.Abschnitt I
#§ 1
§ 2
Abschnitt II
#§ 3
§ 4
§ 5
Abschnitt III
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Zulagenordnung
Vom 2. Dezember 2024 (ABl. 2025 S. 32).
###Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der KAVO EKD-Ost fallen.
(
2
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des § 46 KAVO EKD-Ost (Sonderregelung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) fallen.
(
3
)
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt nicht für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des § 41 Nummer 1 Absatz 1 KAVO EKD-Ost (Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte) fallen.
#§ 2
Teilzeitbeschäftigte
Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Absatz 2 KAVO EKD-Ost.
Anmerkung zu § 24 Absatz 2 KAVO EKD-Ost:
Soweit durch Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
#Soweit durch Arbeitsrechtsregelung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Abschnitt II
Allgemeinde Zulagen
#§ 3
Vertretungszulage
(
1
)
1 Beschäftigte, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung abwesende Beschäftigte oder unbesetzte Stellen ganz oder teilweise vertreten, erhalten ab der siebten Woche der ununterbrochenen Vertretung eine tägliche Zulage. 2 Krankheitsbedingte Abwesenheit bis zu sechs Wochen oder Abwesenheit durch Urlaub oder Tatbestände des § 30 KAVO EKD-Ost begründen keine Unterbrechung der Vertretung, soweit hierfür keine anderweitige Vertretung bestimmt werden muss. 3 Nach Ablauf von sechs Monaten kann die/der Beschäftigte mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen die Vertretungsregelung jederzeit beenden.
(
2
)
1 Absatz 1 gilt nicht, soweit durch einzelvertragliche Regelung der Beschäftigungsumfang entsprechend erhöht wird. 2 Soweit über die Erhöhung des Beschäftigungsumfanges hinaus Vertretungsdienste im Sinne des Absatzes 1 geleistet werden, entsteht für den überschießenden Teil ein Anspruch nach Absatz 1.
(
3
)
1 Die Zulage beträgt 25 Prozent des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe des Vertretenen in der Erfahrungsstufe 3 bezogen auf dessen Beschäftigungsumfang. 2 Die Zulage kann entsprechend dem Umfang der Vertretung auf mehrere Personen verteilt werden.
(
4
)
1 Die Vertretung einer unbesetzten Stelle darf für maximal sechs Monate übertragen werden. 2 Eine Fortsetzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vertreterin bzw. des Vertreters sowie der Mitarbeitervertretung.
(
5
)
Die Regelung des § 14 KAVO EKD-Ost bleibt unberührt.
#§ 4
Antrittsprämie
1 Zur Verbesserung der Besetzungsmöglichkeiten einer Stelle kann der/dem neuen Beschäftigten eine Antrittsprämie gezahlt werden. 2 Die Vereinbarung hierüber bedarf der Schriftform.
#§ 5
Zulage zur Deckung des Personalbedarfs und Bindung von Fachkräften
(
1
)
1 Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt (Zulage zum Differenzbetrag) ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. 2 Haben Beschäftigte bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein um bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gewährt werden. 3 Die Gewährung der Zulagen nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen. 4 Die Zulagen sind jederzeit widerruflich und gelten als Tabellenentgelt gemäß § 15 KAVO EKD-Ost. 5 Die Gewährung einer Zulage nach den Sätzen 1 bis 3 setzt die vorherige fachaufsichtliche Genehmigung sowie die Zustimmung der Mitarbeitervertretung voraus.
(
2
)
1 Zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften können auch weitere Vergünstigungen als einmalige, zeitlich befristete oder dauerhafte Leistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. 2 Die Gewährung einer Geldleistung setzt die Zustimmung der Mitarbeitervertretung voraus.
#Abschnitt III
Zulagen für einhzelne Berufsgruppen
#§ 6
Zulage für den Religionsunterricht
1 Beschäftigte gemäß § 41 Nummer 1 Absatz 2 KAVO EKD-Ost, die an staatlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft Religionsunterricht erteilen, erhalten eine persönliche Zulage in Höhe von 250 Euro, wenn mindestens ein Stellenanteil der Hälfte eines Vollbeschäftigten im Religionsunterricht wahrgenommen wird. 2 Hiervon ausgenommen sind Beschäftigte der Entgeltgruppen 13 und 14. 3 Die Zulage wird abweichend von § 2 nicht nur anteilig gezahlt.
#§ 7
Entgeltgruppenzulage Personalverwaltung
1 Beschäftigte nach Teil B.5 Nr. 1 Eingruppierungsordnung (Personalverwaltung in Kreiskirchenämtern), die in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 300 Euro, sofern die Anzahl der durch die/den Beschäftigten zu bearbeitenden rentenversicherungspflichtig angestellten Personalfälle 275 übersteigt. 2 Im Fall von Teilzeitbeschäftigung wird die Anzahl ins Verhältnis zum Beschäftigungsumfang gesetzt.
#§ 8
Funktionszulage Kirchenmusikalischer Dienst
1 Kirchenmusiker mit mindestens B-Prüfung/Bachelor in der Funktion als Kreiskantor/Kreiskirchenmusikwart oder Landeskantor in der Fachaufsicht erhalten für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion eine persönliche Zulage in Höhe von 150 Euro. 2 Die Zulage wird abweichend von § 2 nicht nur anteilig gezahlt.
#§ 9
Entgeltgruppenzulage Kranken- und Pflegedienst
Beschäftigte nach Teil B.8 Eingruppierungsordnung (Kranken- und Pflegedienst), die in der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 oder in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 1, 2, 3 und 4 eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage in Höhe von 105 Euro.
#§ 10
Entgeltgruppenzulage Lohn- und Gehaltsabrechnung
1 Beschäftigte nach Teil B.13 Eingruppierungsordnung (Lohn- und Gehaltsabrechnung), die in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert sind, erhalten eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 300 Euro, sofern die Anzahl der durch die/den Beschäftigten zu bearbeitenden Personalfälle 1000 übersteigt. 2 Im Fall von Teilzeitbeschäftigung wird die Anzahl ins Verhältnis zum Beschäftigungsumfang gesetzt.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.