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Geltungszeitraum von: 01.01.1994

Geltungszeitraum bis: 31.12.2021

Kirchengesetz über die Stellung und Aufgaben
der Kirchlichen Verwaltungsämter in
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz
Sachsen (Kirchliches Verwaltungsamts-Gesetz-KVAG)

Vom 31. Oktober 1993

(ABl. EKKPS 1994 S. 15)

Aufgrund von Artikel 74 Abs. 2 Ziffer 1 Grundordnung hat die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in Ausführung von Artikel 67 Grundordnung das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) (aufgehoben)
( 3 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt ist verpflichtet, mit den ihm anvertrauten Mitteln verantwortlich, sparsam und wirtschaftlich umzugehen.
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§ 2

(aufgehoben)
(1) Das Kirchliche Verwaltungsamt ist eine gemeinschaftliche Einrichtung der beteiligten Kirchenkreise. Es wird auf der Grundlage einer zwischen diesen Kirchenkreisen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung namens der beteiligten Kirchenkreise selbstständig tätig.
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§ 3

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) (aufgehoben)
Über die Errichtung eines Kirchlichen Verwaltungsamtes entscheiden die beteiligten Kreiskirchenräte und Vorstände im Einvernehmen mit dem Konsistorium. Bei der Entscheidung sind sowohl wirtschaftliche und personelle Gegebenheiten der Region als auch gesamtkirchliche Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Das Konsistorium hat ein Vorschlagsrecht, dass sich bestimmte Kirchenkreise an der Errichtung eines Kirchlichen Verwaltungsamtes beteiligen.
( 3 ) Für den Beitritt oder den Austritt einzelner Kirchenkreise aus der Gemeinschaft gemäß § 2 Absatz 1 sowie für die Auflösung eines Kirchlichen Verwaltungsamtes gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) (aufgehoben)
( 5 ) Das Konsistorium stellt die Errichtung des Kirchlichen Verwaltungsamtes durch Urkunde fest. In der Urkunde sind Zeitpunkt der Errichtung, Zuständigkeitsbereich und Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes zu benennen. Satz 1 und 2 gelten bei Veränderungen gemäß Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) (aufgehoben)
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§§ 4 – 6

(aufgehoben)
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§ 7
Mitarbeiter

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) Sie nehmen die ihrem Bereich zugeordneten Aufgaben selbstständig wahr und sind für deren sachgerechte Erfüllung verantwortlich.
( 3 ) Die Dienstanweisungen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Amtsleiters vom Vorstand beschlossen. Darüber hinaus können zur Sicherung des Arbeitsablaufes andere Aufgaben durch den Amtsleiter zugewiesen werden.
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§§ 8 – 9

(aufgehoben)
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§ 10
Kassen- und Rechnungsführung

( 1 ) Für die Verwaltung von Kreis- und Gemeindekirchenkassen und sonstigen Kassen gelten die allgemeinen kirchenrechtlichen Bestimmungen.
( 2 ) Im Kirchlichen Verwaltungsamt sind entsprechend den kirchenrechtlichen Bestimmungen ordentliche und außerordentliche (unvermutete) Kassenprüfungen vorzunehmen, in die sämtliche verwalteten finanziellen Mittel einzubeziehen sind. Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Prüfer und vom Amtsleiter zu unterzeichnen ist.
( 3 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt nimmt die Rechnungslegung für alle verwalteten Kassen vor.
( 4 ) Der Haushaltsplan und die Rechnung der Kasse des Kirchlichen Verwaltungsamtes sind dem Konsistorium einzureichen.
( 5 ) Unabhängig von örtlichen Kassen- und Rechnungsprüfungen ist das Konsistorium jederzeit berechtigt, Einblick in die Geschäftsführung, die Verwaltung der finanziellen Mittel und die allgemeine Verwaltungsorganisation zu nehmen.
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§ 11
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Das Kirchliche Verwaltungsamt ist verpflichtet, die Gemeindekirchenräte in Angelegenheiten der Kirchlichen Verwaltung zu beraten und sie rechtzeitig von Maßnahmen zu unterrichten, die das Gemeindeleben oder die Finanzsituation der Kirchengemeinde beeinflussen könnten.
( 2 ) Die Kirchengemeinden des Zuständigkeitsbereiches stellen dem Kirchlichen Verwaltungsamt die Daten und Unterlagen, die es zu Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben benötigt, zur Verfügung, erteilen Auskünfte und geben Hilfeleistungen im notwendigen Umfang.
( 3 ) Die Vorsitzenden, Stellvertreter oder Beauftragten der Gemeindekirchenräte sind berechtigt, jederzeit Auskünfte über ihre Gemeinde betreffende Vorgänge, für die Gemeindearbeit benötigte Daten sowie Einblick in die Geschäftsführung ihrer Gemeindekirchenkasse zu erhalten.
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§ 12
Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen

( 1 ) (aufgehoben)
( 2 ) Die Kreiskirchenräte oder die jeweils zuständigen Sachbereichsleiter sorgen dafür, dass dem Kirchlichen Verwaltungsamt alle für seine Arbeit erforderlichen Daten und Unterlagen zur Führung der Kreiskirchenkasse/n zukommen.
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§§ 13 – 18

(aufgehoben)