.Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb
Vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 82),
####Abschnitt 1:
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Abschnitt 2:
##§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Abschnitt 3:
##§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 4:
##§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
Abschnitt 5:
##§ 23
§ 24
Geltungszeitraum von: 01.07.2018
Geltungszeitraum bis: 31.12.2022
Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb
„Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“
Vom 30. Januar 2018 (ABl. S. 82),
zuletzt geändert am 14. Dezember 2021 (ABl. 2022 S. 55).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss über die Änderung der Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ | 04.12.2018 | ABl. 2019 S. 50 | §§ 10, 11, 20 | geändert |
2 | Beschluss über die Änderung der Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland | 06.10.2020 | ABl. S. 246 | § 8 | geändert |
3 | Berichtigung des Beschlusses über die Änderung der Ordnung für den kirchlichen Eigenbetrieb „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“ | 03.02.2021 | ABl. S. 64 | § 8 | berichtigt |
4 | 14.12.2021 | ABl. 2022 S. 55 | § 7 Abs. 2 | geändert |
Das Kollegium des Landeskirchenamts hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) die folgende Ordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel | ||
Abschnitt 1: Errichtung und Auftrag des Eigenbetriebs | ||
§ 1 | Gründung, Ein- und Ausgliederung | |
§ 2 | Gegenstand, Name, Sitz | |
§ 3 | Aufgaben des Eigenbetriebs | |
§ 4 | Örtlicher Betrieb der Tagungs- und Begegnungsstätten | |
Abschnitt 2: Verantwortliche für den Eigenbetrieb und deren Aufgaben | ||
§ 5 | Verantwortliche für den Eigenbetrieb | |
§ 6 | Geschäftsführung | |
§ 7 | Aufgaben der Geschäftsführung | |
§ 8 | Verwaltungsrat | |
§ 9 | Aufgaben des Verwaltungsrats | |
Abschnitt 3: Vermögen des Eigenbetriebs und dessen Verwaltung | ||
§ 10 | Vermögen | |
§ 11 | Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit | |
§ 12 | Vergütung von Lieferungen und Leistungen | |
§ 13 | Gewinne und Verluste | |
§ 14 | Kassenwirtschaft | |
§ 15 | Wirtschaftsjahr | |
Abschnitt 4: Rechnungswesen des Eigenbetriebs | ||
§ 16 | Bestandteile des Rechnungswesens | |
§ 17 | Wirtschaftsplan | |
§ 18 | Buchführung und Kostenrechnung | |
§ 19 | Zwischenberichte | |
§ 20 | Jahresabschluss | |
§ 21 | Lagebericht | |
§ 22 | Aufstellung und Behandlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts | |
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen | ||
§ 23 | Übergangsregelung | |
§ 24 | Überprüfung, Inkrafttreten |
Präambel
1 Die Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland sind geistliche Orte der kirchlichen Arbeit, der Gastlichkeit, Einkehr und Erholung, der Begegnung, des gegenseitigen Austauschs und der Kultur. 2 Ihre Bildungs- und Freizeitangebote richten sich an verschiedene Zielgruppen. 3 Die Zusammenfassung der Tagungs- und Begegnungsstätten zu einem kirchlichen Eigenbetrieb soll Transparenz schaffen und wirtschaftliches Handeln sowie die inhaltliche Arbeit stärken und fördern. 4 Dies geschieht im Geist eines guten Zusammenwirkens mit anderen kirchlichen Einrichtungen und Arbeitsstellen.
##Abschnitt 1:
Errichtung und Auftrag des Eigenbetriebs
####§ 1
Gründung, Ein- und Ausgliederung
(
1
)
1 Nach Standorten getrennt geführte rechtlich unselbständige Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland können zu einer unselbständigen kirchlichen Einrichtung zusammengefasst werden. 2 Die zusammengefassten Tagungs- und Begegnungsstätten bilden einen Eigenbetrieb in landeskirchlicher Trägerschaft, der, ausgegliedert aus dem landeskirchlichen Haushalt, unter der Aufsicht eines Verwaltungsrats organisatorisch und finanzwirtschaftlich gesondert zu verwalten und nachzuweisen ist.
