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Ordnung der Anerkennungskommission der Evanglischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und der Diakonie Mitteldeutschland

Vom 13. Dezember 2024 (ABl. 2025 S. 11).

Der Landeskirchenrat der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland hat aufgrund § 9 Absatz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 18. April 2021 (ABl. S. 105) gleichlautend mit der Evangelischen Landeskirche Anhalts und dem Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. die folgende Verordnung beschlossen.
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Präambel

Im Bewusstsein, dass Menschen im Raum der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie durch ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende und andere Personen sexualisierte Gewalt erlitten haben, übernehmen die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelische Landeskirche Anhalts und das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. gemeinsam Verantwortung für das Unrecht. Diese Verantwortung wird auch durch die Arbeit der Anerkennungskommission ausgedrückt. Sie soll das erlittene Unrecht frei von Weisungen, betroffenenorientiert und durch die Zuerkennung unterstützender Leistungen an Betroffene von sexualisierter Gewalt anerkennen. Hierbei orientiert sich die folgende Ordnung an den durch die Kirchenkonferenz der EKD in einer Musterordnung beschlossenen Standards.
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§ 1
Rechtsform der Anerkennungskommission

Die Anerkennungskommission der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, der Evangelischen Landeskirche Anhalts und des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. zur Gewährung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts an Betroffene sexualisierter Gewalt (im Folgenden: Anerkennungskommission) ist eine unabhängig entscheidende Einrichtung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (EKM), an der die Evangelische Landeskirche Anhalts (ELA) und das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. (Diakonie Mitteldeutschland) beteiligt sind.
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§ 2
Grundsätze der Arbeit der Anerkennungskommission

Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig und nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche und Diakonie gebunden. Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind Teil eines individuellen Anerkennungs- und Unterstützungssystems, mit dem die beteiligten Kirchen (EKM und ELA) und die Diakonie (das Diakonische Werk Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland e. V. und seine Mitgliedseinrichtungen) ihrer institutionellen Verantwortung für die Fälle von sexualisierter Gewalt gerecht werden möchten, die Menschen in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen erlitten haben. Die beteiligten Kirchen und die Diakonie nehmen durch die Arbeit der Anerkennungskommission das Leid der Betroffenen wahr, schenken ihren Schilderungen Gehör und Glauben und setzen sich so mit ihrem individuellen Erleben und ihrer heutigen Lebenssituation auseinander.
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§ 3
Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts

( 1 ) Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts können Personen beantragen, die sexualisierte Gewalt erlitten haben, für die ein institutionelles Versagen einer kirchlichen Körperschaft der beteiligten Kirchen oder in einer Einrichtung der Diakonie (kirchliche Institution) (mit-)ursächlich war, wenn die Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen die verantwortliche Person nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist.
( 2 ) Ein institutionelles Versagen liegt in der Regel vor, wenn
  1. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution in deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde, oder
  2. die sexualisierte Gewalt von Beschäftigten einer kirchlichen Institution außerhalb von deren räumlichen Verantwortungsbereich verübt wurde und sie im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses verübt wurde, welches im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des bzw. der Beschäftigten begründet wurde, oder
  3. die sexualisierte Gewalt von Ehrenamtlichen der kirchlichen Institution oder von einer der kirchlichen Institution anvertrauten Person verübt wurde und die kirchliche Institution
    1. der Tat Vorschub geleistet oder sie begünstigt hat oder
    2. keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat, um die sexualisierte Gewalt zu verhindern oder ihre Auswirkungen zu verringern.
( 3 ) Eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts setzt voraus, dass die Darlegung des Sachverhalts gemäß Absatz 1 und 2 plausibel ist. Die Prüfung aller Voraussetzungen obliegt der Anerkennungskommission.
( 4 ) In den in § 3 Absatz 2 genannten Fällen werden das institutionelle Versagen und seine Mitursächlichkeit für die sexualisierte Gewalt angenommen und müssen nicht durch die antragstellende Person bewiesen oder belegt werden. Eine Entkräftung obliegt stets der betreffenden kirchlichen Institution.
( 5 ) Wenn eine Sachverhaltsdarstellung und Empfehlung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorliegt, kann diese als grundsätzliche Plausibilisierung herangezogen werden.
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§ 4
Verfahren der Antragstellung

( 1 ) Anträge auf Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts werden von den Ansprechstellen für Betroffene sexualisierter Gewalt der beteiligten Kirchen und der Diakonie Mitteldeutschland entgegengenommen. Betroffene können sich durch Dritte bei einer Antragstellung vertreten lassen. Die Ansprechstelle begleitet und unterstützt die antragstellenden Personen auf Wunsch bei der Antragstellung und sorgt für eine Weiterleitung der Anträge an die Anerkennungskommission.
( 2 ) Die Anerkennungskommission leitet ihre Entscheidungen an die Ansprechstelle weiter. Diese ist verpflichtet, die Entscheidungen im Namen der jeweiligen Kirche bzw. der Diakonie Mitteldeutschland umzusetzen, sie der antragstellenden Person bekanntzugeben und die Auszahlung der Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts zu veranlassen. Die Anerkennungskommission kann festlegen, dass eine andere Ansprechstelle verantwortlich ist.
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§ 5
Grundsätze einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts

