.Satzung der Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
Geltungszeitraum von: 18.01.2008
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Satzung der Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(Evangelische Johannes-Schulstiftung)
Vom 18. Januar 2008 (ABl. S. 232),
zuletzt geändert durch Beschluss vom 17. März 2017 (ABl. 2018 S. 127).
Inhaltsübersicht
Präambel
Mit der Errichtung der Evangelischen Johannes-Schulstiftung möchten die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen, die Provinzial-Sächsische Genossenschaft des Johanniterordens und die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. ihren Willen bekräftigen, ihren Bildungsauftrag bezüglich der heranwachsenden Generation wahrzunehmen.
Schulen der Evangelischen Johannes-Schulstiftung leisten ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung auf der Grundlage des Evangeliums. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
Ziel der Ausbildung an Schulen der Evangelischen Johannes-Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
###§ 1
Name, Rechtsform, Sitz
(
1
)
1 Die Stiftung trägt den Namen „Johannes-Schulstiftung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen (Evangelische Johannes-Schulstiftung)“ und ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM). 2 Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(
2
)
Die Stiftung hat ihren Sitz in Magdeburg.
#§ 2
Zweck
(
1
)
1 Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben und in diesem Zusammenhang auch von Forschung und Lehre. 2 Dieses schließt Zuwendungen für die Schaffung und Unterhaltung der erforderlichen Bauten ein.
(
2
)
Der Stiftungszweck der Förderung von Bildung und Erziehung wird vor allem verwirklicht durch
- die Neugründung und Übernahme von Trägerschaften von evangelischen Schulen, insbesondere von Sekundarschulen,
- die Unterstützung von Projekten, die die Errichtung evangelischer Schulen durch andere Körperschaften zum Gegenstand haben,
- die Zusammenarbeit mit Trägern anderer evangelischer Schulen und dem für Schulen zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes der EKM zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes evangelischer Schulen in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland.
(
3
)
Der Stiftungszweck der Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch den Evangelischen Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Schulgottesdienste verwirklicht.
(
4
)
Der Stiftungszweck der Förderung von Forschung und Lehre soll im Rahmen der dafür einzuwerbenden Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Forschungsstipendien verwirklicht werden.
#§ 3
Schulen in Trägerschaft der Stiftung
(
1
)
Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung sind Schulen in freier Trägerschaft nach Landesrecht. Sie werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt.
(
2
)
1 Schulen in Trägerschaft der Stiftung müssen die Kriterien für eine Anerkennung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen als kirchliche Schule im Sinne von § 3 Absatz 3 Kirchengesetz über die Unterstützung von Schulen in freier evangelischer und ökumenisch orientierter Trägerschaft (Schulunterstützungsgesetz) vom 16. November 1997 (ABl. EKKPS S. 216) oder im Sinne von § 3 Absatz 2 Ordnung des Evangelischen Schulwerks in Mitteldeutschland vom 17./22. Januar 2008 (ABl. EKM S. 33) erfüllen. 2 Die in der EKM geltende Arbeitsvertragsordnung EKD Ost ist anzuwenden.
#§ 4
Vermögen, Verwendung der Mittel
(
1
)
Das Grundstockvermögen besteht aus einem Anfangsvermögen in Höhe von 1.400.000 Euro.
(
2
)
Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ihm wachsen Zustiftungen und diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(
3
)
1 Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
4
)
1 Der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen, soweit diese nicht als Zustiftungen bestimmt sind. 2 Das Grundstockvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 vom Hundert des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein.
(
5
)
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
#§ 5
Organe
(
1
)
Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
(
2
)
Ein Mitglied kann nicht beiden Organen der Stiftung gleichzeitig angehören.
(
3
)
Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe schriftlich die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
(
4
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
(
5
)
1 Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus. 2 Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt in der Regel die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche, anderenfalls in einer zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. gehörenden Kirche voraus. 3 Eine Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
(
6
)
1 Die Mitgliedschaft in den Organen endet
- durch Niederlegung,
- mit Ablauf der Amtszeit,
- durch Abberufung, die bei Mitgliedern des Kuratoriums nur aus wichtigem Grund zulässigist,
- bei einem Vorstandsmitglied mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung.
