.Kirchengesetz zur Regelung der Mitarbeit der
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 9
Kirchengesetz zur Regelung der Mitarbeit der
privatrechtlich beschäftigten Gemeindepädagoginnen und
Gemeindepädagogen im Verkündigungsdienst der
Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Gemeindepädagogenmitarbeitsgesetz – GpMG)
Vom 19. November 2022 (ABl. S. 247).
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat auf Grund von Artikel 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####Präambel
1 In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland wird der Verkündigungsdienst wahrgenommen im Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in den Diensten der Seelsorge, der Kirchenmusik, der Bildungsarbeit und der Diakonie sowie in weiteren Diensten für den Gottesdienst und die Versammlungen der Gemeinde. 2 In der Gemeinschaft der Dienste hat der gemeindepädagogische Dienst ein schwerpunktmäßig auf die Bildungsarbeit ausgerichtetes eigenes Profil entwickelt, das Mitarbeitende mit unterschiedlichen Berufsabschlüssen in verschiedenen Aufgabenfeldern umsetzen.
#§ 1
Anwendungsbereich
(
1
)
Dieses Kirchengesetz regelt die Mitarbeit der nach den Vorgaben des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts beschäftigten oder noch zu beschäftigenden Mitarbeitenden des gemeindepädagogischen Dienstes in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
2
)
Es gilt nicht für Mitarbeitende, die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Pfarrerin, Pfarrer, ordinierte Gemeindepädagogin oder ordinierter Gemeindepädagoge stehen.
#§ 2
Aufgabenfelder der gemeindepädagogischen Dienstes
(
1
)
Innerhalb des Verkündigungsdienstes trägt der gemeindepädagogische Dienst insbesondere für folgende Aufgabenfelder Mitverantwortung:
- die kirchliche Bildungsarbeit mit getauften und nicht getauften Menschen aller Altersgruppen und in unterschiedlichen Lebenssituationen,
- die Verkündigungsarbeit in gemeindlichen und diakonischen Arbeitsbereichen sowie im örtlichen Gemeinwesen,
- die Gewinnung, Zurüstung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeitender und
- die bedarfsgerechte Erteilung des Lehrfachs Evangelische Religionslehre an öffentlichen und privaten Schulen.
(
2
)
Gemeindepädagogisches Arbeiten ist in der Regel auf das lebenslange Lernen ausgerichtet.
#§ 3
Anstellungsvoraussetzungen
(
1
)
1 Nach § 1 Absatz 1 kann als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge haupt- oder nebenberuflich beschäftigt werden, wer
- einen von der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einen von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland anerkannten fachbezogenen Ausbildungs- oder Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat,
- für eine Mitarbeit im gemeindepädagogischen Dienst persönlich geeignet ist und
- die weiteren Anforderungen an die in privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen beschäftigten Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland erfüllt.
2 Im Rahmen des Anstellungsverfahrens ist das Votum der für den gemeindepädagogischen Dienst der Anstellungskörperschaft zuständigen Fachaufsicht einzuholen und angemessen zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Sind außer Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 alle Anstellungsvoraussetzungen erfüllt, kann ausnahmsweise eine in der Regel befristete Beschäftigung erfolgen, wenn die Anstellungskörperschaft eine berufsqualifizierende Aus- oder Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers sicherstellt, die mit der Zuerkennung eines einem fachbezogenen Ausbildungs- oder Studienabschluss gleichwertigen Befähigungsnachweises abschließt. 2 Art und Umfang der Qualifizierungsmaßnahme sowie deren Absicherung legt das Landeskirchenamt für den Einzelfall fest. 3 Hierfür kann es die Anstellungskörperschaft beauflagen, zur Sicherung des Aus- oder Weiterbildungsziels bestimmte Regelungen einzuhalten oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
#§ 4
Einführung in den gemeindepädagogischen Dienst
(
1
)
1 Nach § 3 beschäftigte Mitarbeitende werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt und zur Wahrung der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren kirchlichen Ordnung, insbesondere auch des Seelsorgegeheimnisses, verpflichtet. 2 Die Einführung erfolgt in der vorgesehenen agendarischen Form.
(
2
)
Die Einführung ist in der Personalakte der oder des Beschäftigten schriftlich zu vermerken.
