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Geltungszeitraum von: 27.03.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Kirchengesetz über die Zustimmung zum Föderationsvertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen sowie über die Anpassung an die Strukturen der Föderation
(Strukturanpassungsgesetz – StrukAG)

Vom 27. März 2004

(ABl. ELKTh S. 57)

Die Synode hat unter Beachtung von Artikel 113 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Dem vom Kooperationsrat festgestellten Text des Vertrags zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung einer Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland mit den Bestimmungen der Vorläufigen Ordnung (Föderationsvertrag; Anlage) wird zugestimmt. Der Kirchenleitung wird die Befugnis erteilt, den Föderationsvertrag zu unterzeichnen.
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§ 2

Das Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über ihre verbindlich strukturierte Kooperation mit dem Ziel der Föderation vom 18. November 2000, (ABl. 185) tritt mit Bildung der Kirchenleitung gemäß §§ 2 und 6 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch- Lutherischen Kirche in Thüringen über die Bildung einer Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland außer Kraft.