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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz zur Übertragung von Aufgaben
der Aufsicht des Konsistoriums

Vom 19. November 1995

(ABl. EKKPS S. 105)

Aufgrund von Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 88 Abs. 3 Grundordnung hat die Synode das folgenden Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Zur Stärkung der Verantwortung der Kirchenkreise sollen Aufgaben der Aufsicht über Kirchengemeinden, die dem Konsistorium gemäß Art. 89 Abs. 3 Nr. 2 Grundordnung durch Kirchengesetze, Verordnungen und sonstige von der Kirchenleitung erlassene Ordnungen zugeordnet sind, in die Zuständigkeit der Kreiskirchenräte oder der Kirchlichen Verwaltungsämter übertragen werden, soweit
  • durch den Entscheidungsgegenstand gesamtkirchliche Belange nicht in besonderer Weise berührt sind,
  • die zu übertragenden Angelegenheiten so einzuschätzen sind, dass darüber von den Kreiskirchenämtern oder Kirchlichen Verwaltungsämtern sachkundig entschieden werden kann, und
  • die Übertragung geeignet ist, den Umfang kirchlicher Verwaltung einzuschränken und Entscheidungsabläufe zu beschleunigen.
( 2 ) Es sollen insbesondere Aufgaben der Aufsicht aus den Arbeitsbereichen der Vermögensverwaltung und des Arbeitsrechts übertragen werden.
( 3 ) Soweit das Konsistorium aufgrund von Verwaltungsanordnungen gemäß Art. 88 Abs. 1 Grundordnung Aufgaben der Aufsicht ausübt, ist es gehalten, unter Zugrundelegung der in Abs. 1 genannten Gesichtspunkte zu prüfen, ob eine Übertragung der Aufgaben der Aufsicht auf Kreiskirchenräte oder Kirchliche Verwaltungsämter oder ein Verzicht auf Aufgaben der Aufsicht geboten ist.
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§ 2

( 1 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, die Übertragung von Aufgaben der Aufsicht gemäß § 1 auf Vorschlag des Konsistoriums und nach Anhörung des Ständigen Ordnungsausschusses der Synode durch Verordnung zu regeln. In der Verordnung sind die jeweiligen Rechtsvorschriften anzugeben, die die Grundlage für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben darstellen.
( 2 ) Die Kirchenleitung hat die Synode über die Regelungen gemäß Abs. 1 zu unterrichten.
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§ 3

( 1 ) Aufgaben der Aufsicht über Kirchenkreise entfallen, wenn diese den nach den §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben entsprechen. Die Kirchenkreise haben die beabsichtigten Entscheidungen dem Konsistorium vorher anzuzeigen.
( 2 ) Darüber hinaus entfallen Aufgaben der Aufsicht, wenn es sich dabei um Angelegenheiten der Kirchengemeinden handelt, die
  • durch die kirchliche Ordnung allgemein in die Verwaltung der Kirchenkreise oder
  • im Einzelfall durch den Gemeindekirchenrat nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung den Kirchlichen Verwaltungsämtern zur Verwaltung übertragen sind
und die bisherige Zuständigkeit des Konsistoriums zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben den Aufgaben der Aufsicht über Kirchengemeinden, die nach den §§ 1 und 2 übertragen sind, entspricht.
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§ 4

( 1 ) Das Konsistorium kann den Kreiskirchenräten und Kirchlichen Verwaltungsämtern für die Wahrnehmung von Aufgaben, die in die abschließende Zuständigkeit der Kreiskirchenräte oder Kirchlichen Verwaltungsämter übertragen sind, gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 3 Grundordnung Verwaltungsanordnungen erteilen.
( 2 ) Kreiskirchenräte oder Kirchliche Verwaltungsämter können im begründeten Einzelfall ihnen zugewiesene Angelegenheiten von sich aus an das Konsistorium zur Entscheidung herantragen.
( 3 ) Die besondere Verantwortung des Konsistoriums, Beschlüsse gem. Art. 91 Grundordnung außer Kraft zu setzen, bleibt unberührt.
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§ 5

Gemeindekirchenräte können gegen Aufsichtsentscheidungen, die in die Zuständigkeit der Kreiskirchenräte oder der Kirchlichen Verwaltungsämter übertragen sind, bei der Stelle, die die Aufsichtsentscheidung getroffen hat, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Widerspruch einlegen. Hilft die Stelle dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet das Konsistorium über den Widerspruch.
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§ 6

Durchführungsbestimmungen erlässt die Kirchenleitung
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§ 7

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.