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Geltungszeitraum von: 01.11.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Ausführungsverordnung zum Kirchengesetz über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
(Ausführungsverordnung zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz – AVHKRG)

Vom 19. Oktober 2012

(ABl. 2013 S. 34)

Inhaltsübersicht

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) und § 84 des Kirchengesetzes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz – HKRG) vom 19. November 2011 (ABl. S. 296) die folgende Ausführungsverordnung zum Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz erlassen:
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Abschnitt I:
Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

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§ 1
(Zu § 1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 2
(Zu § 2 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 3
(Zu § 3 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Das Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren Haushaltsmittel für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen binden, setzt eine förmliche Ermächtigung (Verpflichtungsermächtigung) durch Haushaltsbeschluss oder im Haushaltsgesetz voraus. Hierbei sind die in Frage kommenden Haushaltsstellen und der Betrag, bis zu dem Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, anzugeben. Erstreckt sich die Ermächtigung über mehrere Jahre, so ist ferner anzugeben, welche Teilbeiträge in den einzelnen Jahren haushaltswirksam werden dürfen. Verpflichtungsermächtigungen sollen auf höchstens drei Jahre begrenzt werden; sie sind nicht übertragbar.
( 2 ) und ( 3 ) (unbesetzt)
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§ 4
(Zu § 4 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Bei der Feststellung, ob Maßnahmen erhebliche finanzielle Bedeutung haben, sind zu berücksichtigen:
  1. der Umfang der Maßnahme im Verhältnis zum Gesamthaushalt,
  2. der Umfang der Maßnahme im Verhältnis zum Bereich des Haushalts, in dem die Maßnahme zu veranschlagen ist,
  3. die Sicherheit der zu erwartenden Haushaltsmittel,
  4. die Belastung künftiger Haushaltsmittel.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) dient der Unterstützung der ergebnisorientierten Verwaltungssteuerung und der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung. Den Umfang der KLR bestimmt die kirchliche Körperschaft nach ihren Bedürfnissen. Geeignet sind insbesondere Bereiche,
  1. die Leistungen an Dritte innerhalb und außerhalb der Verwaltung gegen Gebühr oder Entgelt abgeben;
  2. deren Leistungen mit denen anderer Anbieter verglichen werden können;
  3. die überwiegend abgeschlossene Vorhaben mit klar definiertem Anfang und Ende (Projekte) durchführen;
  4. die einen hohen Anteil an gestaltbaren Kosten aufweisen.
( 4 ) (unbesetzt)
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§ 5
(Zu § 5 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 6
(Zu § 6 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1 Satz 1:
Der mehrjährige Finanzplan wird grundsätzlich für fünf Jahre aufgestellt, ausgehend vom laufenden Haushaltsjahr.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Finanzplanung soll die voraussichtliche Haushaltsentwicklung aufzeigen und drohende Ungleichgewichte frühzeitig offenlegen.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 7
(Zu § 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

  1. bis 2 (unbesetzt)
  2. Zu Nummer 3:
    Sachverständige Stelle ist insbesondere das Rechnungsprüfungsamt oder der jeweils bestellte Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
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Abschnitt II:
Aufstellung des Haushalts

