.Musterfriedhofssatzung
####Abschnitt 1:
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
###§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3:
###§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4:
###§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Abschnitt 5:
###§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Abschnitt 6:
###§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
Abschnitt 7:
###§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
#
Geltungszeitraum von: 15.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Musterfriedhofssatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes* ...
Vom ...
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1:
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof in ... (Name der Ortschaft) steht in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes* ... (Name der Körperschaft).
(2) 1Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat/Vorstand des Friedhofzweckverbandes2#. 2Zur Unterstützung der Verwaltung kann der Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. 3Er kann sich auch Beauftragter bedienen.
(3) Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt ... (nähere Bezeichnung).
(4) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Genehmigungsrechte der im Freistaat Thüringen für die Kommunen zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bleiben unberührt.
###§ 2
Friedhofszweck
(1) 1Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. 2Er ist zugleich Stätte der Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde/des Ortsteils ... waren oder
- bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
- innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) 1Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) des Friedhofsträgers. 2Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
#§ 3
Bestattungsbezirke
Alternative 1
(1) Der Bestattungsbezirk des Friedhofs … umfasst das Gebiet des Ortes/des Ortsteils …
Alternative 2
(1) Der Friedhof besteht aus den Teilfriedhöfen der Ortschaften
- ....
- ....
- ....
Die Ortschaften gelten als Bestattungsbezirke.
Alternative 3
(1) Das Gemeindegebiet/Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- Bestattungsbezirk des Friedhofs ...
Er umfasst das Gebiet, das durch folgende Straßen/Ortschaften begrenzt wird:
- ...
- ...
- b)
- ...
(2) 1Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof beziehungsweise Teilfriedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. 2Etwas anderes gilt, wenn
- ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof besteht,
- Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof bestattet sind,
- der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof oder Teilfriedhof nicht zur Verfügung steht.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
#§ 4
Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass
- auf dem Friedhof oder Teilen davon keine Nutzungsrechte mehr überlassen werden (Nutzungsbeschränkung),
- der Friedhof oder Teile davon für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung),
- der Friedhof oder Teile davon einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) 1Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind (reservierte Bestattungsrechte). 2Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig.
(3) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. 2Soweit im Fall einer Teilschließung des Friedhofs das Recht auf weitere Bestattungen in einer Wahlgrabstätte erlischt, kann dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Ersatzwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt werden sowie die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers ermöglicht werden.
(4) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren und es wird die volle Verkehrsfähigkeit des Grundstücks wiederhergestellt. 2Die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach seiner Schließung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich.
(5) 1Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung des Friedhofs oder Teilen davon werden öffentlich bekannt gegeben. 2Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten einen schriftlichen Bescheid, sofern ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) 1Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. 2Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(7) 1Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. 2Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.
#Abschnitt 2:
Ordnungsvorschriften
###§ 5
Öffnungszeiten
1Der Friedhof ist während der durch den Friedhofsträger festgesetzten Zeiten geöffnet. 2Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. 3Sonderregelungen können durch den Friedhofsträger getroffen werden.
#§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofsträgers beziehungsweise des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. 3Kinder unter ... Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) 1Innerhalb des Friedhofs ist nicht gestattet:
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge des Friedhofsträgers und Fahrzeuge, die im Auftrag des Friedhofsträgers eingesetzt werden,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, nicht genehmigte gewerbliche Dienste oder nicht angezeigte Dienstleistungen anzubieten oder dafür zu werben,
- Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung auszuführen,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten beziehungsweise ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,
- Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,
- Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde,
- Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungsfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers abzuhalten,
- Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
- Unkrautvertilgungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
- Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
- Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen.
2Der Friedhofsträger ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben j), l), m) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
(3) 1Von den Bestimmungen des Absatzes 2 kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. 2Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.
#§ 7
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
1Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung und dergleichen) kann der Friedhofsträger eine besondere Ordnung erlassen. 2Diese ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung.
#§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) 1Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. 2Sie erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. 3Auf Antrag kann eine Zulassung für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.
(2) 1Der Gewerbetreibende muss in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. 2Wird ein Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.
(4) 1Der Friedhofsträger stellt für jeden Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus. 2Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. 3Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) 1Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 2Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
(6) 1Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. 3Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. 4Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit zulassen. 5§ 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) 1Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. 2Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
#Abschnitt 3:
Bestattungsvorschriften
###§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) 1Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten, soweit der Verstorbene nicht eine anderweitige Verfügung getroffen hat, die Angehörigen in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. 2Beauftragte gehen Angehörigen vor. 3Dieser Reihenfolge eventuell nach dem jeweiligen Landesrecht entgegenstehende Festlegungen gehen vor.
#§ 10
Kirchliche Bestattungen
(1) Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.
