.I.
II.
III.
IV.
V.
Geltungszeitraum von: 04.12.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Richtlinie für die Vergabe von Mitteln aus dem Altvermögen der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 11. November 2009
(ABl. 2013 S. 331)
Der Verwaltungsrat des Altvermögens der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat mit Zustimmung des Landeskirchenrates die folgende Richtlinie erlassen:
Die Vergabe von Mitteln erfolgt für spezifische Aufgaben aus dem Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.
Gemäß § 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates für das Altvermögen erfolgt die Vergabe von Mitteln nach folgenden Kriterien:
####I.
Förderungsfähige Maßnahmen
(
1
)
Es werden unter Beachtung des landeskirchlichen Interesses und der besonderen Prägung der ehemaligen EKKPS gefördert:
- übergemeindliche diakonische und missionarische Maßnahmen, die auf Nachhaltigkeit angelegt sind,
- gemeindliche Maßnahmen, wenn sie auf Nachhaltigkeit angelegt und für ihre säkulare und kirchliche Umgebung von besonderer Bedeutung sind,
- Baumaßnahmen, wenn sie für ihre säkulare und kirchliche Umgebung eine besondere Bedeutung haben.
(
2
)
Anträge dürfen nicht dem Zweck dienen, einen Fehlbetrag des laufenden Haushaltes zu decken.
(
3
)
Anträge auf Nachfinanzierung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
(
4
)
Für alle Anträge gilt, dass das Antragsvolumen mindestens 5.000 Euro betragen soll.
(
5
)
Antragsberechtigt sind Kirchenkreise (für sich selbst und für ihre Kirchengemeinden), selbstständige und unselbstständige Einrichtungen der Landeskirche sowie die Landeskirche selbst.
#II.
Antragsverfahren
(
1
)
Anträge an den Verwaltungsrat sind gemäß Antragsformular (Anlage1#) über den Dienstweg bis zum 31. Mai für das folgende Haushaltsjahr an den Geschäftsführer zu richten.
(
2
)
1 Der Antrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, aus dem sich die Gesamtkosten sowie deren Finanzierung durch Dritte und der kirchliche Eigenanteil ergeben. 2 Es ist darauf zu achten, dass nichtkirchliche Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft werden. 3 Der Antrag muss Angaben zum geistlichen Umfeld enthalten und die genaue Zweckbestimmung des zu fördernden Projektes.
(
3
)
1 Missionarische Projekte sind während des Projektverlaufes zu begleiten. 2 Der Projektabschluss soll eine Dokumentation beinhalten, die innerhalb der EKM zur Verfügung gestellt werden kann.
(
4
)
1 Anträge sind mit einem Votum des entsprechenden Kirchenkreises zu versehen, bevor sie vorgelegt werden. 2 Der Geschäftsführer kann zusätzliche Voten der Pröpste oder fachkundiger Stellen einholen.
#III.
Bewilligungsverfahren
Über Zuwendungen beschließt der Verwaltungsrat für das Altvermögen.
#IV.
Mittelbereitstellung
(
1
)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mittel aus dem Altvermögen.
(
2
)
Die Mittel stehen auf Abruf zur unmittelbaren Verwendung bereit.
(
3
)
Über die sachgerechte Verwendung ist ein Prüfvermerk der zuständigen Prüfeinrichtung zu erbringen.
(
4
)
Können bewilligte Mittel nicht innerhalb von zwei Jahren verwendet werden, erlischt die Bewilligung, soweit der Verwaltungsrat auf Antrag nichts anderes beschließt.
#V.
In-Kraft-Treten
1 Diese Richtlinie bedarf der Bestätigung durch den Landeskirchenrat. 2 Sie tritt mit der Bestätigung durch den Landeskirchenrat in Kraft.2#