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§ 8
(Zu § 8 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 9
(Zu § 9 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 10
(Zu § 10 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Zu Satz 1 Nummer 2:
  1. Stellen, die künftig ganz oder teilweise wegfallen, sind im Stellenplan mit dem “kw“-Vermerk zu kennzeichnen. Stellen, die künftig umzuwandeln sind, sind im Stellenplan mit einem “ku“-Vermerk und der Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, in die sie umgewandelt werden sollen, zu kennzeichnen.
  2. Vorübergehend und geringfügig Beschäftigte im Sinne des geltenden Arbeits- und Sozialrechtes sind im Stellenplan nicht aufzunehmen. Gleiches gilt für Stellen im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung und für befristete Beschäftigte, deren Beschäftigungsdauer das Haushaltsjahr nicht überschreitet. Eine befristete Beschäftigung die über das Haushaltsjahr hinaus andauert, ist nur nach Maßgabe des Stellenplanes zulässig.
Zu Satz 2:
Weitere Anlagen sind, die Übersicht über Wirtschafts- und Sonderhaushaltspläne. Darüber hinausgehende Anlagen werden durch das Landeskirchenamt festgelegt.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zu Nummer 1:
Eine Zuführung von Vermögen zum Verwaltungshaushalt ist nur zulässig, wenn:
  1. alle Möglichkeiten für einen anderweitigen Ausgleich des Verwaltungshaushaltes ausgeschöpft sind und
  2. der Bedarf an Deckungsmitteln im Vermögenshaushalt für die Fortführung begonnener und sonstiger unabweisbarer Maßnahmen gesichert ist.
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§ 11
(Zu § 11 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 12
(Zu § 12 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Beträge für dienstliche Zwecke sind Ausgaben für repräsentative Aufgaben, die nicht privater Natur sind.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Verstärkungsmittel (Deckungsreserven) können getrennt veranschlagt werden (insbesondere für Personalausgaben, Investitionsmaßnahmen und übrige Haushaltsmittel).
( 3 ) und ( 4 ) (unbesetzt)
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§ 13
(Zu § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 14
(Zu § 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 15
(Zu § 15 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Die Bildung eines Haushaltsrestes ist unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nur möglich, wenn sich hierdurch kein Haushaltsfehlbetrag ergibt. § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz bleibt unberührt.
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§ 16
(Zu § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Soweit Zielvorgaben oder Zielvereinbarungen (Kontraktmanagement) zwischen den Organen und den betriebswirtschaftlichen Einheiten (outputorientierte Budgetierung) noch nicht formuliert sind, kann die Budgetierung nach den verfügbaren Mitteln ausgerichtet werden (inputorientierte Budgetierung). Die Budgetierung kann der Planung nach Organisationseinheiten und/oder kirchlichen Handlungsfeldern entsprechen. Sie kann sich auf Teile des Haushaltes beschränken.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Controlling und Berichtswesen sind Bestandteile der Budgetierung. Das Leitungsorgan soll hierfür Art und Umfang bestimmen.
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§ 17
(Zu § 17 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 18
(Zu § 18 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Darlehen dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Darlehen sollen mit einer Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufgenommen werden.
( 2 ) bis ( 7 ) (unbesetzt)
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§ 19
(Zu § 19 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 20
(Zu § 20 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 21
(Zu § 21 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Bei Baumaßnahmen und sonstigen Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die Haushaltsmittel (einschließlich Fremdfinanzierung und Kreditaufnahme) für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Haushaltsmittel sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Wird eine Nebenrechnung geführt, ist das dem Haushaltsjahr zuzuordnende Bau- oder Investitionsvolumen im Haushalt als Summe sämtlicher für die Finanzierung einzusetzender Haushaltsmittel und in dieser Höhe als Zuführung zur Nebenrechnung zu veranschlagen. Die Nebenrechnung wird in einem gesonderten Sachbuchteil geführt, der kein Sonderhaushalt ist.
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§ 22
(Zu § 22 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 23
(Zu § 23 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Soll ein Überschuss zur Minderung der Ansprüche an die künftige Haushaltswirtschaft oder der Schulden verwendet werden, so kann diese Verwendung auch schon vor dem Abschluss des laufenden Jahres erfolgen. Das Gleiche gilt für die Zuführung eines Überschusses des Verwaltungshaushaltes in den Vermögenshaushalt.
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§ 24
(Zu § 24 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
  1. Der Haushalt ist durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsbeschluss festzustellen.
  2. Die Offenlegung des Haushaltes kann durch öffentliche Auslegung erfolgen. Die öffentliche Auslegung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Während der vorläufigen Haushaltsführung können sonstige Darlehen nur im Rahmen der Ermächtigung des § 18 Absatz 5 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz aufgenommen werden.
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§ 25
(Zu § 25 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 26
(Zu § 26 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Im Haushalt sind nur die Zuweisungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
( 2 ) (unbesetzt)
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Abschnitt III:
Ausführung des Haushalts