( 1 ) Leistungen in Anerkennung erlittenen Unrechts sind freiwillige Leistungen und auf eine Wirkung in der Zukunft ausgerichtet. Sie werden einmalig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
( 2 ) Die Höhe der Leistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art, der Dauer und den Folgewirkungen der erlittenen sexualisierten Gewalt. Die Höhe der Leistung soll grundsätzlich mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro betragen. Innerhalb dieses grundsätzlichen Rahmens und unter Beachtung der hier vorliegenden institutionellen Verantwortung soll sich die Höhe der Leistung vorbehaltlich anderer bundesverbandlicher oder auf EKD-Ebene erarbeiteter einheitlicher Orientierungsrahmen an den von staatlichen Gerichten zuerkannten Schmerzensgeldzahlungen in vergleichbaren Fällen orientieren.
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§ 6
Verhältnis zu anderen Leistungen

( 1 ) Leistungen, die eine der beteiligten Kirchen oder die Diakonie auf Grund von Vorgaben der Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch aus dem Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gewährt hat, werden auf eine Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts grundsätzlich nicht angerechnet.
( 2 ) Die beteiligten Kirchen und die Diakonie können auf Grund eigener Regelungen neben den Anerkennungsleistungen nach dieser Ordnung weitere Hilfen gewähren. Die Zuständigkeit für diese Unterstützungsleistungen liegt bei der jeweils zuständigen Stelle.
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§ 7
Zusammensetzung der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, möglichst verschiedenen Geschlechts, die unterschiedliche berufliche und persönliche Erfahrungen in die Kommissionsarbeit einbringen sollen. Sie sollen Grundkenntnisse und Erfahrungen im Themenbereich sexualisierter Gewalt in Institutionen und im Umgang mit traumatisierten Menschen haben.
( 2 ) Ein Mitglied, das nicht in kirchlichen oder diakonischen Stellen beschäftigt ist, soll über eine traumatherapeutische Qualifikation, die auf einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung (Diplom, Master) beruht, verfügen. Ist dieses nicht möglich, kann eine entsprechend qualifizierte Person fallbezogen und beratend hinzugezogen werden.
( 3 ) Alle Mitglieder müssen die Bereitschaft und Eignung mitbringen, den Auftrag der beteiligten Kirchen und der Diakonie Mitteldeutschland (§ 2 Satz 3) zur Anerkennung individuellen Leids Betroffener zu erfüllen.
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§ 8
Berufung der Mitglieder der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat der Diakonie Mitteldeutschland und der Kirchenleitung der ELA durch den Landeskirchenrat der EKM berufen. Sie sind unabhängig und in ihren Entscheidungen als Kommissionsmitglied nicht an Weisungen eines kirchenleitenden Organs oder einer anderen Stelle aus Kirche oder Diakonie gebunden.
( 2 ) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds ist eine Nachberufung bis zum Ende der laufenden Amtszeit möglich.
( 3 ) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Aufwandsentschädigung entsprechend einer Tätigkeit beim Kirchengericht der EKD nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kirchengerichte und des Schlichtungsausschusses der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 1. Juli 2011 (ABl. EKD S. 146), geändert am 15. Oktober 2021 (ABl. EKD S. 257), in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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§ 9
Verfahren der Anerkennungskommission

( 1 ) Die Anerkennungskommission entscheidet nach Mehrheit ihrer Mitglieder auf der Basis des Antrags und ggf. weiterer Angaben der antragstellenden Person. Sie soll der antragstellenden Person Gelegenheit geben, wenn gewünscht, in einem nichtöffentlichen Gespräch ihr Anliegen vorzutragen und zu einem gegebenenfalls bereits vorliegenden Vorschlag der Kommission Stellung zu nehmen. Dabei kann sich die antragstellende Person durch Dritte begleiten oder vertreten lassen. Satz 1 gilt auch, wenn die Anerkennungskommission kein Gespräch durchführen kann, weil die betroffene Person dies nicht wünscht und alternativ auch keine dritte Person, die für sie spricht, benennt. Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 erhalten die Mitglieder der Kommission oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Einsicht in alle relevanten Akten und Dokumente.
( 2 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen beteiligten Kirche oder der Diakonie kann auf Einladung der Anerkennungskommission an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen. Bei Anwesenheit der antragstellenden Person ist eine Einwilligung dieser erforderlich. Eine Ablehnung durch die antragstellende Person hat keine Auswirkungen auf das Verfahren.
( 3 ) Betroffene können nach Bekanntgabe und Begründung der Entscheidung eine abweichende Meinung schriftlich oder mündlich über die Ansprechstelle einbringen und damit eine Überprüfung der Entscheidung durch die Anerkennungskommission herbeiführen.
( 4 ) Wenn eine Entscheidung der Anerkennungskommission im Nachhinein im Gegensatz zu einer Entscheidung der Clearingstelle im Rahmen des Ergänzenden Hilfesystem des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend steht, überprüft die Anerkennungskommission auf Antrag ihre Entscheidung.
( 5 ) Die Verpflichtung der beteiligten Kirchen und der Diakonie, Fälle sexualisierter Gewalt dienst- oder arbeitsrechtlich zu verfolgen und die staatlichen Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, bleibt durch die Arbeit der Anerkennungskommission unberührt. Falls bislang nicht erfolgt, soll die Anerkennungskommission mit Zustimmung der betroffenen Person Taten an die jeweilige Kirche oder die Diakonie melden, und ggf. ihr Verfahren zunächst aussetzen. Der Ausgang anderer Verfahren bestimmt nicht über die Voraussetzungen einer Leistung in Anerkennung erlittenen Unrechts nach § 3.
( 6 ) Die Verfahren der Anerkennungskommission unterliegen dem Gebot der Beschleunigung. Anträge sind in einem vertretbaren Zeitrahmen zu bearbeiten und zu entscheiden.
( 7 ) Die Anerkennungskommission kann weitere Regelungen zum Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung regeln.
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§ 10
Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Anerkennungskommission und die anderen an den Beratungen teilnehmenden Personen sowie die Beschäftigten der Ansprechstellen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind. Dazu sind sie bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis schriftlich zu verpflichten, soweit sie nicht aufgrund anderer Bestimmungen bereits zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Datengeheimnis bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
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§ 11
Austausch, Dokumentation und Transparenz

