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Geltungszeitraum von: 01.01.2013

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Gebührenordnung für die Prüfungstätigkeit durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Rechnungsprüfungsamtsgebührenordnung – RPAGebO)

Vom 7. Dezember 2012

(ABl. 2013 S. 3)

Der Landeskirchenrat hat aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Rechnungsprüfungsamt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Rechnungsprüfungsamtsgesetz – RPAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 2012 (ABl. S. 67) folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Gebührenerhebung

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren für die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach dem Rechnungsprüfungsamtsgesetz.
( 2 ) Bei Prüfungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben cc und dd Rechnungsprüfungsamtsgesetz schließt das Rechnungsprüfungsamt mit der zu prüfenden Einrichtung einen Vertrag, in der auch die Höhe der Vergütung für die Prüfungstätigkeit vereinbart wird.
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§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Schuldner der Gebühren ist die juristische Person, die selber oder deren unselbständige Einrichtung geprüft wurde.
( 2 ) Gebührenschuldner bei Sonderprüfungen ist der veranlassende Kirchenkreis oder die veranlassende Stelle. Wenn durch die Prüfung erhebliche Mängel bei der Kassenführung festgestellt werden, kann das Rechnungsprüfungsamt die Gebühren ganz oder teilweise beim Gebührenschuldner nach Absatz 1 erheben.
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§ 3
Gebühren für die Prüfung von Kirchengemeinden, Kreiskirchenämtern sowie von Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise

( 1 ) Für die Prüfung der Kassen der Kirchengemeinden, der Kreiskirchenämter und von Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird eine Gebühr von 3 Promille des Haushaltsvolumens erhoben. Das Haushaltsvolumen ist die Hälfte der Summe der Einnahmen und Ausgaben der Jahresrechnung.
( 2 ) Die Gebühr beträgt mindestens 30 Euro.
( 3 ) Bei Kirchengemeinden wird der 500.000 Euro übersteigende Betrag des Haushaltsvolumens für die Bestimmung der Gebührenhöhe nicht berücksichtigt.
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§ 4
Gebühren für die Prüfung der Kirchenkreise

Für die Prüfung der Kassen der Kirchenkreise wird eine Prüfungsgebühr von 0,4 Promille des Haushaltsvolumens erhoben.
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§ 5
Erschwerniszulagen, Verzögerungsgebühren

( 1 ) Erfolgt wegen nicht ordnungsgemäßer Kassenführung eine Tiefenprüfung der Kasse, wird eine zusätzliche Erschwernisgebühr erhoben. Diese beträgt mindestens 50 Euro und bestimmt sich nach der Höhe der durch die Tiefenprüfung entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
( 2 ) Falls eine vom Rechnungsprüfungsamt angeforderte Unterlage nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Anforderung eingereicht wird, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Wurde die Unterlage auch nach Ablauf eines Monats nach Absendung der Mahnung nicht eingereicht, kann eine Verzögerungsgebühr von 8 Euro je nicht eingereichter Unterlage, die gemäß § 56 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen mit dem Jahresabschluss einzureichen sind, erhoben werden. Der Gebührenschuldner muss in der Anforderung der Unterlagen auf die Verzögerungsgebühr, ihre drohende Höhe und den Zeitpunkt ihrer Entstehung hingewiesen werden.
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§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit Übersendung des Prüfungsberichts und wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
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§ 7
Stundung und Erlass

Das Rechnungsprüfungsamt kann auf Antrag der geprüften Stelle die festgesetzte Gebühr stunden oder erlassen.
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§ 8
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Im Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen erfolgt die Gebührenerhebung nach dieser Verordnung erstmals bei der Prüfung der Jahresrechnung und Jahresabschlüsse für das Jahr 2012. Im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erfolgt die Gebührenerhebung für die Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen für das Jahr 2011 und vorangegangene Jahre gemäß der Richtlinie für Gebühren und Honorarsätze für die Rechnungsprüfung im Bereich der Kirchenprovinz Sachsen vom 13. Juni 2000.
( 2 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.