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§ 27
(Zu § 27 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Sobald für eine Einzahlung beziehungsweise Auszahlung der Rechtsgrund, die zahlungspflichtige beziehungsweise empfangsberechtigte Person, der Betrag und die Fälligkeit feststehen, hat die berechtigte Stelle eine Anordnung zu erteilen.
( 2 ) bis ( 5 ) (unbesetzt)
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§ 28
(Zu § 28 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz müssen erfüllt sein.
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§ 29
(Zu § 29 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) bis ( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Haushaltsvorgriffe erfordern, dass im folgenden Jahr bei der gleichen Haushaltsstelle Haushaltsmittel mindestens in dieser Höhe bereitgestellt werden.
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§ 30
(Zu § 30 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Angemessene und geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Haushaltssperren und der Nachtragshaushalt.
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§ 31
(Zu § 31 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 32
(Zu § 32 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 33
(Zu § 33 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Sofern durch öffentliche Fördermittelgeber oder andere die Baumaßnahme allein oder mitfinanzierende Dritte eine öffentliche Ausschreibung verpflichtend vorgesehen ist, sind die vorgeschriebenen Vergabebedingungen zu beachten. In allen anderen Fällen soll das Angebot von mindestens drei Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung der Leistung der ausgeschriebenen Art befassen, eingeholt werden.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 34
(Zu § 34 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 35
(Zu § 35 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Stundung, Niederschlagung und Erlass sind der kassenführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt. Mit der Stundung ist zugleich zu entscheiden, ob Stundungszinsen erhoben werden. Die Stundung soll unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ausgesprochen werden.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 36
(Zu § 36 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 37
(Zu § 37 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 38
(Zu § 38 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Bei Anordnungen und Feststellungsvermerken ist das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Wer entgegen den Vorschriften eine Zahlung anordnet oder eine Maßnahme getroffen oder unterlassen hat, durch die ein Schaden entstanden ist, ist im Rahmen des geltenden Rechtes ersatzpflichtig.
( 2 ) Zu Absatz 2 Satz 1:
Auf einer verkürzten Kassenanordnung (zum Beispiel Stempel) kann auf die Angaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz verzichtet werden, wenn sie aus dem Beleg zweifelsfrei zu erkennen sind.
  1. Zu Nummer 2:
    Der Betrag soll durch vorangestelltes Zeichen gesichert oder in Buchstaben wiederholt werden.
  2. Zu Nummer 8:
    Feststellungsvermerke beziehen sich auf:
    1. die sachliche Richtigkeit,
    2. die rechnerische Richtigkeit,
    3. gegebenenfalls die fachtechnische Richtigkeit.
    Mit der Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit, wird bestätigt:
    • die Richtigkeit der im Rechnungsbeleg enthaltenen tatsächlichen Angaben,
    • dass die Einnahme oder Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen im Einklang steht und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
    • dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.
    Mit der Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit wird bestätigt, dass der zu buchende Betrag sowie alle auf der Berechnung beruhenden Angaben in der förmlichen Anordnung, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen richtig sind. Dieser Feststellungsvermerk schließt auch die Richtigkeit der den Berechnungen zugrundeliegenden Ansätze nach den Berechnungsunterlagen (zum Beispiel Bestimmungen, Verträge, Tarife) ein. Ist die Kassenführung dem Kreiskirchenamt übertragen, obliegt die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit dem Kreiskirchenamt.
    Die Bescheinigung der fachtechnischen Richtigkeit erstreckt sich auf die fachtechnische Seite der sachlichen Feststellungen, wenn für die sachliche Feststellung besondere Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem oder ärztlichem Gebiet) erforderlich sind.
    Das Leitungsorgan bestimmt, wer zur Erteilung von Feststellungsvermerken befugt ist.
  3. Zu Nummer 10:
    Mit der Unterschrift wird die Gesamtverantwortung für die Anordnung übernommen. Mit ihr kann gleichzeitig die Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit erteilt werden, ohne dass es einer gesonderten Unterschrift bedarf. Das Leitungsorgan bestimmt, wer zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Hiervon sind Kasse und Rechnungsprüfung zu unterrichten.
Zu Absatz 2 Satz 2:
Zuständige Stelle ist das Leitungsorgan.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Der Grad der Verwandtschaft und Verschwägerung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
( 4 ) (unbesetzt)
( 5 ) Zu Absatz 5:
Durch das Leitungsorgan können allgemeine Anordnungen durch Verwaltungsvorschriften oder Dienstanweisungen zugelassen werden. Bei allgemeinen Anordnungen kann je nach Art der Leistung auf den Namen und die Angabe des Betrages verzichtet werden. Zulässig sind allgemeine Anordnungen für:
  1. Einnahmen, die dem Grunde nach häufig anfallen, ohne dass die zahlungspflichtige Person oder der Betrag schon feststehen (zum Beispiel Zinserträge aus Geldanlagen, Mahngebühren, Verzugszinsen, vertragsgemäße Einnahmen aus Pacht- und Mietverhältnissen, Gemeindebeitrag, Kindertagesstättenbeiträge, Schulgeld, Friedhofs- und Erhaltungsgebühren),
  2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, für die der Zahlungsgrund und die empfangsberechtigte Person, nicht jedoch der Betrag feststehen (zum Beispiel Fernsprech-, Gas-, Wasser- und Stromentgelte),
  3. geringfügige Ausgaben, bei denen sofortige Barzahlung üblich ist (zum Beispiel Gebühren von Nachnahmesendungen, Portonachgebühren, soweit keine Portokasse vorhanden ist),
  4. die Buchungen von inneren Verrechnungen, planmäßige Abschreibungen einschließlich der Auflösung von Sonderposten und sonstige regelmäßig wiederkehrende nicht zahlungswirksame Bilanzveränderungen.
Die sachliche und nach Möglichkeit rechnerische Richtigkeit ist jeweils mit der allgemeinen Anordnung zu bescheinigen.
( 6 ) (unbesetzt)
( 7 ) Zuständige Stelle ist das Leitungsorgan.
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Abschnitt IV:
Kassen- und Rechnungswesen

