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Richtlinie über die Vergabe von Zuwendungen aus dem Klimaschutzfonds der EKM
(Vergaberichtlinie Klimaschutzfonds)

Vom 23. April 2024 (ABl. S. 82).

Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 231), die folgende Richtlinie erlassen:
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Präambel

Die Synode der EKM hat im November 2023 die Einrichtung eines Klimaschutzfonds beschlossen, der die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und deren Verbände in ihrem Anliegen einer klimaneutralen Kirche unterstützen soll. Aus dem Klimaschutzfonds sollen insbesondere finanziert werden:
  • Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Energieverbräuchen,
  • Maßnahmen, die einen erkennbaren ökologischen Nutzungen vorweisen,
  • ein Förderscout für kirchliche Körperschaften der EKM,
  • die Erstberatung Energie.
Die nachstehende Richtlinie soll die Vergabe von Zuwendungen für aus dem Klimaschutzfonds förderfähige Maßnahmen von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen regeln.
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§ 1
Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland ihre rechtsfähigen Zusammenschlüsse einschließlich der von ihnen gebildeten Zweckverbände.
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§ 2
Förderfähige Maßnahmen

( 1 ) Maßnahmen an und in Gebäuden:
  • Umtausch von Heizungsanlagen,
  • Wärmedämmung von Wänden, Dächern,
  • Austausch von Fenstern,
  • PV-Anlagen,
  • Dach- und Fassadenbegrünungen.
( 2 ) Maßnahmen im Bereich Energie:
  • Energieberatungen,
  • Erstellung von Konzepten.
( 3 ) Maßnahmen im Bereich Mobilität:
  • Anschaffung Ladeinfrastruktur und Begleitmaßnahmen,
  • Anlage von Fahrradabstellanlagen,
  • Ermöglichung von Carsharing-Angeboten,
  • Anschaffung von gemeinschaftlich genutzten Fahrrädern,
  • Öffentlichkeitsarbeit, wie Kampagnen, Aktionstage oder Veranstaltungen zum Thema Mobilität.
( 4 ) Maßnahmen auf nicht bebauten Flächen zur Entsiegelung.
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§ 3
Antragserfordernis und Bewilligungsverfahren

( 1 ) Mittel aus dem Klimaschutzfonds müssen schriftlich beim Baureferat des Landeskirchenamts beantragt werden.
( 2 ) Die Mittel werden nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushaltsrechts der EKM als nichtrückzahlbarer Zuschuss gewährt. Grundsätzlich sind Möglichkeiten der öffentlichen Förderung zu prüfen und Mittel vorrangig dort zu beantragen; landeskirchliche Zuschüsse werden subsidiär behandelt. Sie können gegenüber Dritten als kirchlicher Eigenanteil ausgewiesen werden.
( 3 ) Es werden folgende Zuschüsse gewährt:
  1. für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 bis zu 90 Prozent,
  2. für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, 3 oder 4 bis zu 30 Prozent.
( 4 ) Voraussetzung für einen Zuschuss gemäß § 2 Absatz 1 ist insbesondere, dass das Gebäude:
  1. sich im Eigentum der Antragsberechtigten befindet und
  2. langfristig durch die Antragsberechtigten weiter genutzt werden soll.
( 5 ) Dem Antrag auf Zuschuss sind beizufügen:
  1. eine Projektbeschreibung,
  2. ein Gremienbeschluss,
  3. eine Stellungnahme der zuständigen Kirchenbaureferentin beziehungsweise des zuständigen Kirchenbaureferenten,
  4. ein Finanzierungsplan, aus dem insbesondere die Höhe der Eigen- und Drittmittel hervorgeht,
  5. bei Baumaßnahmen, Energieberatungen und Anschaffungen eine Kopie der Angebote,
  6. gegebenenfalls eine Kopie der Fördermittelbescheide beziehungsweise der Nachweis auf Antragseinreichung oder Prüfung von öffentlichen Fördermitteln,
  7. für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1,
    • der Nachweis einer Gebäudekonzeption oder Gebäudebedarfsplanung sowie einer im Vorfeld durchgeführten Energieberatung oder ein zertifiziertes Umweltmanagement (zum Beispiel grüner Hahn),
    • soweit erforderlich, eine kirchenaufsichtliche Genehmigung.
( 6 ) Über die Förderung entscheidet das Baureferat im Landeskirchenamt in Abstimmung mit der für die Umweltarbeit zuständigen Stelle der Landeskirche.
( 7 ) Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Form eines schriftlichen Bescheides. Der Bewilligungsbescheid kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
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§ 4
Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsnehmerin beziehungsweise der Zuwendungsnehmer hat sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres, die zweckgemäße Verwendung der Mittel gegenüber dem Landeskirchenamt nachzuweisen. Dazu sind folgende Unterlagen einzureichen:
  1. ein Sachbericht,
  2. ein Einnahme-/Ausgabenachweis,
  3. die Bestätigung des zuständigen Kreiskirchenamtes (Kirchenbaureferentin/Kirchenbaureferent), dass die Maßnahme erfolgreich durchgeführt wurde sowie
  4. bei Maßnahmen, die Energieeinsparungen zum Ziel haben, der Nachweis der erfolgten Treibhausgasemissionseinsparungen. Dafür sind spätestens ab Abschluss der geförderten Maßnahme die Energieverbrauchsdaten kontinuierlich zu erfassen (zum Beispiel mit dem Grünen Datenkonto) und auf Nachfrage bereitzustellen.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Vergaberichtlinien treten am 1. Juni 2024 in Kraft.