2 Alle Mitglieder der Organe führen nach Ablauf ihrer Amtszeiten ihre Ämter bis zumAmtsantritt des Nachfolgers/der Nachfolgerin weiter, sofern eine Nachfolge bestimmt werden soll. 3 Die Entscheidung hat unverzüglich zu erfolgen.
(
7
)
1 Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer notwendigen Auslagen. 2 Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor Ablauf seiner Amtszeit kann vom Kuratorium ein neues Mitglied mit neuer Amtszeit berufen werden. 3 Das Kuratorium hat eine gemeinsame Amtszeit
#§ 6
Vorstand, Vorsitz
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. 2 Sie sind gleichberechtigt und werden vom Kuratorium jeweis für eine Amtszeit von sechs Jahren berufen. 3 Wiederberufung ist möglich.
(
2
)
1 Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, wählt das Kuratorium aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstands einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. 2 Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern, wird außerdem ein stellvertretender Vorsitzender oder eine stellvertretende Vorsitzende gewählt.
(
3
)
Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
#§ 7
Geschäftsgang des Vorstands
(
1
)
Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, gelten die folgenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 2 Die Ladungsfrist kann im Eilfall verkürzt werden. 3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens zwei Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(
3
)
1 Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. 2 Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 3 Im Einzelfall ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht. 4 In diesem Fall fordert die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende unter Angabe einer Frist von mindestens einer Woche zur Abgabe der Stimme auf. 5 An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Vorstandsmitglieder beteiligen.
(
4
)
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(
5
)
1 Über jede Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3 Bei schriftlicher Abstimmung sind die Voten einschließlich der Beschlüsse der Niederschrift beizulegen. 4 Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Kuratorium zu übersenden.
#§ 8
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung
(
1
)
1 Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2 Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3 Die Mitglieder des Vorstands sind nach außen jeweils allein vertretungsberechtigt. 4 Im Innenverhältnis ist jedes Mitglied an die Beschlüsse des Vorstands und des Kuratoriums gebunden.
(
2
)
1 Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung in eigener Verantwortung. 2 Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3 Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. 4 Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(
3
)
1 Aufgaben des Vorstands sind insbesondere
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans der Stiftung,
- die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans,
- die Erstellung des kaufmännischen Abschlusses einschließlich der Vermögensübersicht,
- die Erstellung des jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
2 Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die nicht dem Kuratorium oder dem pädagogischen Beirat zugewiesen sind.
(
4
)
1 Eines der Vorstandsmitglieder ist insbesondere für die Schulaufsicht über die von der Stiftung getragenen Schulen zuständig. 2 Es beruft Schulleitungsversammlungen ein und berät sich mit den Schulleiterinnen und Schulleitern über die Angelegenheiten der evangelischen Schulen in Trägerschaft der Stiftung. 3 Es ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit die Geschäftsordnung die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht anders regelt.
(
5
)
Die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstands erfolgt in einer Geschäftsordnung, die das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands erlässt.
(
6
)
1 Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig über alle Angelegenheiten der Stiftung.
#§ 9
Kuratorium, Vorsitz
(
1
)
Das Kuratorium besteht aus sechs bis elf Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben.
(
2
)
1 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Landeskirchenrat der EKM berufen. 2 Dabei werden bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens auf deren Vorschlag berücksichtigt.
(
3
)
Personen, die zu der Stiftung in einem Anstellungsverhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden.
(
4
)
1 Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.
(
5
)
Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt fünf Jahre.
#§ 10
Geschäftsgang des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt nach Bedarf, in der Regel viermal im Jahr, zusammen. 2 Eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(
2
)
1 Die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt die Kuratoriumsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 2 Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
(
3
)
1 Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. 2 Es fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. 3 Im Einzelfall ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher Abstimmung zulässig, wenn kein Mitglied dem widerspricht. 4 In diesem Fall fordert die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende unter Angabe einer Frist von mindestens einer Woche zur Abgabe der Stimme auf.
