.Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und seine Ausführung
Geltungszeitraum von: 01.07.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2008
Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland und seine Ausführung
(Zustimmungs- und Ausführungsgesetz zum Föderationsvertrag)
Vom 27. März 2004
(ABl. EKKPS S. 82)
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat gemäß §§ 68 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 2 der Verfassung mit verfassungsändernder Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
####Art. 1
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1
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Die Landessynode stimmt dem vom Kooperationsrat festgestellten Text des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung einer Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit den Bestimmungen der Vorläufigen Ordnung (Föderationsvertrag) zu.
(
2
)
Dem Landeskirchenrat wird die Befugnis erteilt, den Föderationsvertrag sowie die Finanzvereinbarung nach Art. 8 der Vorläufigen Ordnung zu unterzeichnen.
#Art. 2
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1
)
Die Kreissynoden entsenden aus der Mitte der von ihnen gewählten Landessynodalen nach Maßgabe von Absatz 2 ein oder zwei Synodale in die Föderationssynode.
(
2
)
1 Die Kreissynoden der in § 2 Abs. 1 der Wahlordnung für die Landessynode genannten Superintendenturen entsenden zwei Mitglieder, von denen höchstens eines in einem entgeltlichen Dienstverhältnis zur Landeskirche, zu einer Superintendentur oder einer Kirchgemeinde stehen soll. 2 Die Kreissynoden der in § 2 Abs. 2 der Wahlordnung für die Landessynode genannten Superintendenturen entsenden ein Mitglied.
(
3
)
Die Wahlen der Mitglieder der Föderationssynode durch die Kreissynoden sollen spätestens bis zum 30. September 2004 abgeschlossen sein.
(
4
)
Die Mitglieder der Föderationssynode aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen werden durch ihre jeweiligen Stellvertreter in der Landessynode vertreten.
#Art. 3
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1
)
Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Landeskirchenrates gehen mit ihrer Konstituierung gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vorläufigen Ordnung auf die Teilkirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über, soweit diese nicht im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 der Vorläufigen Ordnung den Organen der Föderation zugewiesen sind.
(
2
)
1 Der Teilkirchenleitung gehören neben den Mitgliedern der Föderationskirchenleitung aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen (Art. 11 Abs. 1 der Vorläufigen Ordnung) der weitere Visitator oder die weitere Visitatorin sowie ein Mitglied des Vorstands des gemeinsamen Diakonischen Werkes aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen als stimmberechtigte Mitglieder an. 2 Der Propst oder die Pröpstin des Propstsprengels Erfurt-Nordhausen nimmt an den Sitzungen der Teilkirchenleitung mit beratender Stimme teil.
(
3
)
Das Kirchenamt der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland übernimmt für die Teilkirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen die Aufgaben, die gemäß § 87 Abs. 2 der Verfassung bisher dem Landeskirchenamt zugewiesen sind.
(
4
)
Die Teilkirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen führt die Bezeichnung Landeskirchenrat fort.
#Art. 4
Die Landessynode überträgt ihr Recht zur Wahl der Mitglieder des Landeskirchenrates (Dezernenten) nach § 84 Abs. 1 der Verfassung für die erstmalige Besetzung des Kollegiums des Kirchenamtes auf den erweiterten Kooperationsrat (Art. 15 Abs. 2 der Vorläufigen Ordnung).
#Art. 5
Die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung vom 30. Oktober 1990 (ABl. S. 163), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2003 (ABl. 2004, S. 5), wird wie folgt geändert:
#- § 3 wird wie folgt geändert:
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen bildet mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland.“
- Die Überschrift zum IV. Abschnitt und die Überschrift zu § 55 werden jeweils wie folgt gefasst:
„Die Superintendentur (der Kirchenkreis)“. - § 64 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird das Wort „Kirchenkreisen“ durch das Wort „Aufsichtsbezirken“ ersetzt.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbezirke haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihre Abgrenzung wird durch Verordnung festgelegt, soweit dies nicht durch Kirchengesetz erfolgt.“ - In Absatz 3 wird das Wort „Kirchenkreis“ durch das Wort „Aufsichtsbezirk“ ersetzt.
- In § 65 wird der Begriff „Kirchenkreis“ durch den Begriff „Aufsichtsbezirk“ ersetzt.
Art. 6
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1
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 2 Der Föderationsvertrag mit der Vorläufigen Ordnung und der Finanzvereinbarung wird als Anlage zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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2
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Der Landeskirchenrat wird die nach Zustimmung der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen erfolgte Unterzeichnung des Föderationsvertrags und der Finanzvereinbarung im Amtsblatt bekannt geben.
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3
)
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen aufgrund der Änderungen dieses Kirchengesetzes in neuer Fassung bekannt zu geben und dabei, soweit dies erforderlich ist, die Paragrafenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten im Wortlaut zu berichtigen.