.Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung
####Abschnitt 1:
###Abschnitt 2:
###§ 2
§ 3
Abschnitt 3:
###§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#
Geltungszeitraum von: 15.10.2010
Geltungszeitraum bis: 31.12.2020
Muster einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde/des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes/des Evangelischen Friedhofzweckverbandes1# .......... in ..........
Vom ...
Inhaltsübersicht
Anlage 2.1 - Pflanzenliste |
Abschnitt 1:
Allgemeine Vorschriften
###§ 1
(
1
)
Auf dem Friedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(
2
)
1 Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Abteilungen. 2 Besondere Gestaltungsvorschriften gelten nur in den Abteilungen, die ausdrücklich als Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen im Zweifel den allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor.3#
(
3
)
1 Die Nutzer des Friedhofs haben grundsätzlich die Wahl zwischen einer Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften. 2 Der Friedhofsträger weist den Erwerber eines Nutzungsrechts vor dem Erwerb auf diese Wahlmöglichkeit hin. 3 Macht der Nutzer von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung keinen Gebrauch, entscheidet der Friedhofsträger.
(
4
)
Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28 der Friedhofssatzung.
#Abschnitt 2:
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
###§ 2
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(
1
)
1 Für Grabmale sind natürliche und unaufdringliche Werkstoffe, insbesondere Natursteine und Holz, zu verwenden. 2 Nicht zugelassen sind Glas, Emaille, Porzellan, Blech, Zement und Kunststoffe.
(
2
)
Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA-Grabmale.
(
3
)
1 Die Gestaltung der Grabmale soll in Form und Bearbeitung dem Werkstoff entsprechen. 2 Die Seiten der Grabmale sollen gleichmäßig bearbeitet sein. 3 Grabsteine auf Reihengrabstätten sollen sockellos aus einem Stück hergestellt sein.
(
4
)
Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen aufstellen, wenn dies für die Standsicherheit oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
#§ 3
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des § 24 der Friedhofssatzung keinen zusätzlichen Anforderungen.
#Abschnitt 3:
Besondere Gestaltungsvorschriften
###§ 4
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(
1
)
1 Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2 Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind unzulässig.
(
2
)
1 Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen grundsätzlich keinen Sockel haben. 2 Sie müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein und dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
(
3
)
1 Schriften, Ornamente und Symbole müssen aus dem gleichen Material bestehen und dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. 2 Politur und Feinschliff sind nur als gestalterisches Element für den Hintergrund von Schriften, Ornamenten und Symbolen zulässig. 3 Sie dürfen nur eine angemessene Fläche, keinesfalls die gesamte Fläche des Grabmals einnehmen.
(
4
)
1 Entsprechend des Werkstoffs gelten folgende besondere Vorschriften:
- 1 Bei Hartgesteinen soll der Schriftbossen für eventuelle Nachschriften so wie die übrigen Flächen des Grabzeichens gestockt oder gleichwertig bearbeitet sein. 2 Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten; Flächen dürfen keine Umrandung haben.
- 1 Bei Weichgesteinen sind alle Flächen gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten herzustellen. 2 Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder stark vertieft ausgeführt werden.
- Bei Holzgrabmalen dürfen zur Imprägnierung des Holzes nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Mattschliff ist zulässig, Anstriche und Lackierungen sind unzulässig.
- Bei geschmiedeten Grabmalen müssen alle Teile handgeschmiedet und mit einem dauerhaften Rostschutz versehen sein.
- 1 Bei gegossenen Grabmalen kann die Beschriftung mitgegossen werden oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln oder Gitterschrift aus dem gleichen Material aufgebracht werden. 2 Zulässig ist auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder einem zugeordneten Liegestein. 3 Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Kunststoff unzulässig.
§ 5
Besondere Gestaltungsvorschriften für Grababdeckungen und Grabeinfassungen
(
1
)
Bei der Herrichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Grababdeckungen und Grabeinfassungen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe unzulässig:
- gestampfter Betonwerkstein und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz,
- kristalliner Marmor,
- Rasenkantensteine und Einfassungen zwischen den Grabstätten,
- Grababdeckungen aus Beton, Terrazzo, Gips, Splitt oder Kies,
- Farbanstriche auf Abdeckungen und Einfassungen.
(
2
)
1 Schrittplatten zwischen den Grabstätten werden ausschließlich durch den Friedhofsträger einheitlich verlegt. 2 Ein Anspruch darauf besteht nicht.
