.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.07.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verordnung über die Bildung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 16. Januar 2009
(ABl. S. 38)
Aufgrund von Artikel 61 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (ABl. EKM S. 183) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Kirchengesetzes über Anzahl und Sitz der Regionalbischöfe (Pröpste) sowie über die Bezeichnung und Abgrenzung der Propstsprengel in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Propstsprengelgesetz) vom 4. Juli 2008 (ABl. EKM S. 207) erlässt die Föderationskirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 1
Bildung des Propstsprengels Stendal-Magdeburg
Der Propstsprengel Stendal-Magdeburg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Propstsprengelgesetz) wird zum 1. April 2009 gebildet.
#§ 2
Bildung weiterer Propstsprengel
Die Bildung der weiteren Propstsprengel nach dem Propstsprengelgesetz erfolgt schrittweise zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt durch den Landeskirchenrat.
#§ 3
Vertretungsregelung
Ist eine Regionalbischöfin oder ein Regionalbischof längere Zeit an der Wahrnehmung ihres beziehungsweise seines Dienstes gehindert oder ist die Stelle einer Regionalbischöfin oder eines Regionalbischofs längere Zeit vakant, kann der Landeskirchenrat ungeachtet des § 2 nach Anhörung der Superintendenten des betreffenden Propstsprengels eine Regionalbischöfin oder einen Regionalbischof mit der vorübergehenden Wahrnehmung des Dienstes in diesem Sprengel beauftragen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.