( 1 ) Die Anerkennungskommission tauscht sich regelmäßig EKD-weit mit Mitgliedern anderer Anerkennungskommissionen aus.
( 2 ) Die Anerkennungskommission dokumentiert die von ihr bearbeiteten Fälle. Insbesondere hält sie in anonymisierter Form die Anzahl der Fälle, die Höhe der Anerkennungsleistungen, den jeweiligen Kontext (Diakonie/Landeskirche; Alter und Geschlecht der Betroffenen; Profession der für die Tat verantwortlichen Personen und deren Geschlecht sowie die Art der Gewalterfahrung) fest, in dem die betroffene Person Unrecht erfahren hat und leitet diese Informationen als Gesamtsummen jährlich auf Anfrage an die EKD weiter, die eine Gesamtdokumentation führt und veröffentlicht.
( 3 ) Diese Ordnung wird in den Amtsblättern der beteiligten Kirchen veröffentlicht. Daneben wird sie in geeigneter Art und Weise von den beteiligten Kirchen und der Diakonie Mitteldeutschland (z. B. auf der Internetseite der Ansprechstellen) veröffentlicht. Die Ansprechstellen informieren zusätzlich öffentlich über die Ansprech- und Antragsmöglichkeiten, Verfahrenswege und die aktuelle Besetzung der Anerkennungskommission.
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§ 12
Vereinbarungen zur Behandlung von Fällen aus anderen Kontexten

( 1 ) Verbände der evangelischen Jugendarbeit und weitere Einrichtungen oder Organisationen können sich dieser Ordnung auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit der EKM, die der Zustimmung der ELA und der Zustimmung der Diakonie Mitteldeutschland bedarf, anschließen.
( 2 ) In der schriftlichen Vereinbarung sollten die Akzeptanz der Entscheidungen der Anerkennungskommission durch die sich anschließende Organisation sowie Regelungen zu einer möglichen Übernahme der Leistungen und Kosten festgelegt sein.
( 3 ) Vereinbarungen nach Absatz 1 werden durch die beteiligten Kirchen sowie die Diakonie Mitteldeutschland und die sich anschließende Organisation in geeigneter Art und Weise (z. B. auf der Internetseite der Ansprechstellen) öffentlich gemacht.
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§ 13
Anwendungsregelungen

( 1 ) Die Anerkennungskommission wird bei ihrer Geschäftsführung durch die Ansprechstelle der EKM unterstützt.
( 2 ) Von der Diakonie Mitteldeutschland nach § 4 Absatz 2 umzusetzende Leistungen sind von derjenigen Mitgliedseinrichtung zu erbringen, in deren Verantwortungsbereich das institutionelle Versagen stattgefunden hat. Die Diakonie Mitteldeutschland zahlt die Anerkennungsleistungen an die Betroffenen aus. Diese Vorleistungen der Diakonie Mitteldeutschland sind von der jeweiligen Mitgliedseinrichtung oder, wenn sich die Einrichtung zum Zeitpunkt des institutionellen Versagens rechtlich in Trägerschaft einer der beteiligten Kirchen oder ihrer Vorgängerkirchen befand, von dieser zu erstatten. Stellt der Diakonische Rat der Diakonie Mitteldeutschland fest, dass keine zur Erstattung verpflichtete Mitgliedseinrichtung besteht, trägt die Diakonie Mitteldeutschland diese Kosten.
( 3 ) Die Ansprechstelle, die nach § 4 Absatz 2 für die Umsetzung zuständig ist, trägt auch die Kosten nach § 8 Absatz 3. Nach Absprache kann die Ansprechstelle der EKM in Vorleistung gehen.
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§ 14
Inkrafttreten, Änderungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Über Änderungen dieser Ordnung entscheiden die beteiligten Kirchen und die Diakonie Mitteldeutschland einvernehmlich.