(2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.
(3) 1Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Bestimmungen der Kirche über die Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3Das Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.
#§ 11
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) 1Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 2Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. 3Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.
(2) 1Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. 2Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
(5) 1Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein. 2Das gilt auch für Überurnen, sofern es sich um eine unterirdische Bestattung handelt. 3Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig.3#
(6) 1Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. 2Gebinde und Kränze sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.
#§ 12
Ausheben der Gräber, Grabgewölbe
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern sind unzulässig.
(5) 1Vorhandene Gewölbegräber dürfen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass die Gewölbe entfernt und verfüllt werden. 2Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen; diese bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenamtes.
(6) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu lassen. 2Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
#§ 13
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) 1In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
(3) 1Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte zu sperren.
(4) 1Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers und – soweit das Landesrecht dies vorsieht – der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. 2Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss angeordnete Leichenschau.
#§ 14
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Erlaubnis des Friedhofsträgers. 2Die Erlaubnis wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. 3Soweit Landesrecht im ersten Jahr der Ruhezeit eine Umbettung zulässt, ist zusätzlich ein dringendes öffentliches Interesse erforderlich. 4Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig; ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 5§ 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) 1Die Erlaubnis zur Umbettung wird aufgrund eines schriftlichen Antrags erteilt. 2Antragsberechtigt ist
- bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen,
- bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte beziehungsweise ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.
(5) 1Die Durchführung der Umbettungen erfolgt durch vom Friedhofsträger hierzu mit einer Erlaubnis versehene Berechtigte. 2Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. 3Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen und nicht durch den Friedhofsträger grob fahrlässig oder schuldhaft verursacht worden sind, hat der Antragsteller oder der Veranlasser zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Umbettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
#§ 15
Ruhezeiten
(1) 1Die Ruhezeit bei Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt in der Regel 20 Jahre. 2Der Friedhofsträger kann kürzere Ruhezeiten festlegen, soweit das jeweilige Landesrecht dies zulässt. 3Längere Ruhezeiten kann der Friedhofsträger jederzeit festlegen.
(2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
#Abschnitt 4:
Grabstätten
###§ 16
Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- Gemeinschaftsgrabanlagen,
- Ehrengrabstätten.
(2) 1Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. 2Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 3An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung, sofern der Friedhofsträger eine solche erlassen hat.
(5) 1Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. 2Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. 3Ausnahmen kann der Friedhofsträger im begründeten Einzelfall zulassen.
(6) 1Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. 2Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
#§ 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen, die im Bestattungsfall der Reihe nach und einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengräber werden eingerichtet für:
- Sargbestattungen; die Größe der Grabstätte beträgt 2,30 m mal 1,30 m bei einer Höhe des Grabhügels von bis zu 15 cm,
- Urnenbeisetzungen; die Größe der Grabstätte beträgt 1,00 m mal 1,00 m.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet beziehungsweise nur eine Urne beigesetzt werden.
(4) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. 2In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) 1Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstelle erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. 2Ruhezeit und Nutzungsrecht können nicht verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
#§ 18
Wahlgrabstätten
(1) Eine Wahlgrabstätte ist eine Grabstätte für eine Sargbestattung oder Urnenbeisetzung, an der der Erwerber ein Nutzungsrecht für die Dauer von bis zu ... Jahren (erste und zweite Belegung gemäß der in § 15 festgelegten Ruhezeit) erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:
- Sargbestattungen: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m,
- Urnenbestattungen: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m.
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) 1In einer Wahlgrabstätte darf bei Sargbestattungen nur eine Leiche bestattet werden. 2In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 3In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 4Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m2. Für eine Doppelwahlgrabstätte gilt die doppelte Belegungszahl.
(4) Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 15. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht zulässig.
#§ 19
Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) 1Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. 2Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Zuweisung.
(2) 1Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte erteilt der Friedhofsträger eine schriftliche Bestätigung. 2In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3Dabei wird darauf verwiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Friedhofssatzung richtet.
(3) 1Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. 2Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann es verlängert werden. 3Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen. 4§ 16 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) 1Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. 2Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Gräber der Grabstätten einheitlich vorzunehmen.
(5) 1Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. 2Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann er nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden, ist durch öffentliche Bekanntmachung sowie für die Dauer von drei Monaten durch Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
(6) 1Der Erwerber des Nutzungsrechtes soll schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Das Nutzungsrecht kann nur auf eine Person aus dem Kreis der in Anlage 1.1 dieser Satzung genannten Personen übertragen werden. 3Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(7) 1Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine Regelung nach Absatz 6, geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge gemäß Anlage 1.1 dieser Satzung auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über. 2Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 3Der Rechtsnachfolger hat die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger schriftlich anzuzeigen.
