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Geltungszeitraum von: 19.10.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Gesetzesvertretende Verordnung über besondere Arbeitsformen der Landessynode1#

Vom 17. Oktober 2020 (ABl. 2020, S. 190),
geändert am 19. November 2021 (ABl. S. 258).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
ABl. EKM
geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Werkegesetzes, des Prädikanten- und Lektorengesetzes und weiterer Kirchengesetze
19.11.2021
S. 258
§ 3 Abs. 2
geändert
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S. 206), die folgende gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck der gesetzesvertretenden Verordnung

Zweck dieser gesetzesvertretenden Verordnung ist es, Maßnahmen zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Landessynode aufgrund der Einschränkungen und außergewöhnlichen Notlage durch die SARS-CoV-2-Pandemie zu ermöglichen.
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§ 2
Besondere Arbeitsformen in der Landessynode

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode kann im Benehmen mit dem Landesbischof und der Präsidentin des Landeskirchenamtes beschließen, dass eine Tagung der Landessynode unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes stattfindet und ausnahmsweise durch Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder der Landessynode im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt. Nach Maßgabe von Absatz 2 sind die zugeschalteten Mitglieder anwesend im Sinne von Artikel 60 Kirchenverfassung EKM.
( 2 ) Bei der Zuschaltung von Mitgliedern der Landessynode auf elektronischem Wege muss sichergestellt sein, dass
  1. die Identität geprüft werden kann,
  2. die Ausübung der synodalen Rechte möglich ist, indem insbesondere der Gang der Verhandlungen verfolgt, das Wort ergriffen und abgestimmt werden kann.
( 3 ) Die Zuschaltung kann per Videokonferenz oder, falls die Teilnahme per Videokonferenz technisch nicht umsetzbar ist, per Audiokonferenz geschehen.
( 4 ) Das Präsidium kann die Zuschaltung von Mitgliedern der Landessynode unter von ihm bestimmte Bedingungen stellen, insbesondere dass kein Stellvertreter des Mitglieds zur Präsenzteilnahme bereit ist, ein begründeter Antrag gestellt wird oder die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen.
( 5 ) Die Öffentlichkeit der Tagung ist mindestens durch eine Tonübertragung in öffentlich zugängliche Räumlichkeiten zu gewährleisten. Geheime Abstimmungen und Wahlen können im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchgeführt werden, wenn die Geheimheit der Stimmabgabe gewahrt ist. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Landessynode entsprechend anzuwenden. Das Präsidium kann vor der Tagung von der Geschäftsordnung abweichende Regelungen treffen, die der Zustimmung der Landessynode zu Beginn der Tagung bedürfen.
( 6 ) Vor der ersten Tagung der Landessynode treten der Landesbischof, der Präses der bisherigen Landessynode und die Präsidentin des Landeskirchenamtes an die Stelle des Präsidiums der Landessynode.
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§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese gesetzesvertretende Verordnung tritt am 19. Oktober 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft.

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1 ↑ Die Bestätigung durch die Landessynode ist am 19. November 2020 (ABl. S. 227) erfolgt.