.Finanzvereinbarung der Vorläufigen Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 18.05.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Finanzvereinbarung der Vorläufigen Ordnung
der Föderation Evangelischer Kirchen
in Mitteldeutschland
Vom 18. Mai 2004
(ABl. ELKTh S. 89)
Die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, vertreten durch den Landeskirchenrat, schließen nach Artikel 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM) die folgende
#und
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen, vertreten durch den Landeskirchenrat, schließen nach Artikel 8 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (EKM) die folgende
Finanzvereinbarung
###§ 1
Grundsatz
(1) Der Haushalt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland finanziert sich grundsätzlich auf der Basis der für diese Aufgaben im jeweiligen Haushaltsplan 2003 vorgesehenen Haushaltsansätze der Teilkirchen.
(2) 1Der Finanzbedarf, der durch die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht gedeckt wird, erfolgt durch Zuführung der vertragschließenden Kirchen im Verhältnis der Gemeindeglieder der beiden Kirchen zueinander. 2Berechnungsgrundlage ist der gleitende Durchschnitt der letzten drei Jahre.
(3) 1Sofern eine der vertragschließenden Kirchen aufgrund dieser Finanzvereinbarung gegenüber den Ausgaben, die ohne diese Vereinbarung entstanden wären, Mittel einspart, ist diese Einsparung einmalig im Jahr der Entstehung einer zweckgebundenen Strukturanpassungsrücklage der Föderation zuzuführen. 2In den Folgejahren werden die Einsparungen gemäß Absatz 2 auf die vertragschließenden Kirchen verteilt.
#§ 2
Gegenstand des Föderationshaushaltes
(1) Im Haushalt der Föderation werden geführt
- das gemeinsame Kirchenamt,
- Aktivitäten, die bereits aufgrund des Kooperationsvertrages vom 5. Dezember 2000 gemeinsam verantwortet werden.
(2) Die Kirchenleitung der Föderation legt fest, welche weiteren Arbeitsbereiche aufgrund des Grades der Zusammenarbeit Aufnahme in den Föderationshaushalt finden sollen.
#§ 3
Finanzierung der Teilkirchen
(1) 1Die Teilkirchen übernehmen die Finanzierung der Aufgaben, die nicht aus dem Haushalt der Föderation finanziert werden. 2Zweckgebundenes Vermögen verbleibt bei der jeweiligen Teilkirche. 3Es dient unter Wahrung der Zweckbindung insbesondere der Finanzierung der Verbindlichkeiten und Strukturunterschiede der jeweiligen Teilkirche. 4Die Erträge aus Vermögen verbleiben in den jeweiligen Teilkirchen je für sich, sofern sie nicht nach den Festlegungen der jeweiligen Teilkirche der Föderation zugeführt werden.
(2) Staatsleistungen der Bundesländer stehen den jeweiligen vertragschließenden Kirchen je für sich zu.
(3) Die Ergebnisse der Auswertung des Kirchenlohnsteuer-Verrechnungsverfahrens (Clearing) bleiben durch diese Finanzvereinbarung unberührt.
#§ 4
Rechnungsprüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Rechnungsprüfungsämter der vertragschließenden Kirchen im Wechsel.
#§ 5
Inkrafttreten
1Diese Finanzvereinbarung ist ab dem ersten Föderationshaushalt anzuwenden. 2Sie gilt bis zum Inkrafttreten der Verfassung der Föderation.