(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich bestätigt. 2Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen in Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.
(9) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.
(10) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur einheitlich für die gesamte Grabstätte möglich.
#§ 20
Benutzung von Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
- Ehegatten,
- der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder,
- die Ehegatten der unter Buchstabe c) bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
#§ 21
Gemeinschaftsgrabanlagen und anonyme Bestattungen
(1) 1Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere Sargbestattungen oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. 2Die Namen und Daten der Verstorbenen sind entweder auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte vermerkt.
(2) 1Die Grabgestaltung und -pflege von Gemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein im Auftrag des Friedhofsträgers. 2Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig.
(3) Bestattungen ohne Angaben der Namen der Verstorbenen (anonyme Bestattungen) an oder auf Grabstätten sowie das Verstreuen der Asche von Verstorbenen ist unzulässig.
#§ 22
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.
(2) 1Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. 2Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
(3) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens des Friedhofsträgers.
#Abschnitt 5:
Gestaltung der Grabstätten
###§ 23
Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) 1Der Friedhofsträger führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. 2Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan entsprechend ausgewiesen.
(2) 1Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger. 2Entstehen dadurch Schäden an Grabstätten, haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(3) 1Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 2Die Bäume und Gewächse auf oder neben Grabstätten sollen auf einer Wuchshöhe von 50 cm gehalten werden.
#§ 24
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten, Verkehrssicherheit
(1) 1Grabstätten sind unbeschadet eventueller Anforderungen aus der Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. 2Sie dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit wasserundurchlässigem Material bedeckt werden. 3Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 4Für die Bepflanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden.
(2) 1Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. 2Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen.
(3) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.
(4) 1Grabschmuck ist instand zu halten. 2Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen.
(5) 1Die Nutzungsberechtigten beziehungsweise die für die Grabstätte Verantwortlichen haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. 2Aufforderungen des Friedhofsträgers zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. 3Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.
#§ 25
Verantwortliche, Pflichten
(1) 1Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Reihengrabstätten ist der Inhaber der Grabnummerkarte beziehungsweise der für die Bestattung Verantwortliche, von Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(2) 1Für die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Grabmalen oder baulichen Anlagen sowie einzelner Teile davon gilt § 27 Absatz 2. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabstätten müssen spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung beziehungsweise Beisetzung baldmöglichst ordnungsgemäß hergerichtet werden.
(4) 1Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. 2Dabei sind die Anforderungen des § 8 zu beachten.
(5) 1Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte.
(6) 1Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Reihengrabstätten vom Friedhofsträger nach Ablauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingeebnet und eingesät. 2Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der Grabkarte oder der Verantwortliche für die Bestattung zu tragen.
(7) 1Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. 2Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 3Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. 4Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von acht Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 5In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
(9) Weitere Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.
#§ 26
Grabpflegeverträge
Der Friedhofsträger kann gegen Zahlung eines von ihm festgelegten angemessenen Entgeltes die Verpflichtung übernehmen, längstens bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes im bestimmten Umfang für die Grabpflege zu sorgen.
#§ 27
Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. 2Grabmale sollen nachweislich ohne Kinderarbeit hergestellt worden sein. 3Sofern Produktions- oder Bearbeitungsorte eines Grabmals außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums liegen, soll der Nachweis durch Vorlage eines von einem unabhängigen Dritten erstellten Zertifikats erbracht werden, das die Herstellung des Grabmales ohne Kinderarbeit bestätigt.
(2) 1Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 2Mit der Durchführung dürfen nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. 3Die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere § 8, sind zu beachten.
(3) 1Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. 2Über den Antrag entscheidet der Friedhofsträger unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. 3Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) 1Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. 2Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. 3Hier wird dem Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. 4Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 5Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Nutzungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 6In diesem Fall kann der Friedhofsträger die Grabmale auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgen lassen.
(6) 1Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig. 2Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf längstens bis zu einem Jahr nach der Bestattung beziehungsweise Beisetzung erfolgen.
#§ 28
Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) 1Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) 1Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. 2Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommen kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. 3Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. 4Der Friedhofsträger kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.
(3) 1Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. 2Der Friedhofsträger kann in einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung Näheres regeln.
(4) Für den verkehrssicheren Zustand eines Grabmales und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(5) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 5Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(6) 1Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. 2Sie stellen den Friedhofsträger von Ansprüchen Dritter frei, sofern diesen kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.
#§ 29
Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
(2) 1Der Friedhofsträger kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. 2Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
#§ 30
Entfernung von Grabmalen
(1) 1Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit schriftlicher Erlaubnis des Friedhofsträgers entfernt werden. 2Dabei ist § 16 Absatz 6 zu beachten. 3Bei Grabmalen im Sinne des § 29 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.
