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Satzung der Evangelischen Bildungsstätte Alterode e. V.
Ländliche Heimvolkshochschule

Vom 16. April 2018 (ABl. S. 234),
berichtigt am 9. November 2021 (ABl. S. 268).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Paragrafen
Art der Änderung
1
Berichtigung der Satzung der Evangelischen Bildungsstätte Alterode e. V. Ländliche Heimvolkshochschule vom 16. April 2018
09.11.2021
§ 7
ergänzt
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Evangelische Bildungsstätte Alterode e. V. Ländliche Heimvolkshochschule“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Alterode, Einestraße 13, 06456 Arnstein OT Alterode, und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Registernummer VR 44223 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Vereinszweck

(1) 1Zweck des Vereins ist die Förderung der ländlichen Jugend- und Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt. 2In seiner Arbeit ist der Verein den christlichen Grundwerten und den Werten der freiheitlichen Demokratie verpflichtet.
(2) 1Dieser Zielsetzung dient die Errichtung und das Betreiben der Ländlichen Heimvolkshochschule in Alterode, um zur Bildung von Persönlichkeiten beizutragen, die fähig sind, ihre Aufgaben in Familie, Beruf, Gesellschaft und Kirche zu erkennen und zu erfüllen. 2Schwerpunkte sind persönlichkeitsbildende, politisch-demokratische und berufliche Lernfelder. 3Das Bildungsprogramm ist dem christlichen Wertekanon verpflichtet.
(3) Die Veranstaltungen der Bildungseinrichtung stehen grundsätzlich jeder Person offen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) 1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder und Vorstände können aus Mitteln des Vereins Aufwandsentschädigungen erhalten. 3Darüber hinaus erhalten Mitglieder und Vorstände keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck anzuerkennen und zu fördern.
(2) 1Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme auf Grund eines schriftlichen Antrags. 2Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) 1Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. 2Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. 3Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen des Vereins.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. durch Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung,
  2. durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand angezeigt werden kann,
  3. durch Ausschluss, für den gilt: Mitglieder, die gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen, können auf Antrag durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 5
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
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§ 6
Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie vom Vorstand einberufen oder von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
(3) 1Die ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen. 2Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) 1Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. 2Im Verhinderungsfall leitet diese sein Stellvertreter.
(5) 1Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 10), mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(6) 1Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist in der Mitgliederversammlung mit einer Vertreterin/einem Vertreter mit eigener Stimme vertreten. 2Der Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda ist in der Mitgliederversammlung mit einer Vertreterin/einem Vertreter mit eigener Stimme vertreten. 3Die örtliche Kirchengemeinde ist in der Mitgliederversammlung mit einer Vertreterin/einem Vertreter mit eigener Stimme vertreten.
(7) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  1. die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Absatz 1d. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der geborenen und gewählten Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 1 die/den Vorsitzende/n und die/den Stellvertreter/in,
  2. die Entgegennahme und Beschlussfassung über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Entgegennahme und Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  4. Satzungsänderungen,
  5. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
  6. Beschlussfassung über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
  7. Beschlussfassung über Aufwandsentschädigungen,
  8. Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan für das Folgejahr,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern:
  1. einer Vertreterin/einem Vertreter des Kirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) als geborenes Mitglied,
  2. einer Vertreterin/einem Vertreter des Kirchenkreises Eisleben-Sömmerda als geborenes Mitglied,
  3. einer Vertreterin/einem Vertreter der örtlichen Kirchgemeinde als geborenes Mitglied,
  4. bis zu zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) 1Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gebildet. 2Er bleibt bis zur Neubildung im Amt. 3Wiederwahl/-benennung ist möglich.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt in der betreffenden Periode eine Nachbesetzung gemäß § 7 Abs. 1 a - c bzw. Nachwahl gemäß § 7 Abs. 1 d für deren Ämter für die restliche Amtsdauer.
(4) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des Paragraphen 26 BGB. 2Zur Vertretung des Vereins ist jeder für sich allein befugt.
(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen. Die (Studien-) Leitung der Heimvolkshochschule nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
(6) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Dem Vorstand obliegt:
  1. die Leitung des Vereins,
  2. die Geschäftsführung des Vereins sowie der Heimvolkshochschule, er kann dafür eine/n besondere/n Vertreter/in im Sinne des § 30 BGB beauftragen,
  3. die Aufstellung von und Beschlussfassung über Geschäftsordnungen und die Geschäftsverteilung,
  4. die Beratung und Beschlussfassung über die Arbeitspläne und Bildungsprogramme auf Vorschlag der (Studien-) Leitung,
  5. die Einstellung und Entlassung der Angestellten und pädagogischen Mitarbeiter/innen,
  6. die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter.
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§ 8
Protokollführung

1Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind protokollarisch festzuhalten. 2Die Niederschriften sind von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
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§ 9
Satzungsänderungen

1Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens 50 % aller Mitglieder erforderlich. 2Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.
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§ 10
Auflösung des Vereins

1Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. 2Für ihre Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mind. 50 % aller Mitglieder erforderlich. 3Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst werden. 4Liegt infolge mangelnder Teilnahme keine Beschlussfähigkeit vor, so beruft der Vorstand die Mitgliederversammlung erneut ein. 5Diese ist in jedem Fall beschlussfähig und kann die Auflösung des Vereins mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. 6Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Kirchenkreis Eisleben-Sömmerda zu mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.
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§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 16.4.2018 beschlossen.
(2) Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.1#

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1 ↑ Die neugefasste Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer VR 44223 eingetragen. Mit Eintragung in das Vereinsregister am 24. September 2019 ist die Neufassung der Satzung in Kraft getreten.
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