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§ 39
(Zu § 39 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Die Errichtung von Sonderkassen im Bereich der Kirchengemeinden bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Zuständige Stelle und Aufsichtsbehörde im Sinne des Abschnittes 4 (§§ 39 bis 58 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz) ist das Landeskirchenamt.
( 4 ) bis ( 6 ) (unbesetzt)
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§ 40
(Zu § 40 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 41
(Zu § 41 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zuständige Stelle ist die jeweilige Aufsichtsbehörde.
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§ 42
(Zu § 42 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) bis ( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zuständige Stelle ist das Leitungsorgan.
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§ 43
(Zu § 43 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Die Anzahl der zulässigen Bankkonten für den laufenden Zahlungsverkehr beträgt zwei. Ist die Kassenführung der Kirchengemeinde dem Kreiskirchenamt übertragen, erfolgt der Zahlungsverkehr über gemeinschaftliche Bankkonten des Kreiskirchenamtes (Kassengemeinschaft).
( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zuständige Stelle ist das Leitungsorgan.
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§ 44
(Zu § 44 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 45
(Zu § 45 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 46
(Zu § 46 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) bis ( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zuständige Stelle ist das Landeskirchenamt. Zu den Auszahlungen gehören insbesondere die Kollekten, die Mittel der Haus- und Straßensammlung oder ähnliche zweckgebundene Gelder.
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§ 47
(Zu § 47 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Auf der Quittung ist die Art des Zahlungsmittels anzugeben. Es sind entweder fortlaufend nummerierte Durchschreibeblocks oder Einzahlungslisten zu verwenden, auf denen der Einzahler - gegebenenfalls ein weiterer Mitarbeiter – gegenzeichnen muss; bei maschinell erstellten Quittungen kann auf die Gegenzeichnung verzichtet werden. Werden Durchschreibeblocks verwendet, ist die Quittung dreifach auszustellen. Die Erstschrift wird der Kassenanordnung beigefügt. Eine Durchschrift verbleibt im Block. Auf eine Quittung darf nur in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden. In diesem Fall hat die überbringende Person die Übergabe zu bestätigen; diese Bestätigung ist der Anordnung beizufügen. Die Quittung kann anstelle der Beifügung an die Kassenanordnung auch im Kassenbuch vorgenommen werden.
( 2 ) bis ( 4 ) (unbesetzt)
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§ 48
(Zu § 48 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Bei Erlass der Dienstanweisung ist die Musterdienstanweisung zur Kasse der geltenden Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der erweiterten Kameralistik der Evangelischen Kirche in Deutschland unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zugrunde zu legen.
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§ 49
(Zu § 49 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 50
(Zu § 50 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
In der Regel sind zu führen:
  1. das Zeitbuch und hierzu:
    • das Tagesabschlussbuch,
    • das Schecküberwachungsbuch,
    • das Kontogegenbuch,
    • Vorbücher (Hebelisten und ähnliches);
  2. das Sachbuch und hierzu:
    • Vorbücher (Personalkonten, Hebelisten und ähnliches);
  3. das Verwahr- und Vorschussbuch;
  4. der Vermögensnachweis nach § 57 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass
  1. das angewandte Verfahren vom Landeskirchenamt nach vorausgegangener Prüfung freigegeben ist,
  2. die verwendeten Programme dokumentiert sind,
  3. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen für Belege verfügbar bleiben,
  6. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  7. die in Nummer 3 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und gegebenenfalls gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Satzes 1 Nummer 1 bis 7 gewährleistet sein, dass
  1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist visuell ausgegeben werden können.
Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Beschädigung, Wegnahme und unbefugte Veränderungen zu schützen.
( 4 ) bis ( 5 ) (unbesetzt)
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§ 51
(Zu § 51 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zuständige Stelle ist das Landeskirchenamt.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 52
(Zu § 52 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Einzahlungen sind zu buchen:
  1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs in der Kasse,
  2. bei Überweisung auf ein Konto der Kasse an dem Tag, an dem die Kasse von der Gutschrift Kenntnis erhält.
Auszahlungen sind zu buchen:
  1. bei Übergabe von Zahlungsmitteln an die empfangsberechtigte Person am Tag der Übergabe,
  2. bei bargeldlosen Zahlungen spätestens an dem Tag, an dem die Kasse von der Belastung Kenntnis erhält,
  3. bei Abbuchung vom Konto der Kasse aufgrund eines Abbuchungsauftrages oder von Einzugsermächtigungen an dem Tag, an dem die Kasse von der Abbuchung Kenntnis erhält.
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§ 53
(Zu § 53 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zuständige Stelle ist das Leitungsorgan.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 54
(Zu § 54 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 55
(Zu § 55 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 56
(Zu § 56 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Als Anlagen sind dem Jahresabschluss insbesondere beizufügen:
  1. das Sachbuch,
  2. die Belege,
  3. Nachweise über die Bürgschaften,
  4. Nachweise der beim Jahresabschluss bestehenden Haushalts- und Kassenreste sowie der unerledigten Vorschüsse und Verwahrgelder,
  5. Sammelnachweise (soweit solche geführt werden),
  6. ein Vermögensnachweis.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Wird der Haushalt in Form eines Haushaltsbuches geführt, ist die Jahresrechnung nach dessen Struktur und nach dem Buchungsplan zu erstellen.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Ein Posten der Jahresrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Enthält das Sachbuch nicht das Anordnungssoll, so ist der Ist-Abschluss gemäß § 56 Absatz 3 Satz 1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz um die Summe der Haushaltsreste und der Haushaltsvorgriffe zu bereinigen (modifizierter Ist-Abschluss).
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§ 57
(Zu § 57 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Formulare für die Führung des Vermögensnachweises erlässt das Landeskirchenamt.
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§ 58
(Zu § 58 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt V:
Betriebliches Rechnungswesen

