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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Verwaltungsanordnung über die
Förderkriterien und Modalitäten für den
Hilfsbedürftigenfonds der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM)

Vom 23. November 2010

(ABl. S. 334)

Das Kollegium das Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 5. Juli 2008 (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM, ABl. S. 183) folgende Verwaltungsanordnung über die Förderkriterien und Modalitäten für den Hilfsbedürftigenfonds der EKM beschlossen.
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Präambel

Der Hilfsbedürftigenfonds der EKM soll sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Maßnahmen und Projekten ermöglichen. Die anfallenden Erträge aus den entsprechenden Stiftungsfonds werden durch den Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland verwaltet.
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§ 1

Die Förderung kommt Kindern und Jugendlichen bis zu 27 Jahren zugute.
Sie unterstützt sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche bei der Teilnahme an
1.
Konfirmandenrüstzeiten,
2.
Jugendfreizeiten,
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Bibelrüstzeiten,
-
Familienrüstzeiten,
-
Kinderfreizeiten,
-
Ehrenamtlichenschulungen,
3.
Kinder- und Jugendsingwoche,
4.
Mitarbeiterschulungen,
5.
ökumenischen Projekten und internationaler Jugendbegegnung,
6.
musisch-kulturellen Veranstaltungen,
7.
Kinder- und Jugendtagen
finanziell.
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§ 2

Anträge auf finanzielle Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher sind durch den Maßnahmeträger beim Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland unter Angabe
  • von Art, Dauer und Ort der Maßnahme,
  • der Höhe der regulären Teilnehmendenkosten,
  • der Anzahl der sozial schwächeren Kinder und Jugendlichen, für die eine Unterstützung beantragt wird,
  • der Höhe der erwarteten finanziellen Unterstützung für die sozial schwächeren Kinder und Jugendlichen,
  • von Finanzierungsplan der zu fördernden Teilnehmer
einzureichen. Für den Antrag ist ein vorgegebenes Formular (siehe Anlage) zu verwenden.Die Fördernotwendigkeit verantwortet der Maßnahmeträger.
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§ 3

( 1 ) Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der Teilnehmendenkosten des sozial benachteiligten Kindes oder Jugendlichen.
( 2 ) Eine Doppelförderung pro Person aus dem Fonds des Diakonischen Werkes „Kindern Urlaub schenken“ ist ausgeschlossen.
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§ 4

( 1 ) Anträge auf finanzielle Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher können bis zu einer Woche vor Beginn der Maßnahme für das bestehende Haushaltsjahr beim Bund Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland gestellt werden.
( 2 ) Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Anträge und auf Grundlage der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
( 3 ) Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher erfolgt spätestens zwölf Wochen nach Abschluss der Maßnahme unter Einreichung des entsprechenden Formulars (siehe Anlage), das Angaben der Einnahmen und Ausgaben, der Anzahl und Finanzierung der unterstützten sozial benachteiligten Kinder und Jugendlichen, der Dauer und Art der Maßnahme enthält. Belege zur Nachweisführung sind nicht erforderlich.
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§ 5

Die Geschäftsstelle des Bundes Evangelischer Jugend in Mitteldeutschland berichtet dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die Bewirtschaftung des Hilfsbedürftigenfonds der EKM.
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§ 6

Das Formular zur Antragstellung und Nachweiserbringung ist Bestandteil dieser Verwaltungsanordnung und somit als Anlage beigefügt.
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§ 7

Diese Verwaltungsanordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.