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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 29.02.2024

Ordnung für die Arbeitsgemeinschaft
„Konfessionen – Religionen – Weltanschauungen“
der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Landeskirche Anhalts

Vom 5. Juni 2012

(ABl. S. 308)

Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183) im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Name, Sitz, Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft „Konfessionen – Religionen – Weltanschauungen“ (im Folgenden: die Arbeitsgemeinschaft) hat die Aufgabe, durch theologische, konfessions- und religionskundliche Arbeit, durch Gespräch, Bildung und Beratung Betroffener sowie durch seelsorgerliche Hilfestellung evangelische Identität im konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Pluralismus zu fördern und zu stärken und Entwicklungen auf diesem Feld kritisch zu begleiten.
(2) 1Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Bewegung, dem interreligiösen Dialog und der weltanschaulichen Auseinandersetzung. 2Sie regt entsprechende Arbeit auf der Ebene der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und in den Konventen an.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft ist in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM) und der Evangelischen Landeskirche Anhalts tätig. 2Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft besteht aus der Vollversammlung, zwei nach Aufgabengebieten gegliederten Foren und dem Vorstand.
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§ 2
Foren

(1) 1Die Foren arbeiten entsprechend ihres Aufgabengebietes auf dem in § 1 beschriebenen Feld des konfessionellen, religiösen und weltanschaulichen Pluralismus eigenständig. 2Sie arbeiten aufeinander abgestimmt, beraten sich gegenseitig und arbeiten mit anderen Bereichen der beteiligten Kirchen zusammen. 3Ein Forum ist im Bereich der konfessionskundlichen Arbeit tätig (Forum „Konfessionen“). 4Das andere Forum hat die weltanschauliche und interreligiöse Arbeit (Forum „Religionen und Weltanschauungen“) zum Gegenstand.
(2) 1Das Forum „Konfessionen“ nimmt die in § 1 genannten Aufgaben mit Bezug zu anderen christlichen Konfessionen wahr. 2Es besteht aus:
  1. den Catholica-Beauftragten der EKM und der Evangelischen Landeskirche Anhalts,
  2. dem Beauftragten der EKM für kirchliche Partnerschaften,
  3. dem Fachreferenten für Ökumene im Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland,
  4. dem von der Evangelischen Landeskirche Anhalts Berufenen,
  5. weiteren Mitgliedern, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts für die Dauer von vier Jahren berufen werden. 3Die Gesamtzahl der Mitglieder darf zehn nicht überschreiten.4Das Forum hat ein Vorschlagsrecht. 5Wiederberufung ist zulässig.
(3) 1Das Forum „Religionen und Weltanschauungen“ nimmt die in § 1 genannten Aufgaben mit Bezug zu anderen Religionen und Weltanschauungen wahr. 2Zusätzlich dient es dem fachlichen Austausch sowie der gegenseitigen Beratung von landeskirchlichen Weltanschauungsbeauftragten in den beteiligten Kirchen. 3Das Forum besteht aus:
  1. den Beauftragten der EKM für Weltanschauungsarbeit,
  2. dem Beauftragten der EKM für den interreligiösen Dialog,
  3. dem Fachreferenten für Ökumene im Landeskirchenamt der EKM,
  4. dem von der Evangelischen Landeskirche Anhalts Berufenen,
  5. weiteren Mitgliedern, die vom Kollegium des Landeskirchenamtes im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts für die Dauer von vier Jahren berufen werden. 4Die Gesamtzahl der Mitglieder darf zehn nicht überschreiten. 5 Das Forum hat ein Vorschlagsrecht. 6Wiederberufung ist zulässig.
(4) 1Jedes Forum tritt mindestens einmal jährlich zusammen und arbeitet darüber hinaus projektbezogen. 2Jedes Forum führt im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft jährlich einen Studientag durch, der auch der fachbezogenen Information von Pfarrern und Religionslehrern sowie weiteren kirchlichen Mitarbeitern dienen soll.
(5) 1Die Mitglieder der Foren wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzungen einberuft und leitet. 2Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 3Die Wiederwahl ist zulässig.
(6) In den Foren können auf Einladung des Vorsitzenden Gäste mitarbeiten.
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§ 3
Vollversammlung

(1) 1Die Vollversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die gemeinsame Arbeit zu koordinieren und über den Einsatz der Haushaltsmittel zu beschließen. 2Die Vollversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Foren zusammen. 3Alle Mitglieder haben Stimmrecht.
(2) Vorstand und Foren berichten der Vollversammlung über ihre Arbeit.
(3) 1Gäste der Foren können an der Vollversammlung beratend teilnehmen. 2Weitere Gäste können vom Vorstand eingeladen werden.
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§ 4
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden der Foren. 2Die Vollversammlung bestimmt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen einen ersten und einen zweiten Vorstand (Stellvertreter) für jeweils zwei Jahre. 3Die Wiederwahl ist möglich.
(2) 1Der Vorstand bereitet die Sitzungen der Vollversammlung vor und überwacht die Durchführung der Vorhaben. 2Der erste Vorstand leitet die Sitzungen der Vollversammlung. 3Der Vorstand vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber den beteiligten Kirchen und den Kooperationspartnern.
(3) Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland unterstützt den Vorstand in seiner geschäftsführenden Tätigkeit.
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§ 5
Kooperationspartner

(1) 1Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit dem Evangelischen Bund e. V. Bensheim zusammen. 2Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die beteiligten Kirchen im Evangelischen Bund e. V. Bensheim.
(2) 1Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet mit der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) in Berlin zusammen. 2Die Arbeitsgemeinschaft vertritt die beteiligten Kirchen in der Konferenz landeskirchlicher Beauftragter für Weltanschauungsfragen.
(3) Ein Vertreter des Evangelischen Bundes e. V. Bensheim und ein Vertreter der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) Berlin können beratend an den Sitzungen der Foren und der Vollversammlung teilnehmen.
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§ 6
Finanzen und Verwaltung

(1) 1Die Finanzierung der Arbeitsgemeinschaft erfolgt aus Haushaltsmitteln der beteiligten Kirchen. 2Über die Finanzierung wird von den beteiligten Kirchen eine Vereinbarung geschlossen.
(2) Die Verwaltung der Arbeitsgemeinschaft geschieht nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung der EKM.
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§ 7
Gleichstellungsregelung

Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils für Frauen und Männer in gleicher Weise.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

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