.Verordnung über die Errichtung der
Geltungszeitraum von: 21.02.2024
Geltungszeitraum bis: 30.08.2024
Verordnung über die Errichtung der
Johannes-Schulstiftung der Evangelischen
Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(Evangelische Johannes-Schulstiftung)
Vom 21. Februar 2008
(ABl. S. 257)
#Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat gemäß Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen die folgende Verordnung beschlossen:
Bildung und Erziehung sind Grundanliegen der evangelischen Kirche. Zur Förderung von Erziehung und Bildung in evangelischen Schulen errichtet die Kirchenleitung der Kirchenprovinz Sachsen hiermit kraft der ihr verliehenen und staatlich anerkannten Rechte die
Johannes-Schulstiftung
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(Evangelische Johannes-Schulstiftung)
der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
(Evangelische Johannes-Schulstiftung)
als rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts
und gibt dieser die nachstehende Satzung.
und gibt dieser die nachstehende Satzung.
Die Stiftung wird mit einem Kapital von
1400 000 (in Worten: eine Million vierhunderttausend Euro)
ausgestattet. Diese Kapital wird in Höhe von 1000 000 (in Worten: eine Million Euro) von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sowie auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen in Höhe von 250 000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) von der Johanniter-Unfallhilfe e. V. und in Höhe von 150 000 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) von der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens zur Verfügung gestellt.
1400 000 (in Worten: eine Million vierhunderttausend Euro)
ausgestattet. Diese Kapital wird in Höhe von 1000 000 (in Worten: eine Million Euro) von der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sowie auf der Grundlage gesonderter Vereinbarungen in Höhe von 250 000 (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) von der Johanniter-Unfallhilfe e. V. und in Höhe von 150 000 (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) von der Provinzial-Sächsischen Genossenschaft des Johanniterordens zur Verfügung gestellt.
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ist für die Errichtung der Stiftung gemäß Artikel 80 Abs. 2 Nr. 7 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2004 (ABl. EKKPS S. 78), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 2006 (ABl. EKM S. 247), zuständig. Die Stiftungserrichtung erfolgt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Abs. 3 des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt mit den Evangelischen Landeskirchen in Sachsen-Anhalt vom 15. September 1993. Sie bedarf der Genehmigung der Landesregierung des Landes Sachsen-Anhalt.