#§ 6
Maße für Grabmale bei Sargbestattungen
(
1
)
1 Bei Gräbern für Sargbestattungen können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. 2 Das Maßverhältnis zwischen Breite und Höhe soll eins zu zwei bis eins zu drei betragen.
(
2
)
Aufrechte Kreuze und Stelen dürfen maximal folgende Höhe haben:
- bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 120 cm,
- bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 140 cm,
- bei Kindergräbern 80 cm.
(
3
)
1 Liegende Grabmale dürfen maximal folgende Größe haben:
- bei Reihengräbern und einstelligen Grabstellen 40 mal 50 cm,
- bei zwei- und mehrstelligen Grabstellen 60 mal 100 cm,
- bei Kindergräbern 35 mal 40 cm.
2 Die Neigung soll 5 Prozent nicht überschreiten. 3 Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein.
(
4
)
Die Mindeststärke der Grabmale richtet sich nach den Anforderungen der TA-Grabmale.
(
5
)
Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
#§ 7
Maße für Grabmale bei Urnenbestattungen
(
1
)
1 Für Urnenreihengräber können aufrechte oder liegende Grabmale verwendet werden. 2 Für aufrechte Kreuze und Stelen gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. 3 Werden liegende Grabmale verwendet, gilt als Einheitsmaß 40 mal 40 cm bei einer Höhe der Hinterkante von 15 cm.
(
2
)
Für Urnenwahlgrabstätten sind zugelassen:
- aufrechte, körperhafte Steinzeichen auf quadratischem Grundriss mit einer Seitenlänge voncirca 40 cm,
- Steinsäulen bis zur Höhe von 80 cm; diese sind in der Mitte der quadratischen Grabfläche aufzustellen,
- Holz- und Metallgrabmale bis zu einer Höhe von 100 cm sowie liegende Platten bis maximal entsprechend der Grabgröße.
(
3
)
Für die Gestaltung der Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung.
(
4
)
Der Friedhofsträger kann in besonderen Fällen abweichende Maße zulassen.
#§ 8
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung
(
1
)
1 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens vier Fünftel der Grabstätte überdeckt. 2 Geeignete Pflanzen sind der Pflanzenliste (Anlage) zu entnehmen. 3 Das Bedecken der Grabstätte mit Rollkies und anderen Steinmaterialien, mit Rinde, Hackschnitzeln und anderem organischen Material ist unzulässig.
(
2
)
1 Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten und deren Pflege nicht beeinträchtigen. 2 Die Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen entfernen lassen.
#§ 9
Blumenablage an Gemeinschaftsgrabstellen
1 Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von Blumen besonders ausgewiesene Flächen zur Verfügung. 2 Der Friedhofsträger kann weitere Einzelheiten durch Aushang oder auf andere Weise regeln.
#Abschnitt 4: Schlussbestimmungen
###§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Ordnung ist Bestandteil der Friedhofssatzung vom ………. und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 2 Mit dieser Ordnung tritt die bisherige Grabmal- und Bepflanzungsordnung außer Kraft.
Friedhofsträger: | |
Ort, den | Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates |
D. S. | |
Mitglied des Gemeindekirchenrates |
Anlage 2.1 - Pflanzenliste
(
1
)
Als bodenbedeckende, flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel insbesondere folgende Gehölze oder krautige Pflanzen Verwendung finden:
a) für sonnige Lagen: | |
Cotoneaster dammeri | Zwergmispel |
Dryas octopetala | Silberwurzel |
Evonymus fortunei vegetus | Kriechender Spindelbaum |
Acaena microphylla | Stachelnüsschen |
Antennaria dioica tomentosa | Katzenpfötchen |
Sagina subulata | Sternmoos |
Sedum acre | Mauerpfeffer |
Sedum spurium und Formen | Fette Henne, Fettkraut |
Thymus serphyllum | Thymian |
b) für schattige Lagen | |
Hedera helix | Efeu |
Pachysandra terminalis | Ausdauernder Dickmantel |
Vinca minor | Immergrün |
Ajuga reptans | Günsel |
Cotula squalida | Fliedermoos |
Lysimachia nummularia | Pfennigkraut |
Waldsteinia ternata | Waldsteinie |
(
2
)
1 Bei wechselnder Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofs und seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. 2 Schnittblumen sind umgehend nach dem Verblühen zu beseitigen.