(
2
)
1 Die im Zeitpunkt der Zusammenfassung vorhandenen betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile und Verbindlichkeiten jeder Tagungs- und Begegnungsstätte sind unverzüglich festzustellen und dem Eigenbetrieb zuzuordnen. 2 Zu den betriebsnotwendigen Vermögensbestandteilen gehört eine jeweils angemessene Substanzerhaltungsrücklage.
(
3
)
1 Über Maßnahmen gemäß Absatz 1 und 2, die Ein- und Ausgliederung von Tagungs- und Begegnungsstätten und die sich daraus ergebenden Folgen sowie über den Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamts. 2 Die Zusammenfassung von Tagungs- und Begegnungsstätten zum Eigenbetrieb sowie spätere Ein- und Ausgliederungen werden in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht.
#§ 2
Gegenstand, Name, Sitz
(
1
)
1 Gegenstand des Eigenbetriebs sind der Betrieb und die Verwaltung der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten. 2 Dies umfasst sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. 3 Hierzu gehört es auch,
- Orte der Bildung, Begegnung, geistlichen Einkehr und Erholung einschließlich Beherbergung und Verpflegung zu vermitteln oder zur Verfügung zu stellen,
- für diese Orte öffentlichkeitswirksam zu werben,
- den örtlichen Betrieb der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten durch eine zentrale Erfüllung einzelner oder gemeinsamer Aufgaben zu unterstützen,
- andere kirchliche Tagungs- und Begegnungsstätten zu Fragen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betriebsführung sowie der Gewährleistung qualitativ hochwertiger Angebote und Leistungen zu beraten.
(
2
)
1 Der Eigenbetrieb führt den Namen „Tagungs- und Begegnungsstätten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland“. 2 Er hat unabhängig von den Standorten der Tagungs- und Begegnungsstätten seinen Sitz in Erfurt.
#§ 3
Aufgaben des Eigenbetriebs
(
1
)
1 Soweit nicht anders geregelt, tritt der Eigenbetrieb hinsichtlich jeder Tagungs- und Begegnungsstätte im Zeitpunkt deren Eingliederung in die von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland begründeten Rechte und Pflichten nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung ein. 2 Er erfüllt diejenigen Aufgaben, die an den jeweiligen Standorten nicht effizient oder die im Rahmen des Eigenbetriebs besser erledigt werden können. 3 Zur Absicherung des wirtschaftlichen Betriebs der Tagungs- und Begegnungsstätten soll er bei Berücksichtigung kaufmännischer Grundsätze insbesondere:
- ein flexibles Marketingkonzept, ein aussagekräftiges Controlling-System sowie ein Qualitätsmanagement-System aufbauen und laufend fortentwickeln,
- die Leitungen der Tagungs- und Begegnungsstätten bei der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbilds, der Ausstattung, der Angebote, des Service und der sonstigen Leistungen unter Beachtung des tatsächlichen Bedarfs beraten und unterstützen,
- eine Geschäftsordnung für die Wirtschaftsführung der Tagungs- und Begegnungsstätten entwickeln und auf deren marktgerechte Umsetzung und Fortentwicklung achten,
- deren Leitungen bei der Personalplanung, Personalgewinnung, Personalführung und Personalentwicklung beraten und unterstützen.
(
2
)
1 Der Eigenbetrieb unterstützt die Zusammenarbeit der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten mit den an ihrem jeweiligen Standort angesiedelten anderen selbständigen oder unselbständigen Einrichtungen und Arbeitsstellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, anderer Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse oder deren jeweiligen Untergliederungen. 2 Der Auftrag anderer Einrichtungen oder Arbeitsstellen sowie dessen Umsetzung bleiben unberührt.
#§ 4
Örtlicher Betrieb der Tagungs- und Begegnungsstätten
(
1
)
1 Jede eingegliederte Tagungs- und Begegnungsstätte wird in Abstimmung mit den Leitungen der anderen Einrichtungen und Arbeitsstellen im Rahmen dieser Ordnung eigenständig und eigenverantwortlich betrieben. 2 Sie kann sich nach Maßgabe ihres Profils den für ihre Arbeit förderlichen Dach- und Spitzenverbänden anschließen.