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§ 59
(Zu § 59 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zuständige Stelle ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Zu Absatz 2:
§ 59 Absatz 2 Satz 1 kann auch für die rechtlich selbständigen kirchlichen Einrichtungen, Dienste und Werke vorgeschrieben werden.
( 3 ) (unbesetzt)
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§ 60
(Zu § 60 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 61
(Zu § 61 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Neben dem Jahresabschluss sollen ein Lagebericht und eine Auswertung der erreichten Ziele beziehungsweise der inhaltlichen kirchlichen Arbeit erstellt werden.
( 2 ) (unbesetzt)
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Abschnitt VI:
Vermögen

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§ 62
(Zu § 62 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) bis ( 2 ) (unbesetzt)
( 3 ) Zu Absatz 3:
Vermögensgegenstände sollen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Eine Umwandlung von Sachanlagevermögen in Finanzanlagevermögen ist, unbeschadet des § 2 Grundstücksgesetz zulässig, wenn dadurch die nachhaltige Aufgabenerfüllung besser gewährleistet wird.
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§ 63
(Zu § 63 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

1. bis 5. (unbesetzt)
6. Zu Nummer 6:
Die zulässigen Anlageformen sollen in Anlagerichtlinien festgelegt werden. Dabei können für Stiftungen besondere Anforderungen an die Sicherheit und die nachhaltigen Erträge von Vermögensanlagen gestellt werden. Solange Finanzanlagen zur Deckung der Rücklagen und finanzierten Rückstellungen für ihren Zweck nicht benötigt werden, können sie als vorübergehende Kassenkredite in Anspruch genommen werden.
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§ 64
(Zu § 64 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Die Durchführung der Inventur und die Aufstellung des Inventars haben auf der Grundlage einer Verwaltungsanordnung zu erfolgen. Dafür können die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung herangezogen werden.
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§ 65
(Zu § 65 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

