.§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung zur Gewährung einer Sonderzahlung als Inflationsausgleich
Vom 2. Februar 2024 (ABl. S. 43).
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 2 Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Besoldungs- und Versorgungsausführungsgesetz der EKM – AGBVG-EKM) vom 21. November 2015 (ABl. S. 258), zuletzt geändert am 25. November 2023 (ABl. S. 235), und Artikel 82 Absatz 1 Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchenverfassung EKM – KVerfEKM) vom 5. Juli 2008 (ABl. S. 183), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 25. November 2023 (ABl. S. 230), die folgende Verordnung beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(
1
)
Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommenssteuergesetzes wird Besoldungsempfängerinnen und -empfängern sowie Empfängerinnen und Empfängern von Vikarsbezügen für den Monat März 2024 eine einmalige Sonderzahlung nach den folgenden Bestimmungen gewährt.
(
2
)
Der Anspruch auf die Sonderzahlung setzt voraus, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am 1. März 2024 bestanden hat und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. und dem 31. März 2024 Anspruch auf Besoldung oder Vikarsbezüge bestanden hat.
#§ 2
Höhe der Sonderzahlung für Besoldungsempfänger und Empfänger von Vikarsbezügen
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1
)
Die Sonderzahlung beträgt für Besoldungsempfängerinnen und -empfänger 3000 €.
(
2
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Die Sonderzahlung beträgt für Empfängerinnen und Empfänger von Vikarsbezügen 1500 €.
(
3
)
1 Für die Berechnung der Sonderzahlung gelten § 6 Absatz 1 und § 6a Absatz 1 und 4 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend. 2 Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. März 2024.
(
4
)
Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im kirchlichen oder öffentlichen Dienst stehen der Sonderzahlung gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.
#§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.