.§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung zur Gewährung einer Sonderzahlung als Inflationsausgleich
Vom 2. Februar 2024 (ABl. S. 43).
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 2 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz der EKM – AGBVG-EKM) vom 21. November 2015 (ABl. S. 258), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 235), und Artikel 82 Absatz 1 Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 230), die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommenssteuergesetzes wird Besoldungsempfängerinnen und -empfängern sowie Empfängerinnen und Empfängern von Vikarsbezügen für den Monat März 2024 eine einmalige Sonderzahlung nach den folgenden Bestimmungen gewährt.
(2) Der Anspruch auf die Sonderzahlung setzt voraus, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 1. März 2024 bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. und dem 31. März 2024 Anspruch auf Besoldung oder Vikarsbezüge bestanden hat.
#§ 2
Höhe der Sonderzahlung für Besoldungsempfänger und Empfänger von Vikarsbezügen
(1) Die Sonderzahlung beträgt für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger 3000 €.
(2) Die Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Vikarsbezügen 1500 €.
(3) 1Für die Berechnung der Sonderzahlung gelten § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 4 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend. 2Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. März 2024.
(4) Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen der Sonderzahlung gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.