1. bis 3. (unbesetzt)
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§ 66
(Zu § 66 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) (unbesetzt)
( 2 ) Zu Absatz 2:
Der geringfügige Differenzbetrag beträgt zehn Prozent des Nominalwertes. Die Bewertung von Kapitalanlagen der Landeskirche erfolgt auf der Grundlage einer durch das Landeskirchenamt zu erlassenden Verwaltungsanordnung. Die Verwaltungsanordnung soll die geltende Anlagerichtlinie berücksichtigen.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Rückstellungen sind nur zu bilden für Finanzanlagen, die nachhaltigen Wertschwankungen unterliegen. Keine Rückstellungen sind zu bilden für Finanzanlagen, die bei Endfälligkeit in voller Höhe zurückgezahlt werden und durch einen Sicherungsfonds geschützt sind. Bei Kassengemeinschaften ist die Rückstellung durch die kassenführende Stelle zu bilden.
( 4 ) Zu Absatz 4:
Dem Anwartschaftsbarwertverfahren ist der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der sich am langfristigen Kapitalmarktzins für festverzinsliche Wertpapiere orientiert. Außerdem sind die absehbare Dynamisierung der Besoldungs- und Versorgungsansprüche sowie die aktuellen biometrischen Rechnungsgrundlagen zu berücksichtigen.
( 5 ) (unbesetzt)
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§ 67
(Zu § 67 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Näheres regelt eine Verwaltungsanordnung.
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§ 68
(Zu § 68 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Vorhersehbare Inanspruchnahmen der Rücklagen bedürfen grundsätzlich der Veranschlagung im Haushalt. Zuführungen zu und Entnahmen aus Rücklagen sind stets über den Haushalt abzuwickeln. Erträge der Rücklagen sind dem Haushalt zuzuführen. Soweit Pflichtrücklagen die Mindesthöhe noch nicht erreicht haben, werden ihnen ihre Zinserträgnisse zugeführt. Eine Übersicht der Zinserträge ist zur Jahresrechnung zu nehmen. Zuführungen zu Rücklagen sind nicht zulässig, wenn sich hierdurch ein Fehlbetrag ergeben würde oder die Zuführung zu Rücklagen, die nach anderen Vorschriften zu bilden sind, gefährdet wäre.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Für die Bemessung der Rücklagenhöhe ist das Haushaltsvolumen ohne innere Verrechnung und ohne vermögenswirksame Zahlung zugrunde zu legen. Ist eine Sicherung der Haushaltswirtschaft aufgrund einer Kassengemeinschaft gewährleistet, kann auf die Bildung einer Betriebsmittelrücklage verzichtet werden. Die Landeskirche bildet keine Betriebsmittelrücklage, da die Ausgleichsrücklage nach dem Finanzgesetz der EKM die Funktion einer Betriebsmittelrücklage übernimmt.
( 3 ) Zu Absatz 3:
Für die Bemessung der Rücklagenhöhe ist das Haushaltsvolumen ohne innere Verrechnung und ohne vermögenswirksame Zahlung zugrunde zu legen.
( 4 ) Zu Absatz 4:
Die Bildung und Inanspruchnahme von Substanzerhaltungsrücklagen haben aufgrund einer Verwaltungsanordnung zu erfolgen. Kirchliche Körperschaften, die keine Anlagenbuchhaltung führen, sollen jährlich folgende Zuführungen zur Substanzerhaltungsrücklage vornehmen:
- Wohn- und Gemeindehäuser 5 Euro je m² Nettonutzfläche
- für Kirchen und andere Gebäude 5 Euro je m² Grundfläche
( 5 ) Zu Absatz 5:
Übernimmt die kirchliche Körperschaft eine Bürgschaft, ist der Bürgschaftssicherungsrücklage unmittelbar mindestens fünf vom Hundert der gewährten Bürgschaft zuzuführen. Die Bürgschaftssicherungsrücklage der Kirchenkreise soll insgesamt mindestens fünf vom Hundert und höchstens zehn vom Hundert aller zugunsten von Kirchengemeinden gewährten Bürgschaften betragen.
( 6 ) Das Leitungsorgan kann die Bildung einer Personalsicherungsrücklage beschließen. Der Personalsicherungsrücklage sollen jährlich zwei vom Hundert der Bruttopersonalkosten der durch die Körperschaft festangestellten Mitarbeiter zugeführt werden.
( 7 ) bis ( 8 ) (unbesetzt)
( 9 ) Zuständige Stelle ist das Landeskirchenamt.
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§ 69
(Zu § 69 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) In der Ist-Buchführung sind Sonderposten wie Rücklagen zu verwalten.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 70
(Zu § 70 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1 und Absatz 2:
Rückstellungen decken Verpflichtungen ab, die zwar dem Grunde, aber noch nicht der Höhe und dem Zeitpunkt der Fälligkeit nach bekannt sind. Dazu gehören insbesondere Rückstellungen für:
  1. Pensions- und Beihilfeverpflichtungen nach den pfarrdienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen,
  2. Verpflichtungen aus dem zwischenkirchlichen Kirchensteuer-Clearingverfahren.
Rückstellungen für Urlaubs- und Arbeitszeitguthaben sind grundsätzlich nur zu bilden, wenn solche Ansprüche über mehr als zwei Jahre aufgebaut werden. Die Refinanzierung der Versorgungsverpflichtungen kann zum Beispiel durch Rückversicherung bei einer Versorgungskasse, einem Pensionsfonds oder einer Versorgungsstiftung erfolgen. Die zu passivierenden Pensionsverpflichtungen sollen über entsprechende Sicherungssysteme ausfinanziert sein.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 71
(Zu § 71 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Zu Absatz 1:
Die Beteiligung an einem privatwirtschaftlichen Unternehmen nach § 71 Absatz 1 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz bezieht sich nicht auf die sichere und ertragbringende Anlage von Finanzmitteln im Sinne des § 63 Nummer 6 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz. Genehmigungsvorbehalte bleiben unberührt.
( 2 ) Zu Absatz 2:
Zu den weitergehenden Prüfungsrechten und Berichtspflichten gehören zum Beispiel das Prüfungsrecht des zuständigen kirchlichen Rechnungsprüfungsamtes, Berichte zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, zur Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, zur Liquidität und Rentabilität sowie verlustbringenden Geschäften und deren Ursachen.
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Abschnitt VII:
Prüfung und Entlastung

