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Geltungszeitraum von: 01.03.2022

Geltungszeitraum bis: 30.06.2024

Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Vom 25. Januar 2022 (ABl. S. 54, berichtigt S. 72).

Änderungen

Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle ABl. EKM
Geänderte Paragrafen
Art der
Änderung
1
Berichtigung der Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
14.03.2022
ABl. S. 72
§ 1
Vergütungstabelle berichtigt
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 63 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 17. April 2021 (ABl. S. 98), folgende Verwaltungsanordnung erlassen:
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§ 1

Es gelten folgende Regelsätze für die Einzelvergütung kirchenmusikalischer Dienste durch Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreise:
mit Prüfung
(A, B oder vergleichbar)
mit Prüfung
(C oder vergleichbar)
mit Prüfung
(D oder vergleichbar)
ohne
Prüfung
Gottesdienst mit Orgelspiel oder Chorleitung
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
Gottesdienst mit Orgelspiel und Abendmahl oder Chorleitung1#
50 Euro
40 Euro
35 Euro
30 Euro
Kasualgottesdienst2# 3#
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
Chor-/Instrumentalprobe
(60 Minuten)4# 5#
45 Euro
35 Euro
30 Euro
25 Euro
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§ 2

Hauptberuflich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern werden nur Dienste außerhalb ihres Dienstauftrages vergütet.
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§ 3

Durch den Dienst entstehende Fahrtkosten sind nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Regelungen zu erstatten. Außerdem werden bare Auslagen erstattet.
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§ 4

( 1 ) Bei regelmäßigen kirchenmusikalischen Diensten, auch geringen Umfangs, soll in der Regel die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung zur Anwendung kommen.
( 2 ) Grundlage für die Zahlung von Einzelvergütungen und Auslagen ist der Abschluss eines Honorarvertrages. Bei wiederkehrenden Diensten kann ein Rahmenvertrag abgeschlossen werden, der ein Tätigwerden nach Bedarf beschreibt und somit bei jedem Einzeldienst erneut zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Beauftragung in jedem Bedarfsfall entsteht dadurch nicht. Über die geleisteten Dienste ist eine Abrechnung zu erstellen.
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§ 5

( 1 ) Die Verwaltungsdienstordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsdienstordnung für die Einzelvergütung im kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 27. September 2011 (ABl. S. 251), geändert am 20. September 2016 (ABl. S. 174), außer Kraft.

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1 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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2 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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3 ↑ Andere Vereinbarungen mit Bestattungsunternehmen oder anderen Dritten bleiben unbenommen.
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4 ↑ Bei erhöhtem Aufwand sind abweichende Vereinbarungen möglich.
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5 ↑ Der Betrag ist auf die übliche Probenzeit anzupassen.