.§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 16.07.1999
Geltungszeitraum bis: 13.01.2009
Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung
Vom 3. Juni 1999
(ABl. ELKTh S. 129)
Der Landeskirchenrat gibt hiermit bekannt, dass der Freistaat Thüringen nachstehend abgedruckte Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung vom 09.12.1998 erlassen hat.
Damit ist es möglich, dass auch die Friedhofsgebühren kirchlicher Friedhöfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden können.
Voraussetzung für ein Erfolg versprechendes Verwaltungsvollstreckungsverfahren ist, dass die den Gebühren zugrundeliegenden Bescheide folgende Angaben enthalten:
• | richtiger Adressat mit vollständiger Anschrift |
• | exakt ausgewiesene Gebühr gemäß einer durch das Kreiskirchenamt genehmigten Gebührenordnung |
• | Benennung der Zahlungsfrist |
• | Ausweisung des Kontos mit Bankleitzahl |
• | Bezeichnung der Grabstelle |
• | Hinweis auf Folgen aus einer Nichtzahlung der Gebühren |
• | Rechtsmittelbelehrung |
• | Datum, Siegel und Unterschrift |
Wir bitten, die nachstehende Ordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten.
#Thüringer Verordnung über die Beitreibung von Friedhofsgebühren kirchlicher Friedhöfe im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Thüringer Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung)
#Vom 9. Dezember 1998 (ABl. ELKTh 1999 S. 130; GVBl. S. 436)
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 509) in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Satz 3 des Vertrages zwischen dem Freistaat Thüringen und den Evangelischen Kirchen in Thüringen, des § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 266) in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 Satz 2, Artikel 32 Abs. 2 und dem Schlussprotokoll zu § 17 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen sowie des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet die Landesregierung:
##§ 1
Zuständigkeit
1 Bescheide über rückständige Gebühren für die Benutzung kirchlicher Friedhöfe werden von der Kasse derjenigen Gemeinde vollstreckt, in welcher der kirchliche Friedhof liegt.
2 § 36 Abs. 1 und 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tages nach der Verkündigung in Kraft.