#§ 5
Besondere Regelungen zum Beschäftigungsverhältnis
(
1
)
1 Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in Anstellungsträgerschaft landeskirchlicher Untergliederungen unterstehen der Fachaufsicht der oder des für die Anstellungskörperschaft zuständigen Kreisreferentin oder Kreisreferenten. 2 Für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen in landeskirchlicher Anstellungsträgerschaft bestimmt das Landeskirchenamt die fachaufsichtsführende landeskirchliche Stelle.
(
2
)
1 Die Dienstanweisung der Gemeindepädagogin oder des Gemeindepädagogen soll auf die für die Aufgabenfelder des Zuständigkeitsbereichs maßgeblichen Konzeptionen ausgerichtet sein. 2 § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (Seelsorgegeheimnisgesetz – SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 352; ABl. 2010 S. 306) bleibt in der jeweils geltenden Fassung hiervon unberührt.
(
3
)
1 Den Beschäftigten des gemeindepädagogischen Dienstes ist die regelmäßige Teilnahme an beruflichen Fortbildungen zu ermöglichen. 2 Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger werden zu Beginn ihrer Mitarbeit besonders begleitet. 3 Die Teilnahme an Fortbildungen zum Einstieg in den Beruf ist verpflichtend.
(
4
)
1 Der Anstellungsträger ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des gemeindepädagogischen Dienstes ordnungsgemäß erfüllt werden können. 2 Er hat die für die gemeindepädagogische Arbeit erforderlichen Mittel, insbesondere geeignete Räumlichkeiten und mit Arbeits- und digitalen Kommunikationsmitteln angemessen ausgestattete Arbeitsplätze bereitzustellen. 3 Die entsprechenden Finanzierungsmittel sind im Haushaltsplan der Anstellungskörperschaft auszuweisen.
#§ 6
Verkündigungsauftrag
(
1
)
1 Kirchenkreise können persönlich und fachlich geeignete Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 5 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), entsprechend der jeweils geltenden Fassung beauftragen, innerhalb des arbeitsvertraglich geregelten Zuständigkeitsbereichs Verkündigungsdienste wahrzunehmen und Gottesdienste zu leiten. 2 Die Leitung von Gottesdiensten kann die Feier der Sakramente einschließen. 3 Beauftragt werden kann, wer Mitglied der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist und zur Übernahme dieses Dienstes persönlich bereit ist.
(
2
)
Zeitgleich mit ihrer Beauftragung gemäß Absatz 1 gelten Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auch als durch das Landeskirchenamt mit dem ehrenamtlichen Dienst der Wortverkündigung beauftragt.
(
3
)
1 Die Ausübung der Beauftragung nach Absatz 1 und 2 untersteht der Dienst-, Fach- und Lehraufsicht der Superintendentin oder des Superintendenten. 2 Der Anstellungsträger sorgt für eine angemessene fachlich-theologische Begleitung der oder des Beauftragten.
(
4
)
1 Die Beauftragung kann jederzeit durch den Kreiskirchenrat zurückgenommen werden. 2 Sie ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind oder die oder der Beauftragte eine Entbindung von der Beauftragung wünscht. 3 Sie endet spätestens mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im gemeindepädagogischen Dienst des Kirchenkreises.
(
5
)
Im Übrigen sind die §§ 7 und 8 des Kirchengesetzes über den ehrenamtlichen Verkündigungsdienst der Lektoren und Prädikanten (Prädikanten- und Lektorengesetz – PräLG) vom 21. November 2009 (ABl. S. 298), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 2021 (ABl. S. 258), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
#§ 7
Unterstützung durch die Landeskirche
Die Landeskirche unterstützt die Anstellungsträger und die Beschäftigten des gemeindepädagogischen Dienstes
- durch die Gewährleistung einer gemeinsamen allgemeinen Fachaufsicht,
- als Ansprechpartnerin für alle berufsständischen Vertretungen der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst,
- durch die Mitverantwortung für die Personalentwicklung der Beschäftigten,
- durch die Weiterentwicklung der beruflichen Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten für Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen,
- durch die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten sowie
- durch die Vernetzung der gemeindepädagogischen Arbeit in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und darüber hinaus innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland.
§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten außer Kraft:
- die Verordnung über die gemeindepädagogische Ergänzungsausbildung vom 20. März 2001 (ABl. ELKTh S. 156),
- die Ordnung über die Ausbildung für den Verkündigungsdienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 6. Januar 1998 (ABl. ELKTh S. 23) und
- die Ordnung über die Ausbildung von Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen auf Fachschulebene vom 3. November 1999 (ABl. EKKPS 2000 S. 27).