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Abweichungen sind im Einzelfall zu begründen.#
Geltungszeitraum von: 01.11.2011
Geltungszeitraum bis: 28.02.2022
Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 27. September 2011
(ABl. S. 251),
geändert am 20. September 2016 (ABl. S. 174)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | S. 174 | § 1 | neu gefasst |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
####§ 1
Es gelten folgende Regelsätze für die Einzelvergütung kirchenmusikalischer Dienste durch Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise:
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker | |||
mit Prüfung (A, B, oder vergleichbar) | mit Prüfung (C, D, oder vergleichbar) | ohne Prüfung | |
Orgelspiel/Chorleitung zu einem Gottesdienst | 29 Euro | 26 Euro | 22 Euro |
Orgelspiel zu einem Gottesdienst mit Abendmahl oder Chorleitung | 34 Euro | 30 Euro | 25 Euro |
Orgelspiel zu Kasualien | 23 Euro | 21 Euro | 17 Euro |
Chorprobe (60 Minuten) | 29 Euro | 26 Euro | 22 Euro |
§ 2
Hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
#§ 3
1 Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten. 2 Außerdem werden bare Auslagen erstattet.
#§ 4
(
1
)
Bei regelmäßigen kirchenmusikalischen Diensten, auch geringen Umfangs, soll in der Regel die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung zur Anwendung kommen.
(
2
)
1 Grundlage für die Zahlung von Einzelvergütungen und Auslagen ist der Abschluss eines Honorarvertrages. 2 Bei wiederkehrenden Diensten kann ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden, der ein Tätigwerden nach Bedarf beschreibt und somit bei jedem Einzeldienst erneut zur Anwendung kommt. 3 Ein Anspruch auf Beauftragung in jedem Bedarfsfall entsteht dadurch nicht. 4 Über die geleisteten Dienste ist eine Abrechnung zu erstellen.
#§ 5
(
1
)
Die Verwaltungsdienstordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Verwaltungsanordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 12. November 2002 (ABl. EKKPS 2003 S. 13) und die Verordnung zur Festsetzung der Honorarsätze für kirchenmusikalische Vertretungsdienste der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 8. Oktober 2002 (ABl. ELKTh 2003 S. 15) außer Kraft.