(
2
)
1 Für den örtlichen Betrieb bestellt das Kollegium des Landeskirchenamts auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Leiterin oder einen Leiter, die oder der in einem landeskirchlichen Anstellungsverhältnis stehen soll. 2 Sie oder er ist hinsichtlich der wesentlichen Geschäftsvorfälle den nach § 5 Absatz 1 für den Eigenbetrieb Verantwortlichen auskunftspflichtig und untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
(
3
)
Näheres zur örtlichen Leitung der Tagungs- und Begegnungsstätte, insbesondere zur Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Arbeitsstellen sowie zur Öffentlichkeitsarbeit regelt der Verwaltungsrat.
#Abschnitt 2:
Verantwortliche für den Eigenbetrieb und deren Aufgaben
##§ 5
Verantwortliche für den Eigenbetrieb
(
1
)
Verantwortlich für die Erledigung der Angelegenheiten des Eigenbetriebs sind
- die Geschäftsführung und
- der Verwaltungsrat.
(
2
)
Die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat sollen arbeitsteilig und in gegenseitiger Verantwortung den Eigenbetrieb nach unternehmerischen Grundsätzen betreiben.
#§ 6
Geschäftsführung
(
1
)
1 Zur Leitung des Eigenbetriebs bestellt das Kollegium des Landeskirchenamts auf Vorschlag des Verwaltungsrats eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. 2 Die Bestellung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
(
2
)
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer soll in einem landeskirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und die für eine unternehmerische Führung eines Eigenbetriebs notwendige Fachkunde besitzen.
(
3
)
1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrats. 2 Für den Fall der Abwesenheit der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers trifft der Verwaltungsrat Vertretungsregelungen. 3 Als Vertretungsfälle gelten insbesondere urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten.
#§ 7
Aufgaben der Geschäftsführung
(
1
)
1 Die Geschäftsführung erledigt die dem Unternehmensgegenstand entsprechenden laufenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs eigenverantwortlich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns. 2 Dabei beachtet sie insbesondere:
- das staatliche Recht und die kirchliche Ordnung,
- den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
- die Interessen der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten.
(
2
)
Zu den laufenden Angelegenheiten gehören insbesondere:
- die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3, wobei die Geschäftsordnung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf,
- die Außenvertretung des Eigenbetriebs,
- die Verwaltung des Vermögens des Eigenbetriebs im Rahmen der kirchlichen Ordnung,
- die Steuerung und Überwachung der Betriebsabläufe,
- die Organisation, Durchführung und Verantwortung des Rechnungswesens,
- die Preisgestaltung für Leistungen des Eigenbetriebs einschließlich der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
- die Bemessung und Regulierung des Wirtschafts- und Verwaltungspersonalbedarfs einschließlich der Vermittlung von Vertretungs- und Aushilfspersonal nach Maßgabe des Stellenplans des Eigenbetriebs und der wirtschaftlichen Erfordernisse,
- die Begründung, Änderung und Beendigung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse,
- regelmäßige Dienstberatungen mit den Leitungen der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
- die Bewirtschaftung des Haushalts- und Stellenplans des Eigenbetriebs,
- die Erstellung der Entwürfe des Haushalts- und Stellenplans sowie der Jahresrechnung des Eigenbetriebs,
- die verwaltungsmäßige Vorbereitung der Sitzungen und Entscheidungen des Verwaltungsrats,
- die regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrats gemäß § 19.
(
3
)
Insbesondere folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:
- einmalige, einen Gegenstandswert von 50.000 Euro übersteigende Rechtsgeschäfte,
- die Begründung wiederkehrender Verpflichtungen, deren Gesamtaufwendungen pro Geschäftsgegenstand und Wirtschaftsjahr voraussichtlich den Betrag von 25.000 Euro übersteigen werden,
- die Anerkennung von einen Gegenstandswert von 2.500 Euro übersteigenden Rechtspflichten,
- im Einzelfall Rechtsgeschäfte mit der eigenen Person, mit Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder Personen, zu denen bis zum dritten Grad Verwandtschaft oder Schwägerschaft besteht, einschließlich der Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- die Gewährung von einen Wert von 1.000 Euro übersteigenden Leistungen ohne Rechtsgrund,
- die Gewährung nicht durch Geschäftsbrauch, Sitte oder Anstand gebotener Schenkungen,
- die Einleitung oder Beendigung gerichtlicher Verfahren.
