.§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung des Konventes der Inhaberinnen und Inhaber der Kreispfarrstellen für Vertretungsdienste in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Vom 29. November 2022 (ABl. 2023 S. 12).
Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 und 7 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 14. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Zielsetzung
Ziel des Konventes der Inhaberinnen und Inhaber der Kreispfarrstellen für Vertretungsdienste in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ist es, diese besondere Form des Pfarrdienstes zu entwickeln und zu etablieren sowie diesen Dienst in guter Qualität und Ausrichtung auf Dauer zu sichern, indem das gemeinsame Gespräch, das Gebet, die kollegiale Beratung und Begleitung und der geistliche Austausch als Glaubens und Dienstgemeinschaft gefördert wird.
#§ 2
Mitglieder
Mitglieder des Konventes sind alle Inhaberinnen und Inhaber der Kreispfarrstellen für Vertretungsdienste, die mindestens mit einem Dienstauftrag von 50 vom Hundert eines vollen Dienstumfangs mit kirchlichem Auftrag tätig sind.
#§ 3
Organisation und Aufgaben des Konventes
(
1
)
Der Konvent organisiert sich wie folgt:
- Er trifft sich in der Regel einmal jährlich im Rahmen eines Klausurkonventes. Die Teilnahme ist für die Mitglieder Teil ihres Dienstes.
- Jeder Klausurkonvent beinhaltet auch eine Fortbildung.
- Die Verantwortung für die Gestaltung dieser Treffen liegt bei der Konventsleitung (§ 4).
- Die Landeskirche trägt die Veranstaltungskosten (Raummiete, Honorare für Referentinnen und Referenten sowie Tagungsverpflegung). Alle anderen Kosten werden auf der Grundlage der Personalentwicklungsverordnung vom 13. Januar 2021 in der jeweiligen Fassung abgerechnet.
(
2
)
Der Konvent nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Er fördert und entwickelt diese besondere Form des Pfarrdienstes.
- Er vertritt die Interessen der Konventsmitglieder gegenüber Landeskirche, Landeskirchenamt und Kirchenkreisen.
- Er fördert die Begegnung und den fachlichen Austausch zwischen den Konventsmitgliedern und bietet Raum für die Analyse von Problemen und die Suche nach Lösungen.
- Er organisiert interne Fortbildungen, bei denen aufgaben- und berufsspezifische Fragestellungen der Vertretungsdienste im Mittelpunkt stehen.
- Er setzt bei Bedarf ständige oder zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen (§ 6) zur Erledigung von Aufgaben ein, die durch den Konvent oder die Konventsleitung nicht erfüllt werden können.
- Er unterstützt seine Mitglieder in Konfliktsituationen gegenüber dem Landeskirchenamt und den Kirchenkreisen.
§ 4
Konventsleitung
(
1
)
Die Konventsleitung besteht aus:
- der oder dem Vorsitzenden,
- der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- einer oder einem Finanzverantwortlichen.
(
2
)
1 Die Konventsleitung wird durch eine Wahl im Konvent bestimmt. 2 Eine Wahlperiode beträgt drei Jahre. 3 Wiederwahl ist möglich.
(
3
)
Die Konventsleitung trifft sich nach Bedarf zwischen den Tagungen des Konventes.
(
4
)
Die Konventsleitung nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Sie organisiert die Arbeit des Konventes und bereitet die inhaltliche Arbeit vor.
- Sie ist für die Erledigung der Arbeitsaufträge aus dem Konvent verantwortlich und nimmt Ergebnisse aus den Arbeitsgruppen entgegen.
- Sie vertritt die Anliegen der Mitglieder des Konventes in der EKM gegenüber den kirchenleitenden Gremien.
- Sie ist Ansprechpartnerin für das Landeskirchenamt und verantwortlich für den Informationsfluss zwischen Konventsmitgliedern und dem zuständigen Referat im Personaldezernat.
§ 5
Regionalgruppen
(
1
)
1 Der Konvent kann sich in Regionalgruppen untergliedern. 2 Die territoriale Aufteilung bestimmt der Konvent.
(
2
)
Die Regionalgruppen kommen in der Regel zwei Mal pro Jahr in der Region zusammen.
(
3
)
1 In den Regionalgruppen arbeiten die Mitglieder des Konventes in den jeweiligen Regionen interessen-, problemlösungs- und regionalorientiert zusammen. 2 Sie können zu spezifischen Fragestellungen in ihren Regionen Stellungnahmen abgeben, Entschließungen verabschieden und Beschlüs
#§ 6
Arbeitsgruppen
(
1
)
Die Arbeitsgruppen organisieren ihre Arbeit selbstständig.
(
2
)
Jede Arbeitsgruppe bestimmt aus ihrer Mitte jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher, die bzw. der dem Konvent berichtet.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.