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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021)

Vom 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 7),
geändert am 20. November 2020 (ABl. S. 227)
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Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Kirchengesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Nachtragshaushaltsgesetz 2020/2021)
20.11.2020
ABl. S. 227
§§ 1, 2 8, 9
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) hat gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Artikel 87 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Haushalt

( 1 ) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahmen und Ausgaben auf je 276 222 351 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf je 266 726 453 Euro festgestellt.
( 2 ) Verbindliche Anlagen zum Haushaltsplan sind:
  1. der Stellenplan
  2. die Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan1#
  3. die Übersichten über die Budgets und die Personalkostenpauschalen.
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§ 2
Plansumme 2020

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2020 beträgt 207 500 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
95 805 000 Euro
2.
Zahlungen im Rahmen des Clearingverfahrens
12 500 00 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
52 300 000 Euro
4.
Staatsleistungen
44 200 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 7 155 000 Euro
6.
Entnahme aus der Ausgleichsrücklage
14 850 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
42 545 839 Euro
2.
die Kirchenkreise
86 996 890 Euro
3.
die Landeskirche
75 737 271 Euro
4.
die Arbeit für die Partnerkirchen
2 220 000 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
21 072 926 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
18 200 000 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
3 272 913 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
40 105 624 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
13 000 000 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
14 189 543 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 000 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
14 701 723 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
3 974 983 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
33 471 163 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
38 291 125 Euro
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§ 3
Plansumme 2021

( 1 ) Die Höhe der Plansumme für das Haushaltsjahr 2021 beträgt 205 200 000 Euro und wird aus folgenden Summen gebildet:
1.
Kirchensteueraufkommen (netto)
104 945 000 Euro
2.
Zahlung im Rahmen des Clearingverfahrens
12 500 000 Euro
3.
Finanzausgleich der Evangelischen Kirche in Deutschland
51 000 000 Euro
4.
Staatsleistungen
44 600 000 Euro
5.
Zuführung zur Clearingrückstellung
- 7 845 000 Euro
( 2 ) Von der Plansumme erhalten Anteile:
1.
die Kirchengemeinden
44 282 413 Euro
2.
die Kirchenkreise
90 687 238 Euro
3.
die Landeskirche
68 038 349 Euro
4.
die Arbeit für die Partnerkirchen
2 192 000 Euro
( 3 ) Der Plansummenanteil für die Kirchengemeinden umfasst:
1.
den Gesamtgemeindeanteil, bestehend aus
a) dem Gemeindeanteil für den Verkündigungsdienst
22 009 500 Euro
b) dem Gemeindeanteil für allgemeine Aufgaben
19 000 000 Euro
2.
den Anteil zur Aufstockung des Baulastfonds
3 272 913 Euro
( 4 ) Der Plansummenanteil für die Kirchenkreise umfasst:
1.
den Kreisanteil für den Verkündigungsdienst
43 278 088 Euro
2.
den Kreisanteil für allgemeine Aufgaben
13 500 000 Euro
3.
den Verwaltungsanteil
14 641 073 Euro
4.
den Anteil für den Ausgleichsfonds für Kirchenkreise
5 000 000 Euro
5.
die weiteren kirchenkreisübergreifenden Anteile
14 268 077 Euro
( 5 ) Der Plansummenanteil der Landeskirche umfasst:
1.
den Anteil für landeskirchenübergreifende Verpflichtungen
4 118 549 Euro
2.
den Anteil für Versorgung, kirchliche Altersversorgung und Wartestand
21 982 832 Euro
3.
den Landeskirchenanteil für allgemeine Aufgaben
41 936 968 Euro
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§ 4 Festlegungen zum Finanzgesetz

( 1 ) Die Obergrenze der Ausgleichsrücklage wird gemäß § 5 Absatz 3 Finanzgesetz EKM auf 207 500 000 Euro festgelegt.
( 2 ) Der Personalkostendurchschnitt (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe aa Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM) wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 90 000 Euro und für das Haushaltsjahr 2021 auf 94000 Euro festgelegt.
( 3 ) Der dem Baulastfonds gemäß § 9 Absatz 3 Finanzgesetz EKM zuzuführende Betrag wird abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf 2 000 Euro je Kirchengebäude aufgestockt.
( 4 ) Abweichend von § 15 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 und Nummer 2.1 Satz 3 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM wird der Anteil für die Zuweisung der Sachkosten mit Ausnahme für die Grundstücksverwaltung auf 13 Prozent festgelegt.
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§ 5
Haus- und Straßensammlungen