(
4
)
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(
5
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 2 Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3 Bei schriftlicher Abstimmung sind die Voten einschließlich der Beschlüsse der Niederschrift beizulegen. 4 Eine Ausfertigung der Beschlüsse ist dem Landeskirchenamt der EKM zu übersenden.
(
6
)
Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium nicht etwas anderes beschließt.
#§ 11
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2 Es nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.
(
2
)
1 Der Beschlussfassung des Kuratoriums sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- die Gründung oder Schließung von Bildungseinrichtungen sowie deren Übernahme in Trägerschaft der Stiftung,
- der Erlass von Grundsätzen für die Anlage des Stiftungsvermögens,
- der Erlass von Empfehlungen für die Verwaltung des Grundstockvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens nach § 4 Absatz 4 Satz 2,
- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung,
- die Berufung und die Abberufung, die Begründung oder die Beendigung des Dienstverhältnisses der Mitglieder des Vorstands,
- die Bestellung eines pädagogischen Beirats nach § 14,
- der Erlass von Geschäftsordnungen für den Vorstand und den pädagogischen Beirat,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers und die Beschlussfassung über den Prüfungsbericht nach § 13 Absatz 2,
- Satzungsänderungen nach § 15 Absatz 1,2 Das Kuratorium wirkt bei der Besetzung von Schulleiter- und Schulleiterinnenstellen mit.
- die Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 50.000 Euro übersteigen
- die Gewährung von dinglichen Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften
(
5
)
Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12
Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(
1
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(
2
)
Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind für ein Geschäftsjahr zu veranschlagen und in den Wirtschaftsplan der Stiftung einzusetzen.
(
3
)
Der Vorstand erstellt einen kaufmännischen Abschluß einschließlich einer Vermögensübersicht sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und legt diese dem Kuratorium spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres vor.
#§ 13
Rechnungsprüfung
(
1
)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der kirchlichen Rechnungsprüfung.
(
2
)
1 Auf Beschluss des Kuratoriums hat der Vorstand die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. 2 Der Prüfauftrag kann sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken. 3 Das Kuratorium beschließt den Prüfbericht und gibt ihn dem Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland zur Kenntnis.
Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der von der Stiftung getragenen Einrichtungen ist für jede Einrichtung getrennt vorzunehmen und auszuweisen.
#§ 14
Pädagogischer Beirat
1 Das Kuratorium kann einen pädagogischen Beirat bestellen. 2 Dieser hat die Aufgabe, das Kuratorium in pädagogischen Angelegenheiten zu beraten, wobei religionspädagogisch-theologische Fragestellungen Berücksichtigung erfahren sollen. 3 Näheres regelt eine auf Vorschlag des Vorstands vom Kuratorium zu beschließende Geschäftsordnung.
#§ 15
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall
(
1
)
1 Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. 2 Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist unzulässig. 3 Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates der EKM.
(
2
)
1 Über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung berühren, und über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließt der Landeskirchenrat der EKM im Einvernehmen mit dem Kuratorium.
(
3
)
1 Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen an die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland mit der Maßgabe, es für Zwecke einzusetzen, die den Stiftungszwecken nach § 2 dieser Satzung entsprechen.
#§ 16
Übergangsvorschriften
(
1
)
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 17.03.2017 berufenen Mitglieder des Vorstandes bestimmen sich abweichend von § 6 Absatz 1 nach dem Beschluss des Kuratoriums vom 17.03.2017.
(
2
)
Die Amtszeiten der zum Zeitpunkt der Satzungsänderung vom 17.03.2017 berufenen Mitglieder des Kuratoriums bestimmen sich abweichend von § 9 Absatz 5 nach dem Beschluß des Landeskirchenrates vom 23.05.2014 bis zum 22.05.2020.