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Geltungszeitraum von: 15.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# .......... in ..........

Vom ...

(ABl. 2010 S. 261)2#

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Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften

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§ 1

(1) Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) 1Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Abteilungen. 2Besondere Gestaltungsvorschriften gelten nur in den Abteilungen, die ausdrücklich als Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor.3#
(3) 1Die Nutzer des Friedhofs haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. 2Der Friedhofsträger weist den Erwerber eines Nutzungsrechts vor dem Erwerb auf diese Wahlmöglichkeit hin. 3Macht der Nutzer von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung keinen Gebrauch, entscheidet der Friedhofsträger.
(4) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28 der Friedhofssatzung.
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Abschnitt 2:
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

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§ 2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) 1Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. 2Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA-Grabmale.
(3) 1Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. 2Die Seiten der Grabmale sollen gleichmäßig bearbeitet sein. 3Grabsteine auf Reihengrabstätten sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
(4) Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
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§ 3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung

Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
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Abschnitt 3:
Besondere Gestaltungsvorschriften

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§ 4
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) 1Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind unzulässig.
(2) 1Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen grundsätzlich keinen Sockel haben. 2Sie müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein und dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
(3) 1Schriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem gleichen Material bestehen und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. 2Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für den Hintergrund von Schriften, Ornamenten und Symbolen zulässig. 3Sie dürfen nur eine angemessene Fläche, keinesfalls die gesamte Fläche des Grabmals einnehmen.
(4) 1Entsprechend des Werkstoffs gelten folgende besondere Vorschriften:
  1. 1Bei Hartgesteinen soll der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften so wie die übrigen Flächen des Grabzeichens gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. 2Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten; Flächen dürfen keine Umrandung haben.
  2. 1Bei Weichgesteinen sind alle Flächen gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. 2Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
  3. Bei Holzgrabmalen dürfen zur Imprägnierung des Holzes nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Mattschliff ist zulässig, Anstriche und Lackierungen sind unzulässig.
  4. Bei geschmiedeten Grabmalen müssen alle Teile handgeschmiedet und mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein.
  5. 1Bei gegossenen Grabmalen kann die Beschriftung mitgegossen werden oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln oder Gitterschrift aus dem gleichen Material aufgebracht werden. 2Zulässig ist auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder einem zugeordneten Liegestein. 3Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff unzulässig.
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§ 5
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckungen und Grabeinfassungen

(1) Bei der Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe unzulässig:
  1. gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,
  2. kristalliner Marmor,
  3. Rasenkantensteine und Einfassungen zwischen den Grabstätten,
  4. Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Gips, Splitt oder Kies,
  5. Farbanstriche auf Abdeckungen und Einfassungen.
(2) 1Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden ausschließlich durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt. 2Ein Anspruch darauf besteht nicht.
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§ 6
Maße für Grabmale bei Sargbestattungen

(1) 1Bei Gräbern für Sargbestattungen können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. 2Das Maßverhältnis zwischen Breite und Höhe soll eins zu zwei bis eins zu drei betragen.
(2) Aufrechte Kreuze und Stelen dürfen maximal folgende Höhe haben:
  1. bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 120 cm,
  2. bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 140 cm,
  3. bei Kindergräbern 80 cm.
(3) 1Liegende Grabmale dürfen maximal folgende Größe haben:
  1. bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 40 mal 50 cm,
  2. bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 60 mal 100 cm,
  3. bei Kindergräbern 35 mal 40 cm.
2Die Neigung soll 5 Prozent nicht überschreiten. 3Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein.
(4) Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA-Grabmale.
(5) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
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§ 7
Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen

(1) 1Für Urnenreihengräber können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. 2Für aufrechte Kreuze und Stelen gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. 3Werden liegende Grabmale verwendet, gilt als Einheitsmaß 40 mal 40 cm bei einer Höhe der Hinterkante von 15 cm.
(2) Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen:
  1. aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss mit einer Seitenlänge von
    circa 40 cm,
  2. Steinsäulen bis zur Höhe von 80 cm; diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche aufzustellen,
  3. Holz- und Metallgrabmale bis zu einer Höhe von 100 cm sowie liegende Platten bis maximal entsprechend der Grabgröße.
(3) Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung.
(4) Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
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§ 8
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung

(1) 1Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens vier Fünftel der Grabstätte überdeckt. 2Geeignete Pflanzen sind der Pflanzenliste (Anlage) zu entnehmen. 3Das Bedecken der Grabstätte mit Rollkies und anderen Steinmaterialien, mit Rinde, Hackschnitzeln und anderem organischen Material ist unzulässig.
(2) 1Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. 2Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.
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§ 9
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen

1Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen besonders ausgewiesene Flächen zur Verfügung. 2Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln.
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Abschnitt 4: Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom ………. und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 2Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.

Friedhofsträger:
Ort, den
Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates
D. S.
Mitglied des Gemeindekirchenrates
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Anlage 2.1 - Pflanzenliste

(1) Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen:
Cotoneaster dammeri
Zwergmispel
Dryas octopetala
Silberwurzel
Evonymus fortunei vegetus
Kriechender Spindelbaum
Acaena microphylla
Stachelnüsschen
Antennaria dioica tomentosa
Katzenpfötchen
Sagina subulata
Sternmoos
Sedum acre
Mauerpfeffer
Sedum spurium und Formen
Fette Henne, Fettkraut
Thymus serphyllum
Thymian
b) für schattige Lagen
Hedera helix
Efeu
Pachysandra terminalis
Ausdauernder Dickmantel
Vinca minor
Immergrün
Ajuga reptans
Günsel
Cotula squalida
Fliedermoos
Lysimachia nummularia
Pfennigkraut
Waldsteinia ternata
Waldsteinie
(2) 1Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. 2Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen.

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1 ↑ Nicht Zutreffendes bitte streichen.
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2 ↑ Geändert durch Erste Verordnung zur Änderung der Friedhofsverordnung vom 26. April 2013 (ABl. S. 198).
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3 ↑ § 7 Absatz 5 Satz 3 Friedhofsverordnung ist zu beachten.
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