In den Haushaltsjahren 2020 und 2021 werden in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen zwei Haus- und Straßensammlungen durchgeführt.
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§ 6
Umlage für Kirchenwald

Die von den Kirchengemeinden dem Forstausgleichsfonds zuzuführende Umlage für Kirchenwald (§ 9 Absatz 4 Finanzgesetz EKM) wird für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 auf 14 Euro je Hektar pro Jahr festgesetzt.
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§ 7
Finanzbudgets

( 1 ) Zum Zwecke der flexiblen Haushaltsgestaltung werden für den ordentlichen Haushalt Budgets ausgewiesen. § 16 Absatz 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz findet keine Anwendung.
( 2 ) Die Budgetverantwortlichen sind für die Einhaltung des beschlossenen Budgets verantwortlich.
( 3 ) Für jedes Budget kann jeweils eine Budgetrücklage gebildet werden.
( 4 ) Das Kollegium des Landeskirchenamtes wird ermächtigt, die Zuordnung der Haushaltsstellen zu den Budgets zu verändern und damit die Budgethöhe entsprechend anzupassen und die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Budgets zu bestimmen.
( 5 ) Die Budgetrücklagen können über die geplanten Rücklagenentnahmen hinaus in Höhe von bis zu 15 Prozent der Budgethöhe in Anspruch genommen werden.
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§ 8
Rücklagen und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Ein Überschuss im ordentlichen Haushalt ist der allgemeinen Rücklage der EKM zuzuführen, ein Fehlbetrag ist durch Entnahme aus der allgemeinen Rücklage der EKM auszugleichen.
( 2 ) Mehreinnahmen, die den Haushaltsansatz der Plansumme gemäß § 2 Absatz 1 beziehungsweise § 3 Absatz 3 übersteigen, werden nach Abzug des Anteils für den Kirchlichen Entwicklungsdienstdienst und die Partnerkirchen abweichend von § 5 Absatz 1 Finanzgesetz EKM zu 80 vom Hundert der Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert der Beihilferücklage zugeführt.
( 3 ) Kirchengesetzlich vorgesehene Rücklagenzuführungen und -entnahmen sind keine über- beziehungsweise außerplanmäßigen Ausgaben im Sinne von Artikel 87 Absatz 4 Kirchenverfassung EKM.
( 4 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, aus der Haushaltsstelle 9290.00.8620 außerplanmäßige und periodenfremde Ausgaben bis zur Höhe des Planansatzes zu leisten.
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§ 9
Gewährung und Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften

( 1 ) Über die Gewährung und Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss der Landessynode.
( 2 ) Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens ist nur zulässig, wenn ein besonderes kirchliches Interesse vorliegt. Die Gewährung von Darlehen an natürliche Personen ist grundsätzlich unzulässig.
( 3 ) Darlehen zur Deckung von Investitionen dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 65 000 000 Euro und Kassenkredite bis zu einer Höhe von 15 000 000 Euro aufgenommen sowie Rahmenverträge für die Nutzung von Kreditkarten bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 Euro abgeschlossen werden. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist nur zulässig, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll sind.
( 4 ) Bürgschaften dürfen von der Landeskirche bis zu einer Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro übernommen werden.
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§ 10
Clearingrückstellung

Abweichend von § 4 Satz 2 Ausführungsverordnung zum Finanzgesetz EKM erfolgt die Zuführung des überschüssigen Betrages zu 80 vom Hundert an die Versorgungsrücklage und zu 20 vom Hundert an die Beihilferücklage.
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§ 11
Personalwirtschaftliche Regelung

Frei werdende Stellen der Landeskirche und ihrer unselbständigen Einrichtungen und Werke dürfen erst wiederbesetzt werden, wenn das Kollegium des Landeskirchenamtes oder die von ihm mit der Entscheidung betraute Stelle der Wiederbesetzung zustimmt (Wiederbesetzungssperre).

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1 ↑ Übersicht über die Haushaltsvermerke und weiteren Festlegungen zum Haushaltsplan 2020/2021 gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Haushaltsgesetz 2020/2021, siehe ABl. 2020 S. 9 und S. 227.