(
4
)
Von den Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere ausgenommen:
- Entscheidungen in Angelegenheiten der öffentlich-rechtlich Bediensteten,
- Rechtsgeschäfte, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zum Gegenstand haben,
- das Eingehen von Darlehens-, Wechsel- oder Garantieverpflichtungen und von Bürgschaften,
- Maßnahmen, die den Zweck des kirchlichen Eigenbetriebs verändern.
(
5
)
Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Funktion an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. In Angelegenheiten, die sich auf die Lage des Eigenbetriebs oder der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten erheblich auswirken können, unterrichtet sie unverzüglich den Verwaltungsrat.
(
6
)
1 Im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung Vereinbarungen mit dem Landeskirchenamt zur Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle abschließen. 2 Dies sind insbesondere Personalangelegenheiten, die Gehaltsabrechnung einschließlich der Zahlbarmachung von Entgelten sowie die Abführung von Abgaben und Beiträgen, Rechts- und Versicherungsangelegenheiten, Baumaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen der Arbeits- und Betriebssicherheit, Organisations- und Datenverarbeitungsleistungen.
(
7
)
Näheres zur Geschäftsführung, insbesondere zu deren Arbeitsweise, den Befugnissen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers einschließlich der Zeichnungsberechtigungen und zu den Anforderungen an eine laufende Berichterstattung zur Geschäftsentwicklung legt der Verwaltungsrat durch eine Geschäftsordnung fest.
#§ 8
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Zur Beratung und Beaufsichtigung der Geschäftsführung setzt das Kollegium des Landeskirchenamts einen Verwaltungsrat ein, dem folgende stimmberechtigte Mitglieder gleichberechtigt angehören:
- die Leiterin oder der Leiter des Dezernats Finanzen des Landeskirchenamtes oder eine von ihr bzw. ihm benannte Referatsleitung des Dezernates Finanzen,
- eine von der Leiterin oder dem Leiter des für Fragen von Gemeinde und Bildung zuständigen Dezernates oder eine von ihr bzw. ihm benannte Referatsleitung des für Fragen von Gemeinde und Bildung zuständigen Dezernates,
- eine Person, die die für eine unternehmerische Führung eines Eigenbetriebs notwendige Fachkunde besitzt,
- je eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Tagungs- und Begegnungsstätte.
2 Die Mitglieder gemäß Satz 1 Nummer 3 und 4 beruft das Kollegium für die Dauer von vier Jahren. 3 Erneute Berufung ist möglich. 4 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie Leiterinnen und Leiter der in den Eigenbetrieb eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten können nicht nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Verwaltungsrat mitwirken.
(
2
)
1 Zur laufenden Beratung des Verwaltungsrats kann das Kollegium des Landeskirchenamts neben einer rechtskundigen Person weitere sachkundige Personen bestellen. 2 § 7 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
(
3
)
Zur Leitung des Verwaltungsrats bestimmt das Kollegium des Landeskirchenamts aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Absatz 1 Satz 1 für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung.
#§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat erledigt die ihm im Rahmen dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben im Auftrag des Kollegiums des Landeskirchenamts. 2 Darüber hinaus ist er für alle diejenigen Aufgaben zuständig, für die weder das staatliche Recht noch die kirchliche Ordnung eine andere Kompetenz vorsehen.
(
2
)
Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören insbesondere:
- die Festlegung der Grundsätze für die Tätigkeit des Eigenbetriebs und für die Wirtschaftsführung der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
- die grundsätzliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und Arbeitsstellen gemäß § 3 Absatz 2,
- die Entgegennahme der Berichte der Geschäftsführung,
- die Beratung der Geschäftsführung in wesentlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs,
- die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Leiterinnen und Leiter der Tagungs- und Begegnungsstätten,
- die Erstellung von Dienstanweisungen für die Leiterinnen und Leiter der Tagungs- und Begegnungsstätten nach Maßgabe der jeweiligen Satzung oder Ordnung und, sofern vorhanden, im Benehmen mit einem Kuratorium,
- die Mitwirkung bei der Bestellung und Abbestellung der Leitungen der Tagungs- und Begegnungsstätten nach Maßgabe der jeweiligen Satzung oder Ordnung und, sofern vorhanden, im Benehmen mit einem Kuratorium,
- die Beschlussfassung zu den Entwürfen des Haushalts- und Stellenplans und der Jahresrechnung einschließlich deren Weiterleitung an das Landeskirchenamt,
- die Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Lagebericht sowie zur Verwendung etwaiger Überschüsse,
- die Entlastung der Geschäftsführung,
- die unverzügliche Unterrichtung des Kollegiums des Landeskirchenamts in Angelegenheiten, die sich auf die Lage des Eigenbetriebs oder der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten erheblich auswirken können,
- der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß § 7 Absatz 7.
