.Landeskirchensteuerbeschluss
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2019
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2018
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2017
##Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016
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§ 5
Geltungszeitraum von: 01.01.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Landeskirchensteuerbeschlüsse
###Landeskirchensteuerbeschluss
Vom 30. November 2019 (ABl. 2020 S. 146)
#Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 vom 18. April 2015 (ABl. 2016 S. 39) gilt auf unbestimmte Zeit fort. Für die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen gilt der Aufteilungsschlüssel aus dem Jahr 2016.
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2019
Vom 24. November 2018 (ABl. 2019 S. 172)
#Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 vom 18. April 2015 (ABl. 2016 S. 39) gilt für das Kalenderjahr 2019 fort. Für die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen gilt der Aufteilungsschlüssel aus dem Jahr 2016.
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2018
Vom 25. November 2017 (ABl. 2018 S. 143)
#Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 vom 18. April 2015 (ABl. 2016 S. 39) gilt für das Kalenderjahr 2018 fort. Für die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen gilt der Aufteilungsschlüssel aus dem Jahr 2016.
#Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2017
Vom 19. November 2016 (ABl. 2017 S. 138)
##Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2016 (ABl. S. 54) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 vom 18. April 2015 (ABl. 2016 S. 39) gilt für das Kalenderjahr 2017 fort. Für die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer im Freistaat Thüringen gemäß § 4 Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016 gilt für das Kalenderjahr 2017 der Aufteilungsschlüssel aus dem Kalenderjahr 2016.
###Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2015 und 2016
Vom 18. April 2015 (ABl. 2016 S. 39)
#§ 1
(
1
)
Für die Kalenderjahre 2015 und 2016 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
(
2
)
Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.
(
3
)
1 Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2 Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32 d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(
4
)
1 Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. 2 Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
(
5
)
1 Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2 Die Zwölftelung erfolgt auch in den Fällen, in denen in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Absatz 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes einbezogen worden sind. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht oder die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren nach einem Vomhundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.
#§ 2
1 Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht. 2 Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
#§ 3
(
1
)
Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner:
Stufe | Bemessungsgrundlage Euro | Kirchgeld jährlich Euro | Kirchgeld monatlich Euro |
1 | 30.000 bis 37.499 | 96 | 8 |
2 | 37.500 bis 49.999 | 156 | 13 |
3 | 50.000 bis 62.499 | 276 | 23 |
4 | 62.500 bis 74.999 | 396 | 33 |
5 | 75.000 bis 87.499 | 540 | 45 |
6 | 87.500 bis 99.999 | 696 | 58 |
7 | 100.000 bis 124.999 | 840 | 70 |
8 | 125.000 bis 149.999 | 1.200 | 100 |
9 | 150.000 bis 174.999 | 1.560 | 130 |
10 | 175.000 bis 199.999 | 1.860 | 155 |
11 | 200.000 bis 249.999 | 2.220 | 185 |
12 | 250.000 bis 299.999 | 2.940 | 245 |
13 | 300.000 und mehr | 3.600 | 300 |
(
2
)
1 Gemäß § 6 Absatz 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. 2 § 1 Absatz 5 gilt entsprechend.
#§ 4
(
1
)
Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
(
2
)
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
(
3
)
Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt
- - im Land Sachsen-Anhalt zu 79 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 21 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche- im Freistaat Thüringenim Kalenderjahr 2015 zu 72 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche undim Kalenderjahr 2016 zu 71 vom Hundert zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 29 vom Hundert zu Gunsten der katholischen Kirche,
soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(
4
)
Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
#§ 5
Übergangsbestimmungen
Die Regelungen zu Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften sind in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, wenn und soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.
#§ 6
Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
#§ 7
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.