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§ 72
(Zu § 72 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 73
(Zu § 73 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) bis ( 3 ) (unbesetzt)
( 4 ) Zuständige Stelle ist das Landeskirchenamt.
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§ 74
(Zu § 74 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 75
(Zu § 75 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Art und Umfang von Organisationsprüfungen beschließt das zuständige Leitungsorgan.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 76
(Zu § 76 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 77
(Zu § 77 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Zuständige Prüfstelle ist der Zuwendungsgeber.
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§ 78
(Zu § 78 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

§ 78 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz gilt auch im Rahmen der Kassenprüfung nach § 73 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz. Wenn durch die Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbände kein unabhängiger Prüfer benannt werden kann, erfolgt die Prüfung durch einen vom Kirchenkreis eingesetzten unabhängigen Prüfer auf Kosten der Kirchengemeinde.
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§ 79
(Zu § 79 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Prüfende Stelle ist das Rechnungsprüfungsamt. Das Rechnungsprüfungsamt kann sich die Ergebnisse der Prüfung der örtlichen Kirchrechnungsprüfer zu eigen machen. Die Entlastung durch die örtlichen Kirchrechnungsprüfer erfolgt vorbehaltlich der überörtlichen Rechnungsprüfung.
( 2 ) (unbesetzt)
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Abschnitt VIII:
Kirchliche Aufsicht

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§ 80
(Zu § 80 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

( 1 ) Ist die Kassenführung dem Kreiskirchenamt übertragen, erfolgt die Haushalts- Kassen- und Rechnungsführung in einer Kassengemeinschaft. Im Übrigen gilt § 43 HKRG.
( 2 ) (unbesetzt)
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§ 81
(Zu § 81 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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Abschnitt IX:
Schlussbestimmungen

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§ 82
(Zu § 82 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

§ 16 Kirchliches Zweckverbandsgesetz gilt entsprechend.
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§ 83
(Zu § 83 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 84
(Zu § 84 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

(unbesetzt)
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§ 85
(Zu § 85 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesengesetz)

Die Ausführungsbestimmungen treten mit Wirkung vom 1. November 2012 in Kraft.