(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. 2Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. 3Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.
(3) 1Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. 2Erfolgt die Entfernung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. 3Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über; der Friedhofsträger ist jedoch nicht verpflichtet, diese zu verwahren. 4Die dem Friedhofsträger erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder Verantwortliche zu tragen. 5Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des § 29 zu beachten.
#Abschnitt 6:
Bestattungen und Feiern
###§ 31
Benutzung von Leichenräumen
(1) 1Leichenräume sind Leichenhallen oder Leichenkammern, die zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung bestimmt sind. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2Soweit es der Friedhofsträger ermöglichen kann, ist die Aufbahrung aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen zulässig.
(3) 1Särge der an anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Leichenraum aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen neben der Erlaubnis des Friedhofsträger der Erlaubnis des Amtsarztes.
(4) Die Grunddekoration der Leichenräume besorgt der Friedhofsträger.
#§ 32
Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (zum Beispiel Friedhofskapelle, Kirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis des Friedhofsträgers.
#§ 33
Friedhofskapelle und Kirche
(1) Kirchliche Gebäude dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
(2) 1Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der kirchlichen Räume durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen angehören. 2Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der Erlaubnis des Friedhofsträgers. 3Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. 4Der Friedhofsträger ist berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.
#§ 34
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
(1) Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe von Verstorbenen anderer als der in § 33 Absatz 2 Satz 1 genannten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
(2) Widmungsworte auf Kränzen und Kranzschleifen dürfen christlichen Inhalten nicht zuwiderlaufen.
#Abschnitt 7:
Schlussbestimmungen
###§ 35
Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
(2) 1Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
#§ 36
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch dritte Personen oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen entstehen.
#§ 37
Gebühren
(1) 1Für die Benutzung des Friedhofs, kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes4# ... erhoben. 2Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. 3Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden.
(2) Nicht entrichtete Gebühren können im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.
#§ 38
Zuwiderhandlungen
(1) 1Wer den Bestimmungen der §§ 5, 6 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a) bis f) und Absatz 2 Buchstabe h) und i), § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 bis 6, § 12 Absatz 1, §§ 22 und 32 bis 34 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers des Friedhofs verwiesen werden. 2Verstöße können als Hausfriedensbruch verfolgt werden.
(2) Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.
#§ 39
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch das Kreiskirchenamt, bei Friedhöfen auf dem Gebiet des Freistaates Thüringen auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die jeweilige Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet.
(2) 1Friedhofssatzungen und Aufforderungen werden öffentlich und im vollen Wortlaut in der für Satzungsbekanntmachungen der zuständigen politischen Gemeinde geltenden ortsüblichen Weise bekannt gemacht. 2Zusätzlich werden sie durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur Einsichtnahme beim/im ... aus.
#§ 40
Rechtsmittel
(1) Gegen einen Bescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
... (genaue Bezeichnung und Anschrift) ...
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(5) Für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen Gebührenbescheid gelten die besonderen Bestimmungen der Friedhofsgebührensatzung des Friedhofsträgers.
#§ 41
Gleichstellungsklausel
Alle Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 42
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die Friedhofsordnung vom ... außer Kraft.
Friedhofsträger: | |
Ort, den | Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates |
D. S. | |
Mitglied des Gemeindekirchenrates |
Genehmigungsvermerke: | |
1. Kreiskirchenamt | Die Leiterin/der Leiter des Kreiskirchenamtes |
D. S. | |
Ort, den | Amtsleiterin/Amtsleiter |
2. Landratsamt/Landesverwaltungsamt | |
D. S. | |
Ort, den | |
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/vom Vorstand des Friedhofszweckverbandes* ... am ... beschlossene Friedhofssatzung für den Friedhof ... wurde dem Kreiskirchenamt ... als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am ... unter dem Aktenzeichen ... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Nur für Thüringen: Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am ... die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofssatzung der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes/des Friedhofszweckverbandes* ... wird deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
| Kreiskirchenamt | Die Leiterin/der Leiter des Kreiskirchenamtes |
D. S. | |
Ort, den | Amtsleiterin/Amtsleiter |
Anlage 1.1 - zu § 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom ...
Als anzeigeberechtigt oder verpflichtet gelten die Angehörigen in folgender Reihe:
A. Brandenburg und Thüringen:
- der Ehegatte
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
- die Enkelkinder
- die Großeltern
- der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
B. Sachsen-Anhalt:
- der Ehegatte
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder
C. Sachsen:
- der Ehegatte
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- die Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- der gesetzliche Betreuer
- der sonstige Sorgeberechtigte
- die Großeltern
- die Enkelkinder
- sonstige Verwandte
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1 ↑ Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsverordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198).
1 ↑ Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsverordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198).