(
3
)
Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung Auskunft über den Gang der Geschäfte sowie über die Lage des Eigenbetriebs und des Wirtschaftsbetriebs der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten verlangen.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats klären ihre jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen eigenverantwortlich untereinander ab. 2 Das Kollegium des Landeskirchenamts erlässt eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Verwaltungsrats.
#Abschnitt 3:
Vermögen des Eigenbetriebs und dessen Verwaltung
##§ 10
Vermögen
1 Der Eigenbetrieb wird finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland nach kaufmännischen Grundsätzen bei Beachtung kirchlicher finanz- und haushaltsrechtlicher Regelungen verwaltet und nachgewiesen. 2 Das Sondervermögen ist möglichst zu erhalten.
#§ 11
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(
1
)
1 Für die dauernde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. 2 Notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sind rechtzeitig zu veranlassen.
(
2
)
Für seine wirtschaftliche Fortentwicklung und, soweit Abschreibungen für Erneuerungen nicht ausreichen, sollen aus den Jahresgewinnen Rücklagen gebildet werden.
(
3
)
1 Die Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes unterliegt der Rechnungsprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. 2 Die Wahl trifft der Verwaltungsrat für jedes Wirtschaftsjahr.
#§ 12
Vergütung von Lieferungen und Leistungen
1 Lieferungen und Leistungen des Eigenbetriebs sind insbesondere auch von kirchlichen Körperschaften, deren Einrichtungen und Arbeitsstellen grundsätzlich angemessen zu vergüten. 2 Soweit die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebs dies zulässt, kann für kirchliche Nutzungen ein angemessener Preisnachlass gewährt werden.
#§ 13
Gewinne und Verluste
1 Jahresverluste des Eigenbetriebs sind mit Gewinnvorträgen aus Vorjahren zu verrechnen. 2 Nicht vollständig ausgeglichene Jahresverluste werden auf neue Rechnung vorgetragen, sofern für die Folgejahre mit Gewinnen zu rechnen ist. 3 Anderenfalls sind Jahresverluste durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen. 4 Gewinne dienen vollständig der Verminderung von Verlusten.
#§ 14
Kassenwirtschaft
(
1
)
Für den Eigenbetrieb ist eine eigene Kasse einzurichten.
(
2
)
1 Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel werden vom Landeskirchenamt angelegt und bewirtschaftet. 2 Es ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf unverzüglich wieder zugeführt werden können.
#§ 15
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
#Abschnitt 4:
Rechnungswesen des Eigenbetriebs
##§ 16
Bestandteile des Rechnungswesens
Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst:
- einen Wirtschaftsplan, in dessen Anhang die jeweiligen Abschreibungen des zu bewertenden Vermögens aufgeführt sind,
- eine Buchführung mit einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle, auf deren Grundlage eine Kostenrechnung erstellt werden kann,
- Zwischenberichte,
- einen Jahresabschluss sowie
- einen Lagebericht.
§ 17
Wirtschaftsplan
(
1
)
Dem bis zum 1. Juli des Vorjahres aufzustellenden Wirtschaftsplan sind beizufügen:
- ein Investitionsplan,
- eine Übersicht über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben,
- der Stellenplan des Eigenbetriebs,
- die Wirtschaftspläne jeder eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätte.
(
2
)
Veranschlagte Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.
(
3
)
Die Ansätze des Wirtschaftsplans müssen mit den aus dem landeskirchlichen Haushalt stammenden Deckungsmitteln übereinstimmen.
(
4
)
Der Investitionsplan gemäß Absatz 1 Nummer 1 ist der jährlichen Entwicklung anzupassen und fortzuschreiben.
#§ 18
Buchführung und Kostenrechnung
(
1
)
1 Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2 Die Buchführung muss die Aufstellung von Jahresabschlüssen ermöglichen, die den Anforderungen des § 20 entsprechen. 3 Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. 4 Soweit dies erforderlich ist und die kirchliche Ordnung dem nicht entgegensteht, sind die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung anzuwenden.
(
2
)
1 Für jede eingegliederte Tagungs- und Begegnungsstätte ist eine Kostenrechnung aufzustellen. 2 Die für die Kostenrechnung erforderlichen Unterlagen führt der Eigenbetrieb.
#§ 19
Zwischenberichte
Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat vierteljährlich über die Entwicklung der Ertrags- und der Vermögenslage des Eigenbetriebs unter besonderer Berücksichtigung der einzelnen eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten schriftlich zu unterrichten.
#§ 20
Jahresabschluss
(
1
)
Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres wird ein Jahresabschluss aufgestellt, der aus der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anlagennachweis besteht.
(
2
)
1 In der Gewinn- und Verlustrechnung muss der Ertrag des Eigenbetriebs in jedem Wirtschaftsjahr ausgewiesen sein. 2 Soweit keine gesonderte Verrechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt, sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die beteiligten Tagungs- und Begegnungsstätten aufzuteilen.
(
3
)
Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in einem Anlagennachweis zu erfassen.
(
4
)
Zur Verdeutlichung der Wirtschaftslage des Eigenbetriebs wird dem Jahresabschluss eine Bilanz beigefügt.
#§ 21
Lagebericht
1 Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht zu erstellen. 2 Der Lagebericht gibt Auskunft über:
- Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der Wirtschaftsbetriebe der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten,
- Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
- den Stand der Bauvorhaben,
- die Entwicklung der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
- die Entwicklung der Umsatzerlöse des Berichtsjahrs im Vergleich zum Vorjahr,
- den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der nach Kostenarten gegliederten Personalkosten für das Wirtschaftsjahr,
- die Entwicklung und den Stand der Finanzanlagen und
- die Risiken der künftigen Entwicklung des Eigenbetriebs.
§ 22
Aufstellung und Behandlung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
(
1
)
1 Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den Verwaltungsrat dem Kollegium des Landeskirchenamts vorzulegen. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer sowie von den Leiterinnen und Leitern der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(
2
)
1 Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. 2 Diese Prüfung erstreckt sich auf dessen Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts.
#Abschnitt 5:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 23
Übergangsregelung
(
1
)
1 Vorübergehend kann die Geschäftsführung des Eigenbetriebs bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 aus mehreren Personen gebildet werden. 2 Die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung darf die Anzahl der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten nicht übersteigen.
(
2
)
1 Bei Bildung der Geschäftsführung gemäß Absatz 1 beruft das Kollegium des Landeskirchenamts eine Sprecherin oder einen Sprecher des Gremiums und legt die Zuständigkeiten
- für die organisatorischen Aufgaben der Geschäftsführung,
- für das Marketing und die Qualitätskontrolle,
- für die Vermögensverwaltung und das Rechnungswesen,
- für die investiven Angelegenheiten sowie
- für die Personalangelegenheiten fest.
2 Die spätere Nichtbesetzung einer Funktion gemäß Satz 1 gilt als Vertretungsfall entsprechend § 6 Absatz 3 Satz 3.
(
3
)
1 Leiterinnen und Leiter eingegliederter Tagungs- und Begegnungsstätten können einer gemäß Absatz 1 gebildeten Geschäftsführung angehören. 2 Bei ihrer Geschäftsführerbestellung ist zugleich über die Fortsetzung der Bestellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 zu entscheiden. 3 Wirken alle Leitungen der eingegliederten Tagungs- und Begegnungsstätten in der Geschäftsführung mit, entfällt die Verpflichtung gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 9. Im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 unterzeichnen Leiterinnen und Leiter der Tagungs- und Begegnungsstätten zugleich als Mitglied der Geschäftsführung.
(
4
)
1 Das Landeskirchenamt wertet die Arbeit einer aus mehreren Personen bestehenden Geschäftsführung regelmäßig aus. 2 Entscheidungen gemäß Absatz 1 bis Absatz 3 können jederzeit widerrufen werden. 3 Im Übrigen sind die Regelungen dieser Ordnung zur Geschäftsführung des Eigenbetriebs entsprechend anzuwenden.
#§ 24
Überprüfung, Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung ist spätestens zum 31. Dezember 2022 zu überprüfen.
(
2
)
Sie tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.