.

Satzung
Verein „Ländliche Heimvolkshochschule Thüringen e. V.“
Evangelische Bildungs- und Begegnungsstätte in Kloster Donndorf

Vom 23. April 2012 (ABl. 2013 S. 25).

####

Präambel

1Die Ländliche Heimvolkshochschule Thüringen e. V. ist als evangelische Bildungs- und Begegnungsstätte in Kloster Donndorf eine Einrichtung der Erwachsenenbildung. 2Ihr Konzept vom „Leben und Lernen unter einem Dach“ bedeutet ganzheitliche Bildung mit dem Ziel, Selbsthilfekräfte zu wecken und Eigeninitiative zu stärken. 3Durch die lebenspraktische Ausrichtung der Kursarbeit will die Ländliche Heimvolkshochschule einen Beitrag zur Demokratisierung sowie zur geistigen, moralischen und kulturellen Orientierung leisten. 4Die Einrichtung steht allen Menschen offen und bietet die Möglichkeit zur lebendigen, persönlichen Begegnung und zum Gespräch zwischen Menschen unterschiedlicher Meinungen und Positionen. 5Die Mitarbeiter verstehen ihre Aufgaben von der biblischen Botschaft her. 6Die Ländliche Heimvolkshochschule ist ein rechtlich selbständiges Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). 7Die Ländliche Heimvolkshochschule ist Mitglied des Verbandes der Bildungszentren im Ländlichen Raum e. V.
#

§ 1
Name und Sitz

1Der Verein führt den Namen „Ländliche Heimvolkshochschule Thüringen e. V.“. 2Er hat seinen Sitz in Donndorf und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Sondershausen eingetragen.
#

§ 2
Zweck und Ziel

(1) 1Zweck und Ziel des Vereins ist die Unterstützung der Bildungs- und Begegnungsarbeit im ländlichen Raum. 2Dem dient die Errichtung und der Betrieb einer evangelischen Bildungs- und Begegnungsstätte, deren Träger der Verein ist.
(2) Basierend auf einem ganzheitlichen Bildungsverständnis bemüht sich die Ländliche Heimvolkshochschule um die Förderung der politischen, sozialen, beruflichen und musisch-kulturellen Bildung auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes.
(3) 1Die Kurse der Ländlichen Heimvolkshochschule stehen allen Bevölkerungsschichten im Freistaat Thüringen offen. 2Teilnehmer aus anderen Bundesländern und dem Ausland sind jederzeit willkommen.
(4) 1Die Ländliche Heimvolkshochschule pflegt die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen, Werken und kirchlichen Körperschaften der EKM, mit den katholischen Heimvolkshochschulen in Thüringen sowie mit Bildungsträgern und Begegnungsstätten im deutschen und europäischen Raum. 2Dem Gedanken der europäischen Integration fühlt sie sich besonders verpflichtet.
(5) Die nähere Ausgestaltung der Arbeit der Ländlichen Heimvolkshochschule wird durch die Geschäftsordnung des Vereins geregelt.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) 1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) 1Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2Keine Person darf durch Ausgaben, die den gesetzten Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3Alle Inhaber von Vereinsfunktionen sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
#

§ 4
Mitgliedschaft und Mitgliedspflichten

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
  1. die aus den im „Forum Westthüringen – Initiative zur Förderung des ländlichen Raums“ zusammengeschlossenen Institutionen, Vereinigungen und natürlichen Personen als Gründungsmitglieder,
  2. die EKM und der örtlich zuständige Kirchenkreis,
  3. weitere juristische Personen, Vereinigungen und natürliche Personen, wenn sie über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugend- und Erwachsenenbildung verfügen.
(2) 1Über die Aufnahme neuer stimmberechtigter Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag. 2Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass das neue Mitglied durch Unterschrift die Satzung und die Grundsätze der Präambel des Vereins als rechtsverbindlich anerkennt.
(3) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, an der jährlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen und die Interessen des Vereins zu vertreten. 2Juristische Personen sowie sonstige Institutionen und Vereinigungen entsenden einen Vertreter und benennen dem Vorstand für den Verhinderungsfall einen Stellvertreter. 3Natürliche Personen können im Verhinderungsfall ihr Stimmrecht nicht auf andere Personen übertragen.
(4) 1Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 2Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest.
#

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person, Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt wegen schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, die Interessen oder die Grundsätze des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung und hat sofortige Wirkung.
(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.
#

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
#

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen und findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) 1Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. 2Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
  1. die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Ländlichen Heimvolkshochschule;
  2. die Wahl des Vorstands;
  3. die Entscheidung über die Einstellung des Schulleiters;
  4. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Geschäftsführers;
  5. die Genehmigung des Haushaltsplans und Entlastung des Vorstands;
  6. die Beschlussfassung über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. die Auflösung des Vereins,
    3. die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern sowie
    4. Anträge von Vereinsmitgliedern und des Vorstands;
  7. die Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung des Vereins;
  8. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern;
  9. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es fünf ordentliche Mitglieder schriftlich unter Benennung der Gründe gegenüber dem Vorstand beantragen.
(5) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) 1Beschlüsse werden, sofern es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
#

§ 8
Vorstand

(1) 1Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. 2Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, mindestens zwei Beisitzern und dem Schriftführer. 3Unter den Vorstandsmitgliedern des erweiterten Vorstandes soll je ein Vertreter der EKM und des örtlich zuständigen Kirchenkreises sein.
(2) 1Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. 2Wiederwahl ist möglich.
(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) 1Der Vorstand beauftragt den Schulleiter der Ländlichen Heimvolkshochschule, die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen. 2Dieser kann insoweit als besonderer Vertreter nach § 30 Bürgerliches Gesetzbuch den Verein vertreten und ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und legt die Dienstanweisung für den Schulleiter fest. 2Er stellt die hauptberuflichen pädagogischen Mitarbeiter ein.
(6) 1Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 2Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
#

§ 9
Pädagogischer Beirat

1Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen pädagogischen Beirat berufen. 2Das Nähere regelt die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
#

§ 10
Satzungsänderungen

1Die Satzung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 2Satzungsänderungen, insbesondere auch Änderungen des Vereinszwecks, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Kollegiums des Landeskirchenamtes der EKM.
#

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#

§ 12
Auflösung des Vereins

(1) 1Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 2Sie ist dem Landeskirchenamt der EKM unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Vermögen des Vereins fällt bei Auflösung des Vereins sowie bei Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks ausschließlich und unmittelbar der EKM zur Verwendung für Zwecke der kirchlichen Jugend- und Erwachsenenbildung zu.
#

§ 13
Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
#

§ 14
Inkrafttreten

1Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. April 2012 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. 2Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft1# und ersetzt die von der Mitgliederversammlung am 31. Oktober 1991 beschlossene Satzung.

#
1 ↑ Die neugefasste Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Sondershausen unter der Registernummer VR 569 eingetragen. Mit Eintragung in das Vereinsregister am 18. Juli 2012 ist die Neufassung der Satzung in Kraft getreten.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER