort (ein Tag)
FEA-Kurs nach eigener Wahl im Pastoralkolleg oder im
Pädagogisch-Theologischen Institut (fünf Tage)
zwei Regionalgruppentreffen (insgesamt vier bis sechs
Tage)
Besuch durch den FEA-Studienleiter oder die FEAStudienleiterin
vor Ort (ein Tag)
3. Entsendungsjahr:
FEA-Kurs nach eigener Wahl im Pastoralkolleg oder
Pädagogisch-Theologischen Institut (fünf Tage)
zwei Regionalgruppentreffen (insgesamt vier bis sechs
Tage)
#FEA-Kurs nach eigener Wahl im Pastoralkolleg oder
Pädagogisch-Theologischen Institut (fünf Tage)
zwei Regionalgruppentreffen (insgesamt vier bis sechs
Tage)
5. Verantwortliche für die FEA
1 Die Gesamtverantwortung für die Durchführung und Gestaltung der FEA liegt bei dem für die FEA zuständigen Referat im Kirchenamt der EKM. 2 Die Verantwortung für die Zusammenarbeit mit dem Predigerseminar, die Arbeit der Regionalgruppen und die Besuche vor Ort liegt bei dem zuständigen Studienleiter oder der zuständigen Studienleiterin im Pastoralkolleg der EKM. 3 Das zuständige Referat, das Predigerseminar und das Pastoralkolleg arbeiten in der Gestaltung und Evaluation der FEA eng zusammen.
#6. Dienstbefreiung
Für die Teilnahme an den Fortbildungskursen und den Regionalgruppentreffen wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
#7. Kostenregelung
1 Die Kurskosten und die Kosten für die Arbeit in den Regionalgruppen einschließlich der Fahrtkosten werden unter Anrechnung des Eigenanteils durch das Kirchenamt erstattet. 2 Die Teilnehmer reichen die Rechnungen mit der Teilnahmebescheinigung zur Erstattung ein.
#8. Zusätzliche Regelungen
1 Wird in der Entsendungszeit neben der FEA auch Supervision oder geistliche Begleitung in Anspruch genommen, kann hierfür auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. 2 Die Kosten der Supervision werden auf Antrag gemäß der Supervisionsordnung erstattet. 3 Die Anträge sind auf dem Dienstweg beim Personaldezernat einzureichen.
#9. Geltung
Diese Richtlinie gilt für alle Pfarrer, Pfarrerinnen und Pastorinnen, Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen im Entsendungs- oder Probedienst, die vom 1. September 2006 an in den gemeinsamen Vorbereitungsdienst der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland übernommen worden sind.
#10. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.