.Verordnung zur Durchführung
Vom 22. Januar 2021 (ABl. S. 62),
Teil 1:
###§ 1
§ 2
Teil 2:
###§ 3
§ 4
Teil 3:
###§ 6
Geltungszeitraum von: 01.02.2021
Geltungszeitraum bis: 30.06.2023
Verordnung zur Durchführung
der Zweiten Theologischen Prüfungen und
der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfungen
während der SARS-CoV-2-Pandemie
Vom 22. Januar 2021 (ABl. S. 62),
geändert am 9. Dezember 2022 (ABl. 2023 S. 11).
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle ABl. EKM | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Zweite Verordnung zur Verlängerung von coronabedingten Ausnahmeregelungen | 09.12.2022 | 2023 S. 11 | Teil 3, § 6 | neu gefasst |
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM - KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2018 (ABl. S.206), die folgende Verordnung beschlossen:
##Teil 1:
Allgemeines
###§ 1
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, die Ablegung der Zweiten Theologischen Prüfung und der Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung nach der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 2) und der Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 6. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 7) in der jeweiligen Fassung trotz der Einschränkungen und außergewöhnlichen Notlage durch die SARS-CoV-2-Pandemie zu ermöglichen.
#§ 2
Befugnisse des Theologischen Prüfungsamtes
(
1
)
Der Geschäftsführer des Theologischen Prüfungsamtes kann die Prüfungsausschüsse für die Religionspädagogische Prüfung, die Gottesdienstprüfung und die mündlichen Prüfungen auch in Abweichung von § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 6 und § 11 Absatz 9 der Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung und § 3 Absatz 4, § 9 Absatz 6 und § 11 Absatz 9 der Prüfungsordnung für die Zweite Gemeindepädagogische Prüfung bilden.
(
2
)
Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Durchführung der Prüfungen nach Teil 2 dieser Verordnung liegt beim Theologischen Prüfungsamt.
##Teil 2:
Durchführung der Prüfungen
###§ 3
Religionspädagogische Prüfung
(
1
)
Ist die Durchführung der auf der Grundlage des Unterrichtsentwurfes zu erteilenden Sichtstunde aus Corona-bedingten Gründen, insbesondere aufgrund der Schließung der Schule oder Quarantäne der Klasse nicht möglich, kann mit Zustimmung der Kandidatin oder des Kandidaten alternativ eine Sichtstunde auf der Grundlage einer zum Lehrplan passenden Verlaufsplanung in einer anderen als in der Lehrprobe beschriebenen Klasse derselben oder einer anderen Schule sowie auch zu einem späteren Prüfungstermin durchgeführt und abgenommen werden.
(
2
)
1 Ist die Durchführung der Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 bis zum 31. März 2021 nicht möglich, kann die Sichtstunde als Distanzunterricht und das sich anschließende Gespräch im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt und abgenommen werden. 2 Voraussetzung ist, dass die zuständige Schulmentorin oder der zuständige Schulmentor und die zuständigen Dozentinnen und Dozenten zustimmen. 3 Bis zur Meldung zur Zweiten Theologischen beziehungsweise Zweiten Gemeindepädagogischen Prüfung müssen insgesamt 40 selbst gehaltene Präsenz-Unterrichtsstunden vorliegen.
(
3
)
Für die Durchführung und Abnahme der Sichtstunde muss die Verlaufsplanung für die Unterrichtsstunde spätestens drei Tage vorher beim Theologischen Prüfungsamt eingereicht werden.
#§ 4
Gottesdienstprüfung
Ist die Durchführung von Gottesdiensten in Anwesenheit der Beteiligten im Ausbildungsbereich Corona-bedingt nicht in einer der Prüfung angemessenen Weise möglich, kann die praktische Durchführung des Entwurfes des Gottesdienstes mit Predigt und das Nachgespräch entfallen.
####Teil 3:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
###§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. 2 Sie tritt mit dem 30. Juni 2023 außer Kraft.