.Verordnung über die Übertragung von Aufgaben
Geltungszeitraum von: 29.09.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2021
Verordnung über die Übertragung von Aufgaben
der Aufsicht des Konsistoriums
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (ABl. EKKPS S. 121),
zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2016 (ABl. S. 209)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Kirchengesetz über die Vermögensverwaltung und die Aufsicht in der EKM | 23.11.2013 | S. 318 | § 1 | teilweise aufgehoben |
2 | Kirchengesetz über kirchenaufsichtliche Zustimmung und Genehmigung arbeitsrechtlicher Maßnahmen | S. 209 | § 1 Abs. 2 | außer Kraft getreten |
Aufgrund der §§ 1 und 2 des Kirchengesetzes zur Übertragung von Aufgaben der Aufsicht des Konsistoriums vom 19. November 1995 (ABl. S. 105) sowie Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 Grundordnung erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 1
(
1
)
1 Den Kreiskirchenräten wird in folgenden Angelegenheiten die Zuständigkeit des Konsistoriums zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Beschlüssen der Gemeindekirchenräte der Kirchengemeinden übertragen:
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- die Veränderung des Umfangs der Pfarrdienstwohnung (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 9. September 1998, ABl. EKD S. 458, ABl. KPS 1999 S. 16);
- die tatsächliche Überlassung von Teilen der Pfarrdienstwohnung (§ 47 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz i.V. mit § 5 Abs. 2 Pfarrdienstwohnungsverordnung);
- die Führung eines Gewerbe- oder Handelsbetriebs im Pfarrhaus (§ 47 Abs. 3 Pfarrdienstgesetz i.V. mit § 5 Abs. 1 Pfarrdienstwohnungsverordnung).
2 Die Kreiskirchenräte entscheiden in den vorstehend bezeichneten Angelegenheiten jeweils nach Vorprüfung durch das zuständige Kirchliche Verwaltungsamt.
(
2
)
(Außerkraftgetreten)
(
3
)
(aufgehoben)
#§ 2
1 Werden die in dieser Verordnung angeführten Rechtsvorschriften überarbeitet oder neu gefasst, ohne dass dadurch die Tatbestände der kirchenaufsichtlichen Genehmigung inhaltlich verändert werden, so tritt die neugefasste Rechtsvorschrift an die Stelle der Bisherigen. 2 Das Konsistorium wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung den neugefassten Rechtsvorschriften anzupassen und die Verordnung in der angepassten Form im Amtsblatt bekannt zu machen.
#§ 3
(Inkrafttreten)