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Verwaltungsanordnung zur Vergabe von Mitteln aus den Erträgen des Hilfsbedürftigenfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 13. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 16).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nummer 6 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), die folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Der von der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland eingerichtete Hilfsbedürftigenfonds soll getauften und nicht getauften jungen Menschen aus Familien, deren laufender Lebensbedarf nicht bedarfsgerecht abgedeckt werden kann, eine angemessene und altersgerechte Teilhabe an Maßnahmen und Projekten der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ermöglichen.
( 2 ) Die Unterstützungsleistungen werden aus den Erträgen des vom Landeskirchenamt verwalteten Fonds finanziert und an von der Landeskirche anerkannte Maßnahmenträger ausgezahlt.
( 3 ) Zur Durchführung des Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahrens weist das Landeskirchenamt die im jeweiligen Haushaltsjahr erwirtschafteten Erträge der Geschäftsstelle des Bundes Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland (nachfolgend: bejm) zu.
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§ 2
Gegenstand der Unterstützung

( 1 ) Finanziell unterstützt wird die Teilnahme junger Menschen, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 erfüllen und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  1. an Kinder-, Jugend- und Familienfreizeiten (Rüstzeiten),
  2. an Kinder- und Jugendbildungsveranstaltungen,
  3. an Kinder- und Jugendtagen,
  4. an Ehrenamtlichenschulungen einschließlich Schulungen zum Erwerb der Jugendleiter-Card (Juleica) und der Kindergruppenleiter-Card (Kileica) sowie
  5. an Projekten und Großveranstaltungen.
( 2 ) Eine Mehrfachförderung, beispielsweise durch die gemeinsame Initiative der Diakonie Mitteldeutschland und der Diakonie Sachsen „Aktion Kindern Urlaub schenken“ sowie eine finanzielle Unterstützung der Teilnahme von Personensorgeberechtigten oder von anderen mit der Betreuung teilnehmender Kinder und Jugendlicher beauftragten Personen, scheidet aus.
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§ 3
Antragsverfahren

( 1 ) Die Maßnahmenträger beantragen die Unterstützungsleistung gegenüber dem bejm unter Angabe
  1. der Art, der Dauer und des Ortes der geplanten Maßnahme,
  2. der Höhe des für jeden Teilnehmenden veranschlagten Teilnehmerbeitrags,
  3. der erwarteten Anzahl der Teilnehmenden, für die eine Unterstützung beantragt wird, und
  4. der Höhe der erwarteten finanziellen Unterstützung.
Ergänzend versichert der Maßnahmenträger schriftlich, dass er die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und des § 2 für jeden zu unterstützenden Teilnehmenden sorgfältig geprüft hat und keine anderen Mittel zur Absicherung dessen Teilnahme zu erlangen sind.
( 2 ) Anträge können im laufenden Haushaltsjahr bis zu Beginn der Maßnahme gestellt werden, anderenfalls zu einem früheren Zeitpunkt.
( 3 ) Für die Antragstellung ist das vom bejm eingerichtete Onlineantragssystem zu nutzen. Die Geschäftsstelle des bejm kann weitere oder andere Antragsformen festlegen.
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§ 4
Bewilligungsverfahren

( 1 ) Für jeden berücksichtigungsfähigen Teilnehmenden kann dem Grunde nach eine Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu 50 vom Hundert des vom Maßnahmenträger für die Teilnahme veranschlagten Teilnehmerbeitrags bewilligt werden.
( 2 ) Über die Anträge entscheidet die Geschäftsstelle des bejm entsprechend der zeitlichen Reihenfolge der Eingänge nach Maßgabe der verfügbaren Mittel unter Anwendung pflichtgemäßen Ermessens. Soweit die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland nicht selbst Maßnahmenträgerin ist, ergeht die Entscheidung durch einen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid.
( 3 ) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten Mittel besteht nicht. Bewilligungsbescheide sind nur hinsichtlich Verfahrens- und Formfehler im Wege eines Rechtsbehelfsverfahrens nachprüfbar.
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§ 5
Festsetzung der Unterstützungsleistung und Auszahlung

( 1 ) Die Unterstützungsleistung bemisst sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen, die tatsächlich an der Maßnahme teilgenommen haben.
( 2 ) Zur Festsetzung der Leistung übermittelt der Maßnahmenträger dem bejm spätestens sechs Wochen nach deren Durchführung eine vollständige Abrechnung der Maßnahme unter Angabe
  1. der tatsächlichen Art und Dauer der Maßnahme,
  2. der für die Maßnahme vereinnahmten Teilnehmerbeiträge und
  3. der ihm infolge Teilnahme der jungen Menschen, für die Unterstützungsleistungen dem Grunde nach bewilligt worden sind, entstandenen Einnahmeausfälle.
Mitzuteilen ist die genaue Anzahl der förderfähigen Teilnehmenden sowie die Art und Höhe der Vorfinanzierung deren Teilnahme. Belege zur Nachweisführung sind nur auf Verlangen des bejm vorzulegen.
( 3 ) Für die Rechnungslegung ist das vom bejm bereitgestellte Formular im eingerichteten Onlineantragssystem zu nutzen. Die Geschäftsstelle des bejm kann weitere oder andere Formen der Rechnungslegung festlegen.
( 4 ) Die Auszahlung der Unterstützungsleistung an den Maßnahmenträger erfolgt binnen Monatsfrist nach Feststellung der Ordnungsgemäßheit dessen Rechnungslegung.
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§ 6
Berichtspflichten

Die Geschäftsstelle berichtet dem Vorstand des bejm in regelmäßigen Abständen sowie dem Landeskirchenamt auf Verlangen über den Stand der Bewirtschaftung der zugewiesenen Mittel aus den Erträgen des Hilfsbedürftigenfonds.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
( 2 ) Zeitgleich tritt die Verwaltungsanordnung über die Förderkriterien und Modalitäten für den Hilfsbedürftigenfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) vom 23. November 2010 